Delay in drafting criminal judgment reasons

BK 2020 101Obergericht / Beschwerdekammer12.03.2020Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B.________ challenged the Regional Court’s delay in issuing the written reasons for his criminal conviction. The appellate criminal chamber entered into the complaint, held that the complaint was not time-barred, and found that the continued delay after an earlier warning and a missed deadline breached the accelerated proceedings requirement. The court emphasized that workload and the clerk’s overload did not excuse the failure to act, particularly in a case without special complexity. It ordered the Regional Court to prepare and serve the judgment reasons immediately and placed the CHF 800 complaint costs on the Canton of Bern. No compensable disadvantage was found for the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 5 StPO, Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO; legal denial and legal delay in criminal proceedings. The complaint is admissible against omissions of the authorities and is not subject to a deadline. A violation of the accelerated proceedings requirement exists where the authority remains inactive for an unreasonable period; the assessment depends on all circumstances, notably complexity, procedural conduct, and the interests at stake. Structural overload or workload does not excuse delay; only exceptional, temporary impediments may justify limited postponement. Where the delay persists despite a prior judicial warning, a finding of legal delay and an order to act without delay are warranted (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Lustenberger

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2/Beschwerdeführer

C.________

Beschuldigter 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

GegenstandRechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (PEN 17 957/958/960)

Erwägungen:

1. Am 26. August 2019 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) B.________ zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen das Urteil meldete B.________ Berufung an. Am 15. Dezember 2019 reichte er eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 ab. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 1B_79/2020). Auf eine weitere Beschwerde von B.________ trat die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 20 84 vom 27. Februar 2020 nicht ein. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Mitbeschuldigten C.________, der ebenfalls Berufung angemeldet hatte, hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 20 89 vom 5. März 2020 gut. Am 5. März 2020 erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erneut Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde.

2. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] analog).

3. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Gemäss Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Verurteilter durch die gerügte Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde wird eingetreten.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, seit der Urteilsverkündung vom 28. August 2019 seien heute schon mehr als sechs Monate vergangen. Es handle sich um einen sehr leichten Fall, die Verspätung sei unbegründet. Er wünsche die Begründung jetzt zu erhalten.

5.1 In ihrem Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 E. 5.2 kam die Beschwerdekammer in Strafsachen zum Schluss, dass im Zeitpunkt der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2019 noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgelegen habe. Die vom Regionalgericht in Aussicht gestellte Frist für die Fertigstellung des Motivs bis Ende März 2020 erachtete die Beschwerdekammer indes als zu lang. Dies namentlich deshalb, weil das Dossier, wie vorliegend auch vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur bietet. Weiter führte die Beschwerdekammer aus, das Regionalgericht habe trotz seiner bekannten hohen Arbeitsbelastung prinzipiell sicherzustellen, dass Urteilsmotive allerspätestens nach der doppelten Zeit der Ordnungsfrist im Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO (also nach 180 Tagen) vorliegen würden. Ansonsten setze es sich dem Vorwurf der Rechtsverzögerung aus. Vor diesem Hintergrund kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Feststellung einer Rechtsverzögerung denkbar sei, sollte das Regionalgericht die fragliche Urteilsbegründung nicht bis Ende Februar 2020 versendet haben.

5.2 Zu den gesetzlichen Voraussetzungen hielt die Beschwerdekammer damals folgendes fest (E. 5.1):

«Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechtsverzögerung). Derselbe Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. Dezember 2019 E. 5.1). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; Wohlers, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO; Müller, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der Schweizerischen Justiz, Diss. BE 2015, Rz. 257). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017).»

5.3 Inzwischen ist die bis Ende Februar 2020 dauernde Frist für die Ausfertigung des Motivs erfolglos verstrichen. Eine Nachfrage beim Regionalgericht vom 9. März 2020 hat ergeben, dass die schriftliche Urteilsbegründung noch in Bearbeitung und daher noch nicht verschickt worden sei. Dies scheint unverständlich, hätte die Vorinstanz inzwischen doch genügend Zeit gehabt, um für die Fertigstellung des Motivs besorgt zu sein und sich entsprechend zu organisieren. Eine allfällige Überlastung des zuständigen Gerichtsschreibers vermag sie nicht von solchen Vorkehrungen zu entbinden. Im Beschluss BK 20 89 vom 5. März 2020 wurde sie zudem aufgefordert, die schriftliche Urteilsbegründung unverzüglich fertigzustellen. Dieser Aufforderung ist sie bisher nicht nachgekommen. Demnach erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung als berechtigt.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Vorinstanz wird erneut angewiesen, die schriftliche Urteilsbegründung im Verfahren PEN 17 957/958/960 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO).

7. Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wird erneut angewiesen, die schriftliche Urteilsbegründung im Verfahren PEN 17 957/958/960 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________

Mitzuteilen:

dem Beschuldigten 1

dem Beschuldigten 3

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bernern Jura-Seeland, Staatsanwalt E.________

Bern, 12. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

accelerated proceedingslegal delaycriminal procedurewritten reasonscomplaint admissibilitycourt backlogcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against legal denial/delay was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; complaints about legal denial or delay are not subject to a time limit, and the complainant had standing.

Extrahierte Begründung

The court relied on the StPO rules allowing complaints against omissions, including legal denial and delay, and held that a convicted person directly affected by the alleged delay is entitled to complain.

Kernrechtsfrage

Whether the Regional Court violated the accelerated proceedings requirement by not issuing the written reasons within a reasonable time.

Extrahierter Entscheid

Yes. The delay was unjustified and amounted to a violation of the accelerated proceedings requirement.

Extrahierte Begründung

The court found that the deadline previously set had expired without action, that the file was not unusually complex, and that workload or the clerk’s overload did not excuse the failure to prepare and send the reasons.

Kernrechtsfrage

Whether costs of the complaint proceedings should be imposed and whether compensation was due.

Extrahierter Entscheid

The complaint costs were borne by the Canton of Bern, and no compensable disadvantage was recognized for the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the complaint succeeded, the Canton had to bear the CHF 800 costs; however, the appellant suffered no compensable disadvantage.

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