Pretrial detention upheld due to flight risk

BK 2019 533Obergericht / Beschwerdekammer09.01.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed the cantonal coercive measures court’s order placing him in pretrial detention for an alleged robbery in Bern. He admitted the offence but argued there was no flight risk and that detention was disproportionate because a suspended sentence was possible. The appellate court rejected these arguments, finding a clear flight risk based on the seriousness of the charges, the prospect of imprisonment and deportation, weak ties to Switzerland, and the implausibility of his asserted family and study plans. It also held that a hypothetical suspended sentence is irrelevant when assessing detention proportionality. The appeal was dismissed, detention until 3 February 2020 upheld, and costs of CHF 1,500 imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; pretrial detention on account of flight risk; proportionality under Art. 212 Abs. 3 StPO. Flight risk is assessed on the totality of the circumstances and must make evasion of the proceedings or sanction probable, not merely possible. The seriousness of the threatened sentence may be considered as an indicator, but is insufficient on its own; decisive are the accused’s personal, social, occupational and cross-border ties and the concrete circumstances suggesting absconding (consid. 4). In the detention proportionality test, a merely hypothetical suspended or partially suspended sentence is not to be taken into account; detention is unlawful only when it approaches the likely custodial sentence in time (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Lustenberger

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Fürsprecherin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

GegenstandAnordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Raubes

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Dezember 2019 (KZM 19 1431)

Erwägungen:

1. A.________ wird verdächtigt, am 4. Dezember 2019 in Bern einen Raub begangen zu haben. Am 6. Dezember 2019 wurde er vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die Haftanordnung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2019 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 19. Dezember 2019 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der fallführende Staatsanwalt teilte am 23. Dezember 2019 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Ergänzend wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer eines ähnlich gelagerten Delikts in Zürich verdächtigt werde und reichte die entsprechende Anzeige zu den Akten. Das Zwangsmassnahmengericht sah im Beschwerdeverfahren ebenfalls von einer Stellungnahme ab (Eingabe vom 27. Dezember 2019).

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Darauf ist einzutreten.

3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 StPO). Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO).

Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er ist geständig, am 4. Dezember 2019 die Coop Vitality Apotheke in Bern überfallen zu haben. Hingegen wehrt er sich gegen die vom Zwangsmassnahmengericht angenommene Fluchtgefahr und erachtet die Haftanordnung als unverhältnismässig.

4. Fluchtgefahr

4.1 Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, als Student an der Facultà di Economia der Università degli studi di Trieste eingeschrieben zu sein. Ende Januar/anfangs Februar 2020 habe er Prüfungen. Er habe keine Mittel auf sich und zurzeit in Italien auch keine Wohnung. Bis zum Beginn des neuen Semesters im März 2020 werde er sich aber bei seinen Eltern in Palmanova aufhalten. Sein Aufenthaltsort sei in der nächsten Zeit also klar bestimmt. Ausserdem habe er noch nie ein Weihnachtsfest ohne seine Familie verbracht und wolle die Festtage auch dieses Jahr in Palmanova verbringen. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, es seien von der Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungshandlungen getätigt worden, weshalb nicht ersichtlich sei, wofür er im vorliegenden Verfahren noch in Untersuchungshaft behalten werden müsse. Schliesslich habe er von sich aus detaillierte und vollständige Angaben zum Sachverhalt gemacht. Er werde sich der Verteidigung jederzeit telefonisch und per E-Mail zur Verfügung halten und für die Verfahrensschritte, welche seine Anwesenheit erfordern würden, von Italien in die Schweiz reisen. Schliesslich weist er auf die Möglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens hin.

4.2 Von Fluchtgefahr wird gesprochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu würdigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3; Forster, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). Nebst der Schwere der drohenden Strafe als weiteres Indiz für eine konkrete Fluchtgefahr zu werten sind der drohende Verlust des Aufenthaltsrechts resp. eine bevorstehende Landesverweisung (Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.3; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 4.3; 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 5.2.1).

4.3 Aufgrund des ihm zur Last gelegten Raubes droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Sollte sich tatsächlich zeigen, dass der Beschwerdeführer in weitere Raubüberfälle wie beispielsweise auf die Dennerfiliale in Zürich (Anzeige der Stadtpolizei Zürich vom 2. Dezember 2019) verwickelt ist, wird die Strafe kaum im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt werden. Zusätzlich hat er mit einer Landesverweisung zu rechnen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Angesichts der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erscheinen die Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich auf jeden Fall dem Strafverfahren in der Schweiz zu stellen, wenig verlässlich. Er ist albanischer Staatsangehöriger und gibt an, in Italien wohnhaft zu sein, wobei er auch dort über keine eigene Wohnung verfügt. Soweit bekannt, hat er keinerlei Bezug zur Schweiz und ist erst am Tag vor dem Raub ins Land eingereist. Anschliessend wollte er die Schweiz wieder Richtung Barcelona verlassen, weil er gedacht hatte, dies sei ein guter Ort, wo er sich aufhalten könnte. Bei seiner Einreise hatte er nur EUR 20.00 auf sich und hätte draussen übernachten müssen (Protokoll der Haftverhandlung vom 6. Dezember 2019 S. 2). Diese Angaben lassen sich nur schwerlich mit seinen schriftlichen Ausführungen, die Feiertage mit seiner Familie verbringen zu wollen und sich auf Prüfungen an einer Universität vorzubereiten, vereinbaren. Die besagten Zusicherungen sind daher nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 betreffend Verhältnis zu seinen Eltern gegenüber der Polizei angab, er würde nicht mehr mit ihnen sprechen. Das Bestehen enger Familienbande, welche ihn angeblich von einer Flucht abhalten würden, ist demzufolge stark in Frage zu stellen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle seiner Freilassung ins Ausland absetzen und untertauchen würde. Die Fluchtgefahr ist damit klar gegeben. Ob die Ermittlungen bereits abgeschlossen sind, ist unerheblich. Die Inhaftierung soll bei bestehender Fluchtgefahr nämlich nicht nur die Durchführung der nötigen Untersuchungen ermöglichen, sondern auch sicherstellen, dass der Beschuldigte dem anschliessenden Hauptverfahren und einer allfälligen Sanktion zugeführt werden kann. Damit hilft dem Beschwerdeführer auch der Verweis auf das Abwesenheitsverfahren nichts – scheint es doch alles andere als wahrscheinlich, dass er sich im Anschluss an ein solches Verfahren für den Antritt einer allfälligen Freiheitsstrafe freiwillig wieder in die Schweiz begeben würde. Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht.

5. Verhältnismässigkeit

5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, den Raubüberfall ohne Waffen, übermässige Gewaltanwendung oder massive Drohungen begangen und von Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert zu haben. Zuvor sei er noch nie straffällig geworden, weshalb seine Freiheitsstrafe von der urteilenden Behörde gemäss Art. 42 StGB bedingt ausgefällt werden müsse. Dass die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs nicht berücksichtigt werden solle, gründe auf einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1998. Zu diesem Zeitpunkt sei Art. 41 aStGB in Kraft gewesen, welcher den Aufschub einer Strafe als Kann-Vorschrift ausgestaltet habe. Seit 2007 werde eine positive Legalprognose vermutet und der Strafaufschub sei die Regel (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Anordnung von Untersuchungshaft gründe bezüglich der zu erwartenden Strafe immer auf Annahmen. Es sei stossend, wenn sich das Zwangsmassnahmengericht beim Argument der bedingten Entlassung einem solchen Vorgreifen verwehre, wo es das andernorts problemlos praktiziere. Nach dem Grundsatz, wonach eine Zwangsmassnahme nicht einschneidender sein dürfe als die Sanktion, sei die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verhältnismässig.

5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2).

Bei der Überprüfung der strafprozessualen Haft nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann (BGE 143 IV 160 E. 4.2; 133 I 270 E. 3.4.2; 125 I 60 E. 3d).

5.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung eines allfällig bedingten Strafvollzugs ist klar und lässt keinen Spielraum offen. Sie behielt auch nach der StGB-Revision im Jahr 2007 ihre Gültigkeit (vgl. BGE 143 IV 160). Dies ist nicht weiter erstaunlich, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Ausfällen einer Strafe der bedingte Vollzug gewährt wird, ist eine andere als die Frage, ob diese Möglichkeit bei der Beurteilung, ob sich die Anordnung von Untersuchungshaft als verhältnismässig erweist, zu berücksichtigen ist. Mit seiner Argumentation, es sei stossend, dass das Zwangsmassnahmengericht betreffend den bedingten Strafvollzug keine Annahmen zugunsten des Beschuldigten treffen wolle, vermag der Beschwerdeführer die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu erschüttern. Die Frage, ob er mit einer (teil-)bedingten Strafe rechnen darf, bleibt im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich. Wie bereits gesehen, droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Die Untersuchungshaft wurde bis zum 3. Februar 2020 und damit auf knapp zwei Monate befristet. Von der zu erwartenden Sanktionsdauer ist die Dauer der Untersuchungshaft noch weit entfernt. Ihre Anordnung ist daher verhältnismässig.

6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2020 erfüllt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und wird abgewiesen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

8. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________

Staatsanwalt Bürki, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(mit den Akten)

dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 9. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

pretrial detentionflight riskproportionalityrobberydeportationsuspended sentenceappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the pretrial detention order was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was timely and properly filed by a detained person, so the court entered into the merits.

Extrahierte Begründung

Orders on pretrial detention are appealable under the Criminal Procedure Code, and the appellant had standing as the detained person.

Kernrechtsfrage

Whether there was a sufficient risk of flight under Art. 221 StPO

Extrahierter Entscheid

Yes; the court found a clear and concrete risk that the accused would abscond abroad and evade the proceedings and any sentence.

Extrahierte Begründung

The seriousness of the robbery charge, the prospect of a substantial prison term and deportation, the lack of stable ties to Switzerland, the weakly credible account of family and study plans, and his foreign residence status supported a real flight risk.

Kernrechtsfrage

Whether the detention remained proportionate despite the possibility of a suspended sentence

Extrahierter Entscheid

Yes; the detention period was still far from the likely custodial sentence, and any possible suspended or partially suspended sentence had to be disregarded in the detention assessment.

Extrahierte Begründung

Consistent Federal Supreme Court case law excludes hypothetical suspended execution from the proportionality comparison; the ordered detention until 3 February 2020 was well below the expected minimum sanction.

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