Complaint against rejection of evidence request inadmissible

BK 2019 525Obergericht / Beschwerdekammer17.12.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Appeals Chamber dealt with a complaint against the prosecutor’s refusal to order an expert report on the appellant’s drug addiction and possible therapy. It held that the complaint was not admissible because the appellant failed to show any concrete, irreparable evidentiary prejudice; the request could be renewed before the trial court. The court therefore did not enter into the complaint and imposed CHF 200 in costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 394 lit. b StPO; admissibility of a complaint against the refusal of evidence: a challenge to the rejection of a request for evidence is admissible only if the evidence cannot be obtained later without legal prejudice, in particular where a concrete risk of loss of evidence exists. The burden of demonstrating such prejudice lies with the complainant; a merely theoretical possibility is insufficient (consid. 2). If the evidentiary request can be renewed before the trial court, the complaint is inadmissible for want of an irreparable disadvantage. Under Art. 428 Abs. 1 StPO, a party whose remedy is not entered upon bears the procedural costs as the unsuccessful party (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________

a.v.d. Fürsprecher C.________ (amtlich, Mandat ist sistiert)

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

GegenstandBeweisanträge

Strafverfahren wegen teilweise qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, evtl. Nichtanzeigens eines Fundes und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 28. November 2019 (BA 16 531)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wies mit Verfügung vom 28. November 2019 den Beweisantrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Erstellung eines Gutachtens ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2019 Beschwerde ein und beantragte was folgt:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2019 sei aufzuheben.

2. Es sei ein Gutachten in Bezug auf die Drogensucht und eine mögliche Suchttherapie des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; Guidon, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).

3. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust drohen würde. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Eintretensfrage auseinander. Er führt gar selber aus: Insbesondere betreffend verspätetem Beweisantrag ist festzuhalten, dass Beweisanträge jederzeit, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden können. Sieht sich die Beschwerdegegnerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr als zuständig an, kann sie den gestellten Antrag ohne weiteres zusammen mit der Anklage dem Sachgericht überweisen.

Auf die Beschwerde ist deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Der Beweisantrag kann vor dem Sachgericht erneut gestellt und begründet werden, weshalb ein Gutachten zu erstellen sei.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, auch wenn die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann. Die Praxis der Beschwerdekammer zur vorliegenden Frage ist langjährig und konstant (siehe u.a. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 77 vom 25. Februar 2019, BK 18 501 vom 12. Dezember 2018, BK 18 468 vom 13. November 2018, BK 18 318 vom 30. Juli 2018). Sie kann auf dem Internet eingesehen werden (https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/). Sich mit Strafrecht befassende Rechtsanwälte haben sich dort zu orientieren.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin D.________

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin E.________

(mit den Akten)

Bern, 17. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

evidence requestexpert reportirreparable prejudiceadmissibilitynon-entrycriminal procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the refusal to order an expert report was admissible under Art. 394 lit. b StPO.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because no irreparable evidentiary prejudice was shown; the request could be renewed before the trial court.

Extrahierte Begründung

Such a complaint is only admissible if the evidence cannot be repeated later without legal prejudice. The appellant did not demonstrate a concrete risk of loss of evidence or address admissibility properly.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs because a party whose appeal is not entered upon is treated as unsuccessful.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428 Abs. 1 StPO, costs follow the result. The alleged defect in the lower authority’s instructions did not alter the long-standing practice and the obligation of counsel to know it.

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