Recusal request in criminal case rejected

BK 2019 513Obergericht / Beschwerdekammer20.12.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal appeals chamber decided a request to recuse the regional court president in an ongoing case involving offences under the building law, damage to property, and road traffic offences. The applicant alleged racist conduct and lobbying by insurance companies, but provided no substantiated facts. The chamber held that the judge had only issued an initial procedural order and that no objective appearance of bias existed. It therefore rejected the recusal request and imposed CHF 500 in costs on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 58-59 StPO; Art. 30 BV; recusal of a judge in criminal proceedings; appearance of bias. A recusal request must be filed without delay after knowledge of the ground and the alleged facts must be made plausible. Bias is assessed objectively; decisive is whether circumstances are apt to create an appearance of partiality. Mere participation in preliminary procedural measures, absent additional objective indications, does not justify recusal. Unsubstantiated allegations of racism or extraneous influences are insufficient. The unsuccessful applicant bears the costs under Art. 59 Abs. 4 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Gesuchsteller

**Gerichtspräsidentin B.________,**Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun

Gesuchsgegnerin

C.________

Strafklägerin

D.________

Straf- und Zivilkläger

GegenstandAusstand

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Erwägungen:

1. Vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist seit dem 6. November 2019 ein Strafverfahren hängig gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen einer Übertretung gegen das Baugesetz, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben worden ist, datiert vom 12. August 2019. Zuständig am Regionalgericht ist Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Mit Schreiben vom 22. November 2019 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch. Mit Verfügung vom 27. November 2019 leitete die Gesuchsgegnerin dieses an die Beschwerdekammer weiter und teilte mit, dass aus ihrer Sicht keine Ausstandsgründe vorliegen würden. Innert Frist hat der Gesuchsteller nicht repliziert.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.

3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

3.2 Der Gesuchsteller bringt vor was folgt: Ich bin nicht einverstanden mit der Gerichtspräsidentin B.________. Wegen: Rassistises Benehmen und Lobi mit Verschiedene Versicherungsgesellschaft. Darum beantrage ich auch eine neuen Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin. Wenn neuer Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin schicke ich meine Beweissmittel zu.

3.3 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Verfügung vom 27. November 2019 aus, sie sei der Ansicht, dass keine Ausstandsgründe vorliegen würden. Sie weise jegliche Vorwürfe betreffend Rassismus vehement zurück. Im Weiteren verzichte sie auf eine Stellungnahme.

3.4 Das Ausstandsgesuch ist eindeutig unbegründet. Die Gesuchsgegnerin ist in der Sache noch gar nicht richtig tätig geworden. Sie hat erst eine einzige Verfügung – am 6. November 2019 – erlassen mit folgenden Anordnungen:

1. Es wird festgestellt, dass die Akten dem Regionalgericht Oberland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen worden sind.

2. Den Parteien wird in Aussicht gestellt, dass die zuständige Gerichtspräsidentin beabsichtigt, das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 30 StPO mit dem Verfahren PEN 19 412 (E.________) zu vereinigen, wobei der […] der Vorwurf der einfachen Verkehrsregelnverletzung abgetrennt und zusammen mit dem weiteren Unfallbeteiligten vereinigt und verhandelt wird.

3. Den Parteien wird eine 10-tätige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um sich zur beabsichtigten Vereinigung zu äussern. Stillschweigen gilt als Verzicht zur Stellungnahme.

4. Den Parteien wird eine 10-tägige Frist ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Verspätete Beweisanträge können zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen (Art. 331 Abs. 2 StPO).

5. Der Beschuldigte hat innert 10-tägiger Frist ab Zustellung dieser Verfügung dem Gericht mitzuteilen, ob er eine Übersetzung für den Hauptverhandlungstermin benötigt.

6. Weitere Verfügungen erfolgen später.

Nach objektiven Gesichtspunkten ist diese Verfahrenshandlung augenfällig nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Von rassistischer Diskriminierung kann keine Rede sein. Inwiefern Versicherungsgesellschaften bei der Gesuchsgegnerin lobbyieren sollen und/oder inwieweit dies hier relevant sein soll, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Auch generell ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsgegnerin befangen sein oder sich rassistisch geäussert haben sollte. Es ist kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht.

3.5 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Gesuchsteller

der Gesuchsgegnerin (mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Strafklägerin

dem Straf- und Zivilkläger

Bern, 20. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

recusalbiasappearance of impartialitycriminal procedurecostsobjective assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request was admissible and filed without delay under Art. 58-59 StPO.

Extrahierter Entscheid

The procedural requirements were met and the request was admitted for decision.

Extrahierte Begründung

The chamber found the motion timely and the alleged grounds sufficiently made plausible to enter into the request.

Kernrechtsfrage

Whether the regional court president had to recuse herself for bias or appearance of bias.

Extrahierter Entscheid

No recusal ground was shown; the request was unfounded.

Extrahierte Begründung

The judge had only issued an initial procedural order, which was objectively incapable of creating an appearance of bias. The allegations of racism and lobbying by insurance companies were unsubstantiated.

Kernrechtsfrage

Costs of the recusal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the costs of the recusal proceedings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 59(4) StPO, the unsuccessful applicant is cost-liable.

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