Late recusal request in criminal proceedings declared inadmissible

BK 2019 498Obergericht / Beschwerdekammer26.11.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a pending criminal case for defamation, assault and insult, the accused requested the recusal of the prosecutor. The Criminal Appeals Chamber held that the request was manifestly late because it relied on allegedly flawed acts from 2017 and 2018 and no recent recusal ground was substantiated. It therefore refused to enter into the request and ordered the applicant to pay CHF 300 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 58 StPO; recusal must be requested immediately after the party learns of the ground, otherwise the right is forfeited. The motion must be substantiated with the facts giving rise to the alleged bias. A request based solely on long-past procedural acts, without any timely indication of impartiality concerns, is inadmissible as late. The exception for obvious bias applies only where the appearance of partiality is so manifest that the official should have recused ex officio (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Gesuchsteller

Staatsanwältin C.________

Gesuchsgegnerin

GegenstandAusstand

Strafverfahren wegen Verleumdung, mehrfach begangen, Tätlichkeiten und Beschimpfung

Erwägungen:

1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren hängig gegen den aktuell durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Verleumdung, mehrfach begangen, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Mit eigenständigem Schreiben vom 31. Oktober 2019 an das Regionalgericht (Eingang Regionalgericht: 1. November 2019 / Eingang Beschwerdekammer: 20. November 2019) lehnte der Gesuchsteller Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wegen angeblicher Befangenheit ab. Mit Verfügung vom 4. November 2019 forderte das Regionalgericht den damaligen amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, Rechtsanwalt E.________, auf, bis am 22. November 2019 mitzuteilen, ob tatsächlich ein Ablehnungsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin gestellt werde. Mit Schreiben vom 5. November 2019 an das Regionalgericht teilte Rechtsanwalt E.________ im Wesentlichen mit, es solle die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen werden und sei die Frist in Sachen Ablehnung bis zur Einsetzung einer anderen amtlichen Verteidigung zu sistieren. Am 8. November 2019 forderte das Regionalgericht den Gesuchsteller auf, bis am 20. November 2019 mitzuteilen, wen er als neuen amtlichen Verteidiger wünsche. Mit Eingabe vom 13. November 2019 antwortete der Gesuchsteller, er lehne einen Pflichtverteidiger ab, er wolle sich selber verteidigen. Ausserdem sei das Ausstandsgesuch umgehend zu behandeln. Am 18. November 2019 setzte das Regionalgericht Rechtsanwalt B.________ als neuen notwendigen Verteidiger des Gesuchstellers ein. Gleichentags übersendete es das Ausstandsgesuch inklusive Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtsprechung dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Staatsanwalt – etwa wenn er ein erhebliches persönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (Boog, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]).

Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich verspätet. Der Gesuchsteller kritisiert angebliche Verfahrensfehler der Gesuchsgegnerin, die lange her sind. So schreibt er von einem Brief vom 11. September 2018, von einer Verfügung vom 4. September 2017, von nicht an die Hand genommenen Verfahren aus dem Jahr 2017 sowie von einem «Nichteintretensbeschluss» vom 13. September 2017. Zeitnahe Umstände, die einen Ausstandsgrund begründen könnten, bringt der Gesuchsteller nicht vor. Solche sind mit Blick auf die Verfahrensakten auch nicht ersichtlich. Es ergeben sich keine Hinweise auf fehlerbehafte Handlungen der Gesuchsgegnerin.

3. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Fürsprecher B.________

der Gesuchsgegnerin

Mitzuteilen:

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________

(mit den Akten)

Bern, 26. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

recusalimpartialityforfeitureinadmissibilitycriminal procedurecostslate filing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the prosecutor was filed without delay after knowledge of the alleged ground.

Extrahierter Entscheid

The request was manifestly late because it relied on old alleged procedural errors and no timely recusal ground was shown.

Extrahierte Begründung

Under Art. 58 StPO, recusal must be requested immediately after knowledge of the ground; otherwise the right is forfeited. The applicant relied on events from 2017 and 2018, while no recent facts indicating bias appeared in the record.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs for the recusal proceedings

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the costs of CHF 300.

Extrahierte Begründung

Because the recusal request was not entered into, procedural costs were charged to the applicant under Art. 59(4) StPO.

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