Non-prosecution upheld for alleged torture due to lack of suspicion

BK 2019 494Obergericht / Beschwerdekammer21.11.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged a non-prosecution order issued in a case of alleged torture by unknown perpetrators and requested damages. The Criminal Appeals Chamber of the Bern court found the complaint admissible in principle but manifestly unfounded. It held that the complaint and the underlying report were incoherent and did not contain any concrete facts capable of establishing a criminal suspicion. Applying the in dubio pro duriore standard, the Chamber confirmed that no investigation had to be opened. The complaint was therefore dismissed insofar as it was entered into, and costs of CHF 200 were charged to the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-prosecution may be ordered only where clear non-punishability or manifest absence of procedural prerequisites is established. Under the in dubio pro duriore principle, a criminal investigation must be opened whenever the factual or legal situation is not clear from the outset; a non-prosecution order is permissible only if it is certain that the alleged conduct cannot fall under any criminal provision. The threshold of sufficient suspicion requires a plausible factual basis from which a concrete possibility of an offence emerges; incoherent or diffuse allegations without a real, criminally relevant act do not suffice (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiber

Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Folter

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2018 (BM 18 50482)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (recte: 2019) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Folter, angeblich mehrfach an verschiedenen Orten begangen, nicht an die Hand. Diese Verfügung holte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft ab. Der Beschwerdeführer ist soweit ersichtlich obdachlos. Mit Schreiben vom 14. November 2019 an die Staatsanwaltschaft erhob er eine Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben am 15. November 2019 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter (Eingang: 18. November 2019). Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist, da sie – wie nachfolgend gezeigt wird – materiell ohnehin offensichtlich unbegründet ist.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Mit Schreiben vom 26.11.2018 warf A.________ „Staats Polizisten oder Beauftragte Gelegenheits Folter“ vor, ihn mehrfach gefoltert zu haben. Er sei gegen seinen Willen mittels Laser und Militärradar bestrahlt worden. Die unbekannte Täterschaft habe ihm ausserdem Stoffe in den Mund und in die Lunge gefüllt. Des Weiteren sei sein linker Fuss derart verletzt worden, dass er nun zwei tiefe Löcher aufweise. […] Die Ausführungen des Strafanzeigers erscheinen inkohärent und wirr. Dies betrifft neben der Täterschaft auch die ihr vorgeworfenen Taten. Die Schwelle des hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO wird mithin nicht erreicht, da sind die Ausführungen zu diffus. Aus diesem Grund wir das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst (weiterhin) vor, Staatspolizisten würden ihn foltern und vergiften; dies im Bereich Nase, Lunge, Bauch, Hals, Kopf Hoden, Fuss etc. Die Folter dauere an. Er verlange Schadenersatz.

5.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Es sind in keiner Art Tatsachen erkennbar, die auf einen Verdacht einer begangenen Straftat schliessen lassen. Der Inhalt der Beschwerdeschrift erscheint wirr. Eine reale und strafrechtlich relevante Tathandlung ist nicht erkennbar. Eine tatsächliche Folter, Vergiftung oder ähnliches durch die erwähnten «Staatspolizisten» kann weder der Anzeige noch der Beschwerde entnommen werden. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Verfahren richtigerweise nicht an die Hand genommen.

6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (via Publikation)

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt B.________ (mit den Akten)

Bern, 21. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-prosecutionsufficient suspicionin dubio pro duriorecriminal complaintcoststorture allegationappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the regional prosecutor's non-prosecution order for alleged torture was lawful because no sufficient suspicion existed.

Extrahierter Entscheid

The complaint was dismissed insofar as it was admissible; the file disclosed no concrete facts suggesting a criminal act, so the non-prosecution order was upheld.

Extrahierte Begründung

Applying in dubio pro duriore, a non-prosecution order is permissible only when clear non-punishability or manifest absence of procedural prerequisites is established. The complaint and report were incoherent and did not describe any real, criminally relevant conduct; therefore the threshold of sufficient suspicion was not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs.

Extrahierter Entscheid

The complainant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the complaint failed, the procedural costs were imposed on the appellant under the Code of Criminal Procedure.

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