Inadmissibility of appeal against refused evidence request

BK 2019 486Obergericht / Beschwerdekammer26.11.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainants challenged the prosecutor's refusal to order an expert report concerning the accident site, its phases, and visibility conditions in a criminal case for negligent homicide and pornography. The appellate court held that the refusal of a request for evidence is generally not separately appealable. The complainants failed to show a concrete, irreparable loss of evidence; the mere prospect that the prosecutor might later discontinue the proceedings was insufficient. Because the same evidentiary objections could be raised in an appeal against any future discontinuance decision, the court did not enter into the complaint. The complainants were ordered to pay the appeal costs of CHF 600 jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 394 lit. b StPO; separate appeal against refusal of evidence request by the public prosecutor is admissible only if the requesting party shows a concrete and serious legal prejudice, namely that the evidence cannot later be repeated without risk of irretrievable loss. The mere prospect of a discontinuance decision does not create such prejudice, because evidentiary objections may be raised again in an appeal against the discontinuance and, if necessary, additional evidence may be taken by the appellate authority under Art. 389 Abs. 3 and Art. 397 StPO. The burden of alleging and proving the impending loss of evidence rests on the appellant (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi,

Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiberin i.V. Imboden

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

v.d. Rechtsanwalt C.________

Straf- und Zivilkläger 1 / Beschwerdeführer 1

D.________

v.d. Rechtsanwalt C.________

Straf- und Zivilklägerin 2 / Beschwerdeführerin 2

GegenstandBeweisanträge

Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und Pornografie

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, vom 30. Oktober 2019

(BJS 18 26664)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 2. November 2018 ein Strafverfahren gegen A.________, unter anderem wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil des Sohnes von B.________ und D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Am 20. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie beabsichtige das Strafverfahren betreffend die fahrlässige Tötung einzustellen und setzte ihnen eine Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, ersuchten am 3. Oktober 2019 um Fristerstreckung. Am 23. Oktober 2019 beantragten sie, es sei ein Gutachten zu erstellen, welches sich zur Örtlichkeit des Unfalls, zu dessen verschiedenen Phasen sowie zu den Sichtverhältnissen des Fahrzeuglenkers und des verstorbenen Jungen äussert. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag ab. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 11. November 2019 Beschwerde ein und beantragten was folgt:

1. Annuler l’ordonnance du 30 octobre 2019.

2. Admettre la demande de réquisition de preuve du 23 octobre 2019.

3. Partant, ordonner (subsidiairement, renvoyer le dossier au Ministère public pour ordonner) une expertise concernant la configuration des lieux et les différentes phases du déroulement de l’accident, respectivement les visibilités respectives à différents moments du conducteur et de l’enfant.

4. Le tout sous suite des frais et dépens.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 betreffend die Ablehnung eines Beweisantrags i.S.v. Art. 318 Abs. 2 StPO. Solche Mitteilungen sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Dagegen steht prinzipiell kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 380 StPO).

2.2 Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch Steiner, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO).

2.3 Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Ein Rechtsnachteil liegt namentlich vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub duldet, da andernfalls ein definitiver Beweismittelverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4;). Erforderlich ist dabei ein konkretes Risiko eines Beweisverlustes; die bloss theoretische Möglichkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO wird etwa zu bejahen sein, wenn die Einvernahme eines todkranken oder hochbetagten Zeugen verweigert oder die Sektion einer Leiche abgelehnt wird sowie wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1; Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO).

2.4 Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Diese hat einerseits darzutun, weshalb der beantragte und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, sowie andererseits nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.186 vom 27. Dezember 2012 E. 1.2).

3. Die Beschwerdeführer begründen die Zulässigkeit der Beschwerde sinngemäss mit der Absicht der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren einzustellen. Im Falle einer Verfahrenseinstellung sei es gerade nicht möglich, den Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht zu wiederholen. Zwar könne der Beweisantrag im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen die Einstellungsverfügung erneut gestellt werden, allerdings sei das Rechtsmittelverfahren schriftlich und lasse es wenig Raum für die Aufnahme von Beweisen in der Art des ersuchten. Daher liege ein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO vor und sei die Beschwerde zulässig.

4.1 Die Begründung der Beschwerdeführer ist auf den ersten Blick nachvollziehbar. Der Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») kann den Eindruck erwecken, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte allerdings zur Folge, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen in Fällen von Art. 318 StPO stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO sowie Ziff. 2.2 hiervor). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 18 410 vom 2. Oktober 2018 E. 2; BK 11 147 vom 6. September 2011 E. 2.2).

4.2 Wie die Beschwerdeführer selbst erkannten, kann ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals abgelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, einen abgelehnten Beweisantrag im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig. «Lorsque le Ministère public estime que l'instruction est complète et informe les parties qu'il entend rendre une ordonnance de classement, les intérêts de la partie plaignante sont en principe suffisamment sauvegardés par la possibilité qui lui est donnée de recourir contre l'ordonnance de classement en invoquant une violation du droit à la preuve et d'obtenir, en cas d'admission du recours, le renvoi de la cause au Ministère public pour complément d'instruction conformément à l'Art. 397 al. 2 CPP, dans l'hypothèse où l'autorité de recours ne procéderait pas elle-même à l'administration des preuves requises en application de l'Art. 389 al. 2 let. b CPP» (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1).

5. Insgesamt vermögen weder die in Aussicht gestellte Einstellung des Strafverfahrens noch der Umstand, dass die Rechtsmittelinstanz über eine allfällige Einstellungsverfügung im schriftlichen Verfahren entscheiden wird, einen Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO zu begründen. Da die Parteien ihre beweisrechtlichen Rügen im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung erneut geltend machen können, erwächst ihnen kein Rechtsnachteil. Dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme zu einem Beweisverlust führen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.

6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Zu eröffnen:

den Straf- und Zivilklägern 1+2 / Beschwerdeführern 1+2, v.d. Rechtsanwalt C.________

dem Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________

(mit den Akten)

Bern, 26. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

criminal procedureevidence requestexpert reportappeal admissibilityirreparable prejudicediscontinuancecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the prosecutor's refusal of the evidence request was admissible under Art. 394 lit. b StPO.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because no irreparable evidentiary prejudice was shown; the request could be raised again in a later appeal against a potential discontinuance decision.

Extrahierte Begründung

A refused evidence request is generally not separately appealable. A legal prejudice exists only if the evidence cannot later be repeated without loss, in particular where there is a concrete risk of irretrievable evidence loss. The mere possibility that the prosecutor may discontinue the case does not suffice, since the complainants can challenge a discontinuance and request the same evidence again.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

The complainants had to bear the appeal costs jointly and severally.

Extrahierte Begründung

A party that is not admitted to the appeal is considered unsuccessful under Art. 428(1) StPO.

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