No current legal interest in appeal against house search order

BK 2019 470Obergericht / Beschwerdekammer13.11.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Appeal Chamber did not enter into the appellant’s complaint against the prosecutor’s house search order in the embezzlement investigation. It held that the measure had already been executed, so there was no current legal interest in reviewing the order. The appellant did not show any continuing procedural disadvantage, nor did the court find grounds to waive the interest requirement. The exception for issues of principle or EMRK claims was not applicable. The appellant was ordered to pay appellate costs of CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1, 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO; appeal against executed coercive measure; current legal interest. A complaint against a house search order that has already been fully executed is generally inadmissible for lack of current practical and legal interest, since the measure can no longer be corrected at the appeal stage. An exception requires circumstances in which the question arises repeatedly under similar conditions, cannot be reviewed in time in the individual case, and is of principle importance in the public interest. Such an exception is not justified merely because house searches are difficult to review promptly. Nor does the absence of current interest fall away without a defensible EMRK grievance. The unsuccessful appellant bears the appellate costs.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Peng

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

GegenstandHausdurchsuchung

Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschafsdelikte vom 9. Oktober 2019 (W 19 188)

Erwägungen:

1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 9. Oktober 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Folgendes:

1. An A.________ resp. die B.________ GmbH (in Liq.), ergeht die Aufforderung zur sofortigen Herausgabe der folgenden Unterlagen an die mit dem Vollzug dieser Verfügung beauftragten Angehörigen der Kantonspolizei Bern (Art. 265 StPO):

1.1. sämtliche Verträge, Abrechnungen und weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit den in der Liste aufgeführten Kunden der B.________ GmbH (in Liq.).

2. Gesetzliche Zwangsmassnahmen:

2.1 Sollte dieser Verfügung keine Folge geleistet werden, tritt an deren Stelle eine Hausdurchsuchung zwecks Beschlagnahme (Art. 241 ff. und 263 StPO), angeordnet mittels separatem Hausdurchsuchungsbefehl.

3.(Eröffnungsformel)

Am gleichen Tag erliess die Staatsanwaltschaft auch den separaten Hausdurchsuchungsbefehl.

1.2 Am 30. Oktober 2019, morgens um 8.15 Uhr, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl polizeilich umgesetzt. Anlässlich der Hausdurchsuchung erhielt der Beschwerdeführer ein Doppel der Verfügung vom 9. Oktober 2019.

1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde. Er machte geltend, dass am 4. September 2018 die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau empfohlen habe, das Verfahren einzustellen. Es sei klar, dass C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) ein Lügengebilde aufgebaut habe, um von ihm Geld zu erhalten. Falls er tatsächlich eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen hätte, hätten sicher noch andere Kunden Klage erhoben. Dies sei aber nicht geschehen. Es sollte der Staatsanwaltschaft auch bewusst sein, dass die B.________ GmbH jährlich revidiert worden sei. Zudem sei sie Mitglied des Verbands Schweizerischer Vermögensverwalter gewesen, welcher den Revisionsbericht ebenfalls abgesegnet habe. Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer Aufklärung darüber, wie er seine Aufwände gegenüber der Privatklägerin verrechnen könne.

1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 ist längst vollzogen und die dadurch veranlassten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen) sind abgeschlossen. Sie können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 103 f. Rz. 244). Somit fehlt es diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer macht auch keine weiteren, das Verfahren beeinflussende Nachteile, wie z.B. ein Beweisverwertungsverbot, geltend. Die Frage, ob die Hausdurchsuchung rechtswidrig angeordnet wurde, weshalb dem Beschwerdeführer gegenüber dem Staat allenfalls eine angemessene Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO zusteht, wird – soweit der Beschwerdeführer es verlangt – im Rahmen des Endentscheids behandelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2, in: Pra 2012 Nr. 134 S. 964). Es fehlt damit auch ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 9. Oktober 2019 im Hinblick auf ein allfälliges Entschädigungsbegehren. Soweit der Beschwerdeführer seine Aufwendungen direkt der Privatklägerin in Rechnung stellen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) um kein Antragsdelikt handelt. Deshalb greift Art. 432 Abs. 2 StPO nicht, welcher eine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft vorsieht. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte der Staat jedoch Rückgriff auf die Privatklägerschaft nehmen (Art. 420 StPO; vgl. auch BGE 142 IV 237 E. 1.3.3 S. 242 f. mit Hinweisen).

2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen). Wann die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gegeben sind bzw. ob diese im vorliegenden Fall vorgelegen haben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht denn auch mit keinem Wort geltend, dass sich bei der Beurteilung der Hausdurchsuchung klar umschriebene, ganz spezifische Rechtsfragen grundlegender Art stellen, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wiederholen könnten. Obwohl die rechtzeitige Überprüfung einer Hausdurchsuchung im Einzelfall kaum je möglich ist, fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2008.50 / BB.2008.51 vom 8. Oktober 2008 E. 3.2).

2.4 Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom aktuellen praktischen Interesse abzusehen, wenn durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen. Dazu wird jedoch vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen der EMRK.

2.5 Nach dem Gesagten ist betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2019 ein Nichteintretensentscheid zu fällen.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten)

Bern, 13. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Peng

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

house searchadmissibilitycurrent legal interestcoercive measurescriminal procedureappellate costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the house search order was admissible despite the fact that the search had already been executed.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the challenged order had already been fully executed and no current legal interest remained.

Extrahierte Begründung

Completed search measures can no longer be corrected in this appeal stage. The appellant did not allege any continuing disadvantage such as an evidentiary exclusion claim. The exception for issues of principle or EMRK-based grievances did not apply.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appellate costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428 Abs. 1 StPO, a party that does not succeed, including one whose appeal is not entered into, bears the costs.

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