Complaint rejected: diplomatic immunity barred prosecution for alleged threats

BK 2019 467Obergericht / Beschwerdekammer09.12.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Appeals Chamber dismissed the complainant’s appeal against the regional prosecutor’s non-entry order in a threat case. It held that the alleged embassy employees were protected by diplomatic immunity, so Swiss criminal jurisdiction was lacking. Independently, the complaint did not establish a sufficient initial suspicion of a threat under Art. 180 StGB. The complainant was ordered to pay appeal costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; diplomatic immunity under the Vienna Conventions; non-entry where a procedural prerequisite is clearly absent or no sufficient suspicion exists. The prosecution may refuse to open proceedings not only when the offence elements are manifestly unfulfilled, but also where the initial suspicion has collapsed or never had a plausible factual basis. If the alleged offender enjoys diplomatic immunity, Swiss criminal jurisdiction is excluded and the procedural prerequisite of prosecutability is missing. In the absence of concrete and substantial indications of a criminal act, a mere allegation does not compel the opening of an investigation (consid. 7.1–7.2).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Oktober 2019 (BM 19 42578)

Erwägungen:

1. Am 15. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Mitarbeiter der A.________ wegen Drohung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob dieser am 28. Oktober 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die A.________ reichte am 7. November 2019 eine Eingabe ein. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 erstattete B.________ Anzeige gegen Mitarbeitende der A.________ in der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern. B.________ schrieb in seiner Anzeige, dass er am 1. Oktober 2019 nach Bern gefahren worden sei. Dort habe er beim Staatssekretariat für Migration ein Gespräch mit C.________ (Land) und D.________ (Land) Botschaftsmitarbeitenden geführt. Mitarbeitende der C.________ (Land) Botschaft haben ihm gesagt, dass sie ihn mitnehmen werden in die C.________ und dort Weiter nach E.________ verbringen werden. B.________ wollte gehört haben, dass dort Menschen getötet werden. Dadurch habe er sich bedroht gefühlt. B.________ schreibt weiter, dass er nicht zwangseingebürgert werden dürfe, da er seit 30 Jahre staatenlos sei. […] Mitarbeitende der C.________ (Land) Botschaft in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geniessen als Botschaftsangestellter diplomatische Immunität […]. Sie können für den in der Anzeige umschriebenen Sachverhalt strafrechtlich nicht verfolgt werden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Ohnehin wär der Straftatbestand der Drohung nicht erfüllt. Der Drohung macht sich gemäss Art. 180 StGB strafbar, wer einen anderen durch eine schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. B.________ wurde [behauptererweise] eröffnet, dass er in die C.________ bzw. nach E.________ „mitgenommen" wird. Dies stellt, keinen schweren Nachteil i.S.v. Art. 180 StGB dar.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit seiner Anzeige vom 1. Oktober 2019 auf die indirekte Androhung mit dem Tod oder Ermordung reagiert. Es sei ihm von einem Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft gesagt worden, sie würden ihn von der Schweiz nach E.________ schicken (Kriegsgebiet in C.________). Er müsse solche Drohungen von offiziellen Vertretern ernst nehmen. Er sei nicht C.________ Bürger sondern staatenlos und darum sei es illegal, ihn aus der Schweiz nach E.________ zu schicken. Dadurch drohe ihm für Leib und Leben Gefahr. Was dieser C.________ Botschaftsmitarbeiter angedroht habe, erfülle den Tatbestand von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) als indirekte Bedrohung.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, die Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft könnten für den in der Anzeige umschriebenen Sachverhalt nicht verfolgt werden, weshalb eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt sei.

6. Die A.________ führt aus, kein Botschaftsmitglied habe mit dem Beschwerdeführer gesprochen oder sein Leben bedroht. Dennoch sei erwähnt, dass die Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft in der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Botschaftsangestellte diplomatische Immunität geniessen würden.

7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3).

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).

7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern:

Erstens geniessen Mitarbeitende der C.________ (Land) Botschaft in der Schweiz als Botschaftsangestellte diplomatische Immunität (siehe Art. 31 Ziff. 1 und Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen [SR 0.191.01] und Art. 43 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen [SR 0.191.02]). Diplomatische Immunität ist der Schutz von Diplomaten, Konsulatspersonal usw. vor strafrechtlicher Verfolgung in einem fremden Staat. Diese Personen unterliegen nicht der Herrschaftsgewalt, d.h. der Strafhoheit der Schweiz, auch wenn sie im räumlichen Geltungsbereich des StGB eine Straftat begehen. Die vom Beschwerdeführer angezeigten Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft können für den in der Anzeige umschriebenen Sachverhalt nicht strafrechtlich verfolgt werden, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Das Verfahren war demnach aus diesem formellen Grund richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen.

Zweitens besteht – unabhängig des soeben Ausgeführten – auch materiell kein Anfangsverdacht gegen die angezeigten unbekannten Mitarbeiter der C.________ (Land) Botschaft wegen einer angeblichen schweren Drohung. Die C.________ Botschaft verneint in ihrer Stellungnahme, dass ein Botschaftsmitglied am 1. Oktober 2019 oder zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer gesprochen oder sein Leben bedroht habe. Der Anfangsverdacht soll wie gesehen eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Eine solche ist hier nicht gegeben.

7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten)

Bern, 9. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

diplomatic immunitynon-entryinitial suspicionthreatcriminal jurisdictionappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the non-entry order was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; the complainant had standing and filed it within the statutory period.

Extrahierte Begründung

Appeals against prosecutorial decisions are available under the StPO, and the complainant was directly affected in protected interests.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution could be opened despite diplomatic immunity of the accused embassy employees.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged employees could not be criminally prosecuted in Switzerland because diplomatic immunity deprived Swiss authorities of criminal jurisdiction.

Extrahierte Begründung

Diplomatic immunity under the Vienna Conventions excludes Swiss criminal jurisdiction over protected embassy staff, so a procedural prerequisite was missing.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged conduct disclosed a sufficient suspicion of threatening conduct under Art. 180 StGB.

Extrahierter Entscheid

No. Independent of immunity, the file did not establish a plausible factual basis for a concrete threat offense.

Extrahierte Begründung

A criminal investigation requires concrete and substantial indications; here the embassy denied any relevant contact or threat, and the complaint did not create an initial suspicion.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the appeal proceedings should be borne by the complainant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The complainant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings, fixed at CHF 800.

Extrahierte Begründung

The losing party bears costs under Art. 428 Abs. 1 StPO, and no compensable disadvantage was shown.

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