Appeal against dismissal of youth criminal proceedings denied

BK 2019 455Obergericht / Beschwerdekammer16.12.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal complainant appealed a youth prosecutor's dismissal of proceedings arising from a fight at Bern main station. He argued that the accused had punched him in the nose and caused lasting complications. The appellate court held that the appeal was admissible but unfounded. The evidence showed only reciprocal insults, a Tätlichkeit, and minor injuries; the alleged nasal injury and its consequences were not proven. The dismissal was therefore upheld, and the complainant was ordered to pay CHF 200 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO; Art. 177 Abs. 2-3 StGB; Art. 123 Ziff. 1 StGB; distinction between Tätlichkeit and simple bodily injury: a dismissal is lawful where the evidence establishes only reciprocal insults and minor blows with slight, transient injuries, while an alleged nasal injury and consequential complaints remain unproven. For simple bodily injury, the injury must be objectively substantiated and amount to a significant impairment of bodily integrity or health; mere short-lived pain or unverified discomfort does not suffice. If the factual basis for a more serious offence is lacking, the prosecutor may close the case and the appeal court will not interfere (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

gesetzliche Vertretung: C.________

Beschuldigter

Leitung der Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandEinstellung

Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, evtl. einfacher Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Oktober 2019 (BM-19-0926)

Erwägungen:

1. Am 8. Oktober 2019 stellte die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 17. Oktober 2019 Beschwerde. Dass die Eingabe fälschlicherweise als Einsprache bezeichnet wurde, beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht. Der Beschwerdeführer schreibt zudem missverständlich, er möchte, dass «B.________» eine Strafe erhalte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er meinte, der Beschuldigte solle eine Strafe erhalten. Am 5. November 2019 reichte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Eingabe ein. Diese retournierte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. November 2019, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kein Recht auf eine Stellungnahme hatte. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019 (Eingang Beschwerdekammer: 12. November 2019) beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

2. Gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 311]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Gegenstand der Einstellungsverfügung ist eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten am 22. Juni 2019 im Hauptbahnhof Bern. Nachdem am 2. Oktober 2019 anlässlich der Vergleichsverhandlungen der Jugendanwaltschaft kein den Rückzug des Strafantrags des Beschwerdeführers enthaltender Vergleich abgeschlossen werden konnte und der Beschuldigte auch noch einvernommen wurde, erliess die Jugendanwaltschaft am 8. Oktober 2019 die angefochtene Verfügung (siehe ausführlicher: Einstellungsverfügung S. 1 unten bis S. 2 Mitte).

4.1 Die Jugendanwaltschaft stellte das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO ein. Sie verfügt demnach die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) kann auf eine Bestrafung verzichtet werden, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder einer Tätlichkeit erwidert wurde oder eine Beschimpfung bzw. Tätlichkeit vom Geschädigten provoziert wurde.

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schützt Körper, körperliche Integrität, körperliche und geistige Gesundheit. Diese Schutzobjekte verletzen erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, wie Verabreichen von Injektionen oder auch Kahlscheren. Weiter ist unzulässig das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern seiner Heilung. Das kann geschehen durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 68 IV 85/86, BGE 82 IV 43, BGE 83 IV 140, 92 IV 22, BGE 99 IV 209; […]) (BGE 103 IV 65 E. II.2.c).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit der Faust an der Nase getroffen worden und habe noch heute Komplikationen. Damit rügt er einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die zur angefochtenen Verfügung geführt hat. Gemäss der Einstellungsverfügung können nämlich ein Faustschlag auf die Nase und damit verbundene Komplikationen als nicht erwiesen erachtet werden.

4.3 Die Verfahrenseinstellung ist rechtmässig erfolgt. Wie die Jugendanwaltschaft richtig ausgeführt hat, kann es bezüglich der Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und dem Beschwerdeführer vom 22. Juni 2019 einzig als erwiesen erachtet werden, dass eine Beschimpfung durch den Beschwerdeführer unmittelbar durch eine Tätlichkeit des Beschuldigten erwidert wurde. Daraufhin kam es zu wechselseitigen Faustschlägen von beiden Beteiligten, welche zu diversen leichten Blessuren beiderseits führten (siehe etwa EV Beschwerdeführer vom 24. Juni 2019, Z. 101 ff.; EV Beschuldigter vom 24. Juni 2019, Z. 75 ff. und Z. 127 ff.). Indessen ist es zu keiner (einfachen) Körperverletzung gekommen:

Der angebliche Faustschlag des Beschuldigten an die Nase des Beschwerdeführers mit Verletzungsfolgen und anschliessenden Komplikationen ist nicht erwiesen bzw. lässt sich nicht nachweisen. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 30. Juli 2019 konnten beim Eintreffen der Polizei am 22. Juni 2019 beim Beschwerdeführer «diverse Blessuren am Gesicht» festgestellt werden. Von Nasenbluten oder einer augenfälligen Nasenverletzung ist nicht die Rede (siehe dazu auch EV Beschuldigter vom 2. Oktober 2019, insb. Z. 118-131 sowie EV Beschwerdeführer vom 24. Juni 2019, insb. Z. 88-93). Bei der sogleich erfolgten Beurteilung im E.________ Notfall am 22. Juni 2019 wurden zwar «multiple Prellungen Kopf und Stamm» festgestellt (siehe auch die aktenkundigen Fotos: Verletzung unterhalb rechtem Auge, Verletzung Stirn, Verletzung Arm, Verletzung hinter Ohr, Verletzung linke Backe, Verletzung [mutmasslich] Schulter), jedoch weder ein Nasenbluten noch eine auf den Vorfall zurückzuführende Nasenverletzung. Ebenfalls konnte bei der Konsultation am 24. Juni 2019 im F.________ Praxiszentrum kein Hämatom an der Nase sowie keine Druckdolenz der Orbita beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Es wurde bloss eine Druckdolenz – also subjektiv – am Übergang von ossär zu Knorpel festgehalten, welche offenbar zur Diagnose «Nasenkontusion nach multiple Prellungen am Kopf vom 22.06.19» führte. Die geltend gemachte Nasenverletzung und die angeblich damit verbundene Komplikation – der Beschwerdeführer meint damit wohl die (mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit vorbestehende) Septumdeviation – können nicht rechtsgenüglich mit der fraglichen Auseinandersetzung in Verbindung gebracht werden. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Kantonspolizei im Bericht vom 30. Juli 2019 rapportierte, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Nasenbereich geklagt: Selbst wenn angenommen würde, dass einer der Schläge des Beschuldigten die Nase des Beschwerdeführers getroffen und dies zu (nicht weiter objektivierbaren) Schmerzen geführt hat, hätte es sich dabei dennoch um eine Tätlichkeit – und nicht um eine Körperverletzung – gehandelt. Die so entstandenen Schmerzen können nicht als erheblich im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden und waren vorübergehend. Mit anderen Worten ist nicht erstellt und weist praktisch nichts darauf hin, dass die Dislokation der Knorpelnase (Nasendeformität) mit dem Vorfall vom 22. Juni 2019 in Verbindung steht. Ferner sei in diesem Kontext angefügt, dass offenbar auch der Bruder des Beschwerdeführers eine Nasendeformität hat (vgl. Arztbericht vom 10. Juli 2019).

Die tatsächlich mit der Auseinandersetzung zusammenhängenden und dokumentierten Verletzungen sind gemäss der Leitung der Jugendanwaltschaft in der Zwischenzeit folgenlos verheilt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehler in der Sachverhaltsermittlung ist daher nicht gegeben.

4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Würde in diesem Verfahren Anklage erhoben und die Angelegenheit durch ein Sachgericht geprüft, resultierte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für den Beschuldigten. Die Beschwerde ist deswegen abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Strafkläger/Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten, gesetzlich vertreten durch seine Eltern

der Leitung Jugendanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin D.________

(mit den Akten)

Bern, 16. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

dismissaltätlichkeitsimple bodily injurycriminal complaintevidence assessmentstandingcostsjuvenile proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the dismissal was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The complainant had standing and the appeal was filed in proper form and within time; the court entered into the matter.

Extrahierte Begründung

As criminal complainant, he was directly affected by the dismissal and therefore entitled to appeal under the cited juvenile and criminal procedure provisions.

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal of the proceedings for assault, insult, and possible simple bodily injury was lawful

Extrahierter Entscheid

The dismissal was lawful because only reciprocal insults and minor blows with slight injuries were established; simple bodily injury was not proven.

Extrahierte Begründung

The alleged punch to the nose and resulting complications were not sufficiently substantiated. The documented injuries had healed without sequelae, and the established facts supported at most a Tätlichkeit, not a bodily injury.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant's alleged factual error required reversal

Extrahierter Entscheid

No factual error was shown.

Extrahierte Begründung

The medical and police records did not confirm a relevant nasal injury or serious, objectively verifiable consequences linked to the incident.

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