Criminal appeal inadmissible for lack of proper subject matter

BK 2019 423Obergericht / Beschwerdekammer08.10.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G. appealed a prosecutor's dismissal order but in substance asked the appellate court to dismiss the separate criminal case pending against him. The Criminal Appeals Chamber of Bern held that the challenged order concerned only the proceedings against A., C. and E., so the appellant's request fell outside the object of appeal and beyond the court's competence. The appeal was therefore not entered upon. G. was ordered to pay CHF 800 in appeal costs. The court also noted that his official defense compensation would be fixed later by the competent authority.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; appealability and scope of review in criminal appeal proceedings: the object of the appeal is strictly defined by the challenged order. An appellant may not, under the guise of challenging a dismissal order affecting other accused, seek appellate relief concerning a different pending criminal case. Requests falling outside the challenged order are not within the appellate court's competence and justify non-entry. Where the appeal is inadmissible, costs are imposed on the appellant pursuant to Art. 428 Abs. 1 StPO. Official defense compensation is to be determined by the competent authority at the end of the proceedings under Arts. 132 ff. and 135 Abs. 2 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigte 1 / Privatklägerin 1

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Beschuldigter 2 / Privatklägerin 2

E.________

v.d. Rechtsanwalt F.________

Beschuldigte 3 / Privatklägerin 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

G.________

a.v.d. Fürsprecher H.________

Beschuldigter 4 / Privatkläger 4 / Beschwerdeführer

GegenstandEinstellung

Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2019 (BM 17 42925 resp. BM 17 50473)

Erwägungen:

1. Am 26. August 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten zum Nachteil von G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Diese Verfügung trägt die Aktennummer BM 17 42925. Gemäss Eröffnungsverfügung vom 21. Dezember 2017 beträfe diese Nummer jedoch eigentlich dasjenige Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer die beschuldigte Person ist. Gemäss Eröffnungsverfügung ebenfalls vom 21. Dezember 2017 lautet die einschlägige Verfahrensnummer im Verfahren gegen die drei Beschuldigten BM 17 50473. Eine Verfahrensvereinigung liegt soweit ersichtlich nicht vor.

Am 1. Oktober 2019 reichte Rechtsanwalt G.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers ein mit «Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betr. Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 StPO vom 26. August 2019» betiteltes Schreiben ein und stellte folgende Anträge:

1. Die mit Beschwerde belegte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerde des Beschuldigten G.________, vgt., sei gutzuheissen und in reformatio sei durch die Beschwerdeinstanz dahingehend neu zu verfügen, dass auch das Verfahren gegen den Beschuldigten G.________, vgt., wegen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten eingestellt wird (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und c StPO).

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Der Beschwerdeführer wäre als Privatkläger im Verfahren gegen die Beschuldigten berechtigt, die gegenüber diesen verfügte Verfahrenseinstellung anzufechten. Dies hat er jedoch nicht getan, was sich – auch wenn das Rechtsbegehren 1 verschiedenartig verstanden werden könnte – eindeutig aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt. Vielmehr verlangt er, die Beschwerdekammer habe reformatorisch auch das gegen ihn hängige Strafverfahren einzustellen (vgl. Rechtsbegehren 2 des Beschwerdeführers). Im Kern stellt er mithin einen Antrag im Verfahren BM 17 42925, in welchem er die beschuldigte Person ist.

Der Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens – hier vor der Beschwerdekammer, aber auch generell – wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Das Anfechtungsobjekt stellt die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 26. August 2019 dar, in welcher – wie gesehen – das Strafverfahren mit der Verfahrensnummer BM 17 50473 gegen die drei Beschuldigten eingestellt wird. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit der Verfahrensnummer 17 42925 ist kein Thema; auch wenn die Staatsanwaltschaft bei der Beachtung der Verfahrensnummer zu wenig konsequent war. Rechtsanwalt G.________ kann vor diesem Hintergrund nicht (sinngemäss) bei der Beschwerdekammer einen Antrag auf Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens stellen. Hierfür ist sie nicht zuständig. Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens befunden hätte und diesen abgewiesen hätte, wäre der diesbezügliche Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar. Ansonsten erhielte ein Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 456 vom 20. November 2017 E. 2.1).

3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Da der Beschwerdeführer eigentlich im Verfahren BM 17 42925 – im welchem er die beschuldigte Person ist – einen (unzulässigen) Antrag stellt, ist zu beachten, dass er als Beschuldigter amtlich verteidigt ist (siehe Einsetzungsverfügung vom 21. Dezember 2017 in Fasz. «FS H.________ (G.________)»). Dementsprechend kommen die Art. 132 ff. StPO zur Anwendung und legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der verursachte Aufwand nicht geboten war.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher H.________

der Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________

dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________

der Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, a.o. Staatsanwältin I.________ (mit den Akten)

Bern, 8. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

inadmissibilitystandingscope of appealcriminal procedurecostsofficial defense

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal targeted the appealable subject matter of the dismissal order

Extrahierter Entscheid

No. The appeal request concerned the appellant's own pending criminal case, not the dismissal of the proceedings against the three accused.

Extrahierte Begründung

The subject matter of review is defined by the challenged order. That order dismissed only the proceedings against A., C. and E.; the appellant's own case was not part of it, so he could not use this appeal to seek dismissal of his own proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the prosecutor's dismissal order in this form

Extrahierter Entscheid

He had standing only to challenge the dismissal affecting the other accused, which he did not do; his actual request was outside the scope of the appeal.

Extrahierte Begründung

Although a private prosecutor may challenge a dismissal against the accused, the written submissions clearly sought reformative dismissal of the case against the appellant himself. The appellate court was not competent to decide that request.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was inadmissible, costs were imposed on the appellant under Art. 428(1) StPO.

Kernrechtsfrage

Official defense compensation

Extrahierter Entscheid

The compensation for official defense counsel will be fixed at the end of the proceedings by the prosecutor's office or the trial court.

Extrahierte Begründung

The appellant was officially defended in his own criminal case; under Arts. 132 ff. and 135(2) StPO the competent authority must determine compensation at the end, taking into account that the effort caused was not necessary.

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