Restoration denied for missed criminal hearing

BK 2019 420Obergericht / Beschwerdekammer29.10.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the Regional Court's refusal to restore a missed trial date after he failed to appear at the comparison and main hearing. The appeal court held that the missed hearing caused a serious and irreversible legal loss because the penalty order became final. However, restoration was unavailable because the absence was due to a careless wrong calendar entry, not an excusable obstacle. The mother's Parkinson's disease and the family burden were not shown to have made attendance impossible. The appeal was dismissed and costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO; Wiederherstellung wegen Säumnis setzt neben einem erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust voraus, dass die Partei durch ein unverschuldetes Hindernis an der frist- oder termingerechten Vornahme gehindert war. Strenge Anforderungen gelten: Nur eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns vermag die Wiederherstellung zu rechtfertigen; jedes noch geringe Verschulden schliesst sie aus (consid. 5). Vergessen oder ein falscher Kalendereintrag genügt nicht. Krankheit kann nur dann als Hindernis anerkannt werden, wenn sie das Handeln selbst oder die Beauftragung einer Drittperson verunmöglicht und durch ein geeignetes Arztzeugnis belegt ist; die blosse Belastung durch die Krankheit eines Angehörigen reicht nicht ohne Nachweis konkreter Handlungsunfähigkeit.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin i.V. Imboden

VerfahrensbeteiligteA.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger

GegenstandWiederherstellung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 17. September 2019

(PEN 19 528)

Erwägungen:

1.1 Am 3. September 2018 wurde gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Drohung erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2018 Einsprache. Mit Verfügung vom 7. September 2018 hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am Strafbefehl fest und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung. Sie überwies die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens.

1.2 Mit Vorladung vom 13. November 2018 wurde die Vergleichs- und Hauptverhandlung auf den 18. Februar 2019 angesetzt. Am 6. Dezember 2018 stellte B.________ (nachfolgend: Privatkläger) ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis Ende März 2019. Nachdem der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Sistierung erhob, hiess das Regionalgericht das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 gut. Als neuer Verhandlungstermin wurde mit Vorladung vom 21. Mai 2019 der 17. Juni 2019 angesetzt. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2019 zugestellt. Da der Beschwerdeführer der Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern blieb, stellte das Regionalgericht mit Verfügung vom 17. Juni 2019 fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.

1.3 Am 17. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht ein Wiederherstellungsgesuch ein. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2019 beantragte der Privatkläger dessen Abweisung. Am 4. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein. Mit Entscheid vom 17. September 2019 wies das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2019 zugestellt.

1.4 Mit Eingabe vom 30. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 17. September 2019. Die Generalstaatsanwaltschaft (mit Schreiben vom 15. Oktober 2019) und das Regionalgericht (mit Schreiben vom 17. Oktober 2019) verzichteten auf eine Stellungnahme. Am 17. Oktober 2019 stellte der Privatkläger ein Gesuch um Zusendung einer Kopie des Beschwerdeschreibens vom 30. September 2019. Das Obergericht hiess das Gesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 gut. Mit undatiertem Schreiben (Eingang Beschwerdekammer: 22. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Zuhanden des Beschwerdeführers sei mit Blick auf seine undatierte Eingabe angemerkt, dass die Frage, ob der Strafbefehl inhaltlich richtig ist, nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist.

3. Eine Partei kann die Wiederherstellung einer Frist resp. die Neuansetzung eines Termins verlangen, wenn sie eine Frist resp. einen Termin versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen ist. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Versäumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei jener Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO).

4. Die Wiederherstellung setzt zunächst voraus, dass das Versäumnis der Frist resp. des Termins einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hat (Art. 94 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer der Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 unentschuldigt fern geblieben. Infolge Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO). Durch das Versäumnis des Verhandlungstermins hat der Beschwerdeführer einerseits seinen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe und auferlegten Sanktionen verwirkt. Andererseits drohen ihm nun die im Strafbefehl angeordneten Sanktionen. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben.

5.1 Sodann darf die um Wiederherstellung der Frist resp. Neuansetzung des säumigen Termins ersuchende Partei kein Verschulden treffen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung ist an strenge Bedingungen geknüpft. Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, «wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können» (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Jedes Verschulden der Partei, sei es auch noch so geringfügig, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Verhandlungstermin verpasst, weil er diesen nicht richtig in seinem Terminkalender eingetragen habe. Er begründet die Terminversäumnis zusammengefasst mit der schweren Krankheit seiner Mutter und privaten Turbulenzen. Neben seiner Berufstätigkeit als Chauffeur stelle die intensive Pflege seiner Mutter eine grosse Belastung dar. Er könne seine Verpflichtungen im Alltag nur noch mit grosser Mühe wahrnehmen und sei mit der Terminverwaltung restlos überfordert. Entgegen den Ausführungen des Regionalgerichts liege somit kein fahrlässiges Versehen seinerseits vor.

5.3 Festzuhalten ist zunächst, dass Vergessen selbstredend keinen Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO darstellt.

5.4 Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, ist durch ein einschlägiges Arztzeugnis zu belegen, wobei die blosse Bestätigung des Krankheitsstandes nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). In Bezug auf einen versäumten Termin vermag ein Krankheitszustand demzufolge einen Wiederherstellungsgrund zu begründen, wenn und solange es der vorgeladenen Person aufgrund eigener schwerer Krankheit oder Erkrankung einer hilfsbedürftigen Drittperson, für die sie verantwortlich ist (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 37 zu Art. 94 StPO) angesichts der konkreten Umstände unmöglich war, den fraglichen Termin wahrzunehmen.

Laut Arztzeugnis vom 21. Oktober 2019 von Dr. med. C.________, der Ärztin der Mutter des Beschuldigten, leidet diese an Parkinson. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung seiner Mutter an der Verhandlung vom 17. Juni 2019 nicht hätte teilnehmen können, gehen aus dem Arztzeugnis nicht hervor und werden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, war der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Erkrankung seiner Mutter verhindert. Er ist vielmehr angesichts eines falschen Termineintrags im Kalender nicht zur Verhandlung erschienen. Dies steht sogar so im – notabene auf die Mutter des Beschwerdeführers ausgestellten – Arztzeugnis. Damit scheidet die Erkrankung der Mutter als Wiederherstellungsgrund aus.

5.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, er habe den Termin aufgrund Überforderung in der Terminverwaltung versäumt. Glaubhaft gemacht ist die Behauptung, «wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte» (Riedo, a.a.O., N. 18 zu Art. 94 StPO).

In der Tat kann die Parkinsonerkrankung der eigenen Mutter eine grosse Belastung darstellen, was die Beschwerdekammer durchaus anerkennt. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht jedoch in keiner Weise hervor, weshalb er in der damaligen Situation nicht in der Lage gewesen sein sollte, den in der Vorladung – unter Angabe von Datum und Wochentag – schriftlich festgehaltenen Termin korrekt wahrzunehmen und in seinen Terminkalender zu übertragen. Das Arztzeugnis von Dr. med. C.________ äussert sich zur Verfassung des Beschwerdeführers einzig mit den Aussagen «Wegen einem Übertritt ins Altersheim 8.19, hat er sehr viel ums Ohr» und «Durch seine familiäre Belastung ist der Fehler passiert». Dies genügt für den Nachweis eines unverschuldeten Falscheintrags nicht.

6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass er unverschuldet nicht zur Vergleichs- und Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 erschienen ist. Das Versäumnis des Verhandlungstermins beruht auf einem fahrlässigen Versehen (falscher Eintrag im Terminkalender). Somit liegt kein rechtserheblicher Grund vor, der nach einer Wiederherstellung des versäumten Termins verlangt. Nach dem Gesagten hat das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch richtigerweise abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.

7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf moderat gehaltene CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Verurteilten/Beschwerdeführer

dem Straf- und Zivilkläger

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident D.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________

Bern, 29. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Falkner

Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

restorationmissed hearingfaultmedical certificatepenalty orderwithdrawal fictioncriminal procedureappellate costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed hearing and resulting finality of the penalty order caused an irreparable legal loss justifying restoration.

Extrahierter Entscheid

Yes. Missing the hearing caused the appellant to lose the opportunity for judicial review and exposed him to the sanctions in the penalty order.

Extrahierte Begründung

By failing to appear, the appellant triggered the withdrawal fiction and the penalty order became final, producing a serious and irreversible legal loss.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was without fault in missing the hearing and therefore entitled to restoration of the missed term.

Extrahierter Entscheid

No. The missed appearance resulted from a careless calendar entry mistake; neither the mother's illness nor alleged overload made timely attendance impossible.

Extrahierte Begründung

Restoration requires an excusable obstacle making timely action objectively or subjectively impossible. Forgetting is not enough, and the medical certificate did not show that the appellant himself or his mother's condition prevented attendance or delegation.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court erred in denying the restoration request.

Extrahierter Entscheid

No. The first-instance court correctly found no non-fault-based reason for restoration.

Extrahierte Begründung

Because the appellant did not credibly show an excusable cause for his absence, the legal prerequisites of Art. 94 StPO were not met.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the appellate costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow success and failure in the appeal proceedings; since the appeal was dismissed, costs were charged to the appellant.

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