Non-entry upheld for lack of sufficient suspicion

BK 2019 42Obergericht / Beschwerdekammer13.02.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal complaint concerning alleged theft, property damage, and trespass was closed by non-entry. The complainant appealed, arguing that phone records and suspicions about his former partner justified further investigation. The appellate court held that the allegations remained speculative and that no concrete, plausible indications of a criminal offense existed. In particular, no property damage was claimed, and the circumstances did not sufficiently support theft or unlawful entry. The appeal was therefore dismissed, and the appellant had to bear the appeal costs, which were set off against the security deposit.

Omnilex-Regeste

Art. 309 Abs. 1 lit. a, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; requirements for non-entry due to lack of sufficient suspicion: an investigation is opened only where concrete and plausible indications of a punishable act exist. Mere conjectures, unsupported suspicions, or circumstances equally compatible with innocent or technical explanations do not suffice. Where the alleged damage is not even asserted, the corresponding offense is excluded from the outset. On appeal, the reviewing court defers to the prosecutor’s assessment if the file discloses no plausible factual basis for the initiation of proceedings; unsuccessful complaints entail costs under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Lauber

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Januar 2019 (EO 18 7843)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2019 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen zurückzuweisen. Am 29. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde fristgerecht erbracht.

Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. S. 1 f. der Verfügung):

Mit undatiertem Schreiben (Posteingang 10.07.2018) macht B.________ Anzeige wegen „Einbruch, Hausfriedensbruch, Verletzung der Privatsphäre, wahrscheinlich Diebstahl“.

Zwecks Klärung der Sachlage wurden polizeiliche Ermittlungen in die Wege geleitet. Bei der polizeilichen Einvernahme von B.________ am 18.09.2018 wurde klar, dass nicht ein Einbruchdiebstahl, sondern viel eher ein Hausfriedensbruch Gegenstand der Anzeige darstellte. Auf entsprechende Frage erklärte B.________, es habe gar keine Sachbeschädigung stattgefunden. Er habe den Unterschied zwischen Einbruch und Einschleichen nicht gekannt. B.________ führte weiter aus, er habe anhand eines Verbindungsnachweises seines Telefonanbieters bemerkt, dass jemand unberechtigt in seiner Wohnung gewesen sein müsse. Es sei vom 01. und 16.06.2018 [richtig: am 16. und 22.06.2018] mit einem Festnetztelefon auf die Nr. a.________ angerufen worden. Er selber habe aber gar kein Festnetztelefon mehr und sei zu den Zeiten, als die Anrufe getätigt worden seien, nicht zu Hause gewesen. Bei der Zielnummer a.________ handle es sich um die alte Nummer seiner Ex-Lebensabschnittspartnerin C.________. Diese habe bis 25.05.2018 zusammen mit ihm am D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) gewohnt. B.________ vermutet, C.________ könnte etwas mit den Anrufen aus seiner Wohnung zu tun haben.

Die verdächtige C.________ wurde [am] 08.10.2018 zur Angelegenheit befragt. Diese gab an, seit dem Umzug am 25.05.2018 sei sie nie mehr in der Wohnung von B.________ gewesen und habe zur Wohnung auch keinen Schlüssel mehr. Sie habe mit den Anrufen nicht[s] zu tun.

4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichte der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt: Zusammenfassend sei festzustellen, dass kein Einbruch stattgefunden habe und nicht habe geklärt werden können, ob ein Einschleichen bzw. ein Einschleichdiebstahl stattgefunden haben könnte. Der erwähnte Verbindungsnachweis möge vielleicht Fragen aufwerfen, begründe aber noch lange nicht einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten. Weder die ergänzenden Aussagen des Beschwerdeführers noch die übrigen Ermittlungen hätten konkrete Verdachtsmomente für einen Hausfriedensbruch oder ein anderweitig nicht erlaubtes Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers gebracht, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Daran vermögen auch die oberinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, wird vom Beschwerdeführer ein Sachschaden erst gar nicht geltend gemacht, weshalb der Straftatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) von vornherein wegfällt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Einschleichdiebstahl (Hausfriedensbruch und Diebstahl [Art. 139 und 186 StGB]) beruft, liegen hierfür keine hinreichend konkreten und plausiblen Anhaltspunkte vor. Es trifft zwar zu, dass die belegten Verbindungsnachweise vom 16. und 22. Juni 2018 allenfalls gewisse Fragen aufwerfen könnten, sollte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verbindung tatsächlich nicht zu Hause gewesen sein. Die Abwesenheit wird vom Beschwerdeführer indes lediglich pauschal behauptet, ohne dass er diese näher belegt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Telefonanrufe vom Beschwerdeführer selbst getätigt worden sind. Kommt hinzu, dass selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verbindung nicht zu Hause gewesen sein sollte, allein die Verbindungsnachweise noch keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Diebstahl oder Hausfriedensbruch belegen würden. Gemäss dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 12. Dezember 2018 ist es vielmehr nicht auszuschliessen, dass die Anrufe auf eine technische Ursache zurückzuführen sind (vgl. S. 2 des Nachtrags). Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Anrufe gemäss Verbindungsnachweis lediglich zwischen vier und zehn Sekunden gedauert haben, innert kurzer Zeit hintereinander erfolgten und dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind. Der Beschwerdeführer verfügte gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Verbindungsnachweises zudem über keinen Telefonapparat in seiner Wohnung. Der mutmassliche Täter müsste daher speziell ein Telefon in die Wohnung mitgenommen und dieses installiert haben. Dies erscheint wenig wahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer mutmasst, seine frühere Lebenspartnerin C.________ könnte jemanden angestiftet haben, in seine Wohnung einzudringen. Er kommt auf diese Vermutung, weil es sich bei der angerufenen Telefonnummer um die frühere Telefonnummer von C.________ gehandelt haben soll. C.________ hat anlässlich ihrer Einvernahme am 8. Oktober 2018 indes ausgesagt, dass sie bereits seit dem 1. Juni 2018 eine neue Telefonnummer besitze. Seit ihrem Auszug am 25. Mai 2018 sei sie nicht mehr in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen. Sie verfüge über keinen Schlüssel mehr zur Wohnung. Auch vom Beschwerdeführer selbst wird nicht geltend gemacht, dass C.________ noch einen Schlüssel hat. Konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung sind mit diesen Mutmassungen des Beschwerdeführers deshalb nicht glaubhaft dargetan. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien weitere Beweise vernichtet worden resp. C.________ habe bei ihrem fluchtartigen Auszug allenfalls etwas vergessen oder habe jemanden angestiftet, in seine Wohnung zu gehen, um Unterlagen zu behändigen, die für ein Straf- oder Zivilverfahren wichtig sein könnten, handelt es sich hierbei um blosse unbelegte Vermutungen. Der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, derartige Unterlagen zu vermissen. Betreffend die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Qualitätsnachweise seiner Taucherausrüstung ist nicht ersichtlich, inwiefern C.________ oder eine andere Person hieran ein spezielles Interesse haben und sich deshalb unberechtigterweise Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers verschaffen sollten.

Auch die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilagen 2-6) vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung zu begründen. Die Rechnung von April 2018 betrifft offensichtlich nicht das vorliegend geltend gemachte Ereignis von Juni 2018. Der eingereichte Nachrichtenverlauf zeigt lediglich auf, dass die Kommunikation des Beschwerdeführers mit C.________ schwierig war, was letztlich offenbar zur Trennung geführt hat. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts strafrechtlich Relevantes abzuleiten. Die vom Beschwerdeführer dargelegten angeblichen «Fakten» machen – anders als es von ihm geltend gemacht wird – nicht deutlich, weshalb die A.________ C.________ angerufen haben soll.

4.4 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrechnet.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

dem Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten)

Bern, 13. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lauber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-entrysufficient suspicionthefttrespassproperty damageappeal costssecurity depositcriminal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the non-entry decision was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; the complainant had standing and complied with the formal requirements.

Extrahierte Begründung

He was directly affected as criminal complainant, and the filing was timely and sufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the public prosecutor correctly refused to open an investigation for theft, property damage, and trespass.

Extrahierter Entscheid

The non-entry decision was correct because no sufficient concrete suspicion of a criminal offense existed.

Extrahierte Begründung

The alleged damage was not asserted, eliminating property damage. The phone records, short calls, and speculative explanations did not provide a plausible basis for theft or unlawful entry; alternative technical causes could not be excluded, and the assertions about the former partner were unsupported.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs.

Extrahierter Entscheid

The costs of the appeal were imposed on the appellant and set off against the security deposit.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the unsuccessful complaint.

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