Complaint against non-prosecution dismissed; costs imposed

BK 2019 384Obergericht / Beschwerdekammer05.09.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal complaints chamber considered an appeal against the Bern-Mittelland public prosecutor’s non-prosecution order concerning allegations of unlawful detention, coercion to take medication, bodily harm, abuse of office, and related offenses. The complainant argued that his hospitalization and medication were criminally engineered by the accused persons and others. Based on the hospital reports, the court found that the complainant had been placed under physician-ordered involuntary commitment, transferred for treatment for medical reasons, and medicated without any concrete sign of unlawful coercion. The complaint was therefore dismissed as manifestly unfounded. Costs of CHF 500 were imposed on the complainant, set off against the security, with CHF 300 returned.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1 and Art. 428 Abs. 1 StPO; complaint against a non-prosecution order and costs. A complaint is admissible if filed in time and by a person directly affected by the impugned non-prosecution order. It is unfounded where the file, in particular medical records, reveals no concrete indications of criminal conduct and the alleged coercive hospitalization or medication is sufficiently explained by a physician-ordered involuntary placement and therapeutic treatment. Mere assertions that the facts were false or that named persons did not exist do not establish a criminal offense. The unsuccessful complainant bears the procedural costs; no compensation is due to unrepresented accused persons absent compensable disadvantage (consid. 2-6).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Irreführung der Behörden, Freiheitsberaubung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. August 2019 (BM 19 33133)

Erwägungen:

1. Am 20. August 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Irreführung der Behörden, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und verbrecherischer Handlungen gegen die verfassungsmässige Ordnung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2019 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen vorgenannter Delikte. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer eröffnete am 29. August 2019 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 800.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach.

Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. bis 25. Oktober 2016 in der F.________(Klinik) und vom 25. Oktober bis 29. November 2016 in der G.________(Klinik). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 2 vor, ihm unter Androhung von Gewalt ein neuraleptisches Mittel injiziert zu haben, obwohl keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden habe. Die Überstellung von der F.________(Klinik) in die G.________(Klinik) sei auf den Befehl des Beschuldigten 1 und die Medikation durch den Beschuldigten 2 auf Befehl von H.________ erfolgt. Der Beschuldigte 1 habe H.________ zu dieser kriminellen Tat angestiftet. Anlass der Internierung sei ein verlogener Brief des Beschuldigten 1 an die KESB gewesen.

4. Wie dem Kurzaustrittsbericht der F.________(Klinik) vom 26. Oktober 2016 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer per ärztlicher Fürsorgerischer Unterbringung nach polizeilicher Ausschreibung und psychiatrischer Beurteilung auf dem Notfall der F.________(Klinik) zur weiteren stationären Behandlung der Akutstation der F.________(Klinik) zugewiesen. Es wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Die Verlegung zur stationären Weiterbehandlung in die G.________(Klinik) sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer im Vorfeld der Hospitalisation Drohungen gegenüber Mitarbeitern der F.________(Klinik) ausgestossen habe. Gemäss Austrittsbericht der G.________(Klinik) vom 5. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer nach 35 Tagen stationärer Behandlung nach Hause entlassen. Im Zusammenhang mit den Aufnahmeumständen in die G.________(Klinik) am 25. Oktober 2016 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgeschichte, der Anspannung sowie des Misstrauens des Patienten während des Anamnesegesprächs und der Gefahr einer Eskalation ohne jegliche Gegenwehr isoliert worden sei. Im Beisein der Oberärztin habe er die angebotene Akutmedikation oral zu sich genommen, habe jedoch gewünscht, dass festgehalten werde, dass er diese Medikamente aus seiner Sicht nicht brauche. Betreffend Beurteilung, Therapie und Verlauf wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer für eine Depotmedikation habe gewonnen werden können. Das Xeplion-Depot sei am 26. Oktober 2016 und 2. November 2016 appliziert worden.

5. Mit Blick auf diese Berichte ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten oder Dr. med. D.________, der den Befehl erteilt haben soll, den Beschwerdeführer unrechtmässig festgehalten und/oder zur Einnahme von Medikamenten gezwungen haben. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer ärztlich verordneten Fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei sein Wunsch nach einem Beistandswechsel der auslösende Faktor gewesen. Seine damalige Beiständin habe ihn dazu nötigen wollen, die Medikamente einzunehmen, damit er sein Feriengeld beziehen könne. Darauf habe er (der Beschwerdeführer) eine Anzeige gegen seine damalige Beiständin gemacht. Dies habe die Involvierung der KESB ins Rollen gebracht (vgl. Bericht F.________(Klinik), S. 1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein «verlogener» Brief des Beschuldigten 1 der Auslöser gewesen sein soll und inwiefern dies ein strafbares Verhalten begründen sollte. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei gelogen, dass er im Vorfeld seiner Hospitalisation Drohungen gegenüber den Ärzten der F.________(Klinik) ausgestossen habe, macht die Überweisung von der F.________(Klinik) in die G.________(Klinik) nicht zu einer Straftat. In seiner Beschwerde macht er zudem neu geltend, es gebe Dr. E.________ gar nicht. E.________ sei eine Frau. Mit Blick auf seine Anzeige, in der er einen P. E.________ erwähnt, und den Bericht der G.________(Klinik), der vom Oberarzt Dr. med. P. E.________ unterzeichnet wurde, ergeben diese Ausführungen aber keinen Sinn. Insgesamt finden sich weder in der Anzeige noch in der Beschwerde konkrete Hinweise für ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer erwähnten Personen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 500.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 300.00 der geleisteten Sicherheit werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb keine Entschädigungen auszurichten ist.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 300.00 der geleisteten Sicherheit werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten 1

dem Beschuldigten 2

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten)

Bern, 5. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-prosecutioncomplaintinvoluntary hospitalizationforced medicationmedical recordsadmissibilitycostssecurity deposit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-prosecution order refusing to open criminal proceedings for coercion, unlawful detention, bodily harm, abuse of office, and crimes against the constitutional order was justified.

Extrahierter Entscheid

The complaint was manifestly unfounded because the medical records showed a lawful involuntary placement and no concrete indications that the accused persons unlawfully detained or forced medication on the complainant.

Extrahierte Begründung

The hospital reports supported that the complainant was admitted under physician-ordered involuntary placement after police notice and psychiatric assessment, transferred for treatment due to threats, and took medication in the presence of medical staff. The file did not substantiate any criminal conduct by the accused persons or the other named individuals.

Kernrechtsfrage

Whether court costs of the complaint proceedings should be imposed on the complainant and security applied against them.

Extrahierter Entscheid

The losing complainant had to bear costs; the costs were set at CHF 500 and set off against the security, with CHF 300 returned.

Extrahierte Begründung

Under the applicable costs rule, the unsuccessful party bears the costs; the complainant was not represented by counsel, so no compensation was awarded to the accused persons.

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