Complaint against non-prosecution decision dismissed

BK 2019 372Obergericht / Beschwerdekammer11.09.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern appellate criminal chamber dealt with a complaint against a cantonal non-prosecution order concerning an alleged inheritance-related fraud and abuse of authority. It held that the appeal was admissible but manifestly unfounded because the complaint contained only unsubstantiated assertions and no documents establishing any initial suspicion. The court therefore refused to order a witness hearing and upheld the non-prosecution outcome. The complainant was ordered to pay CHF 400 in appeal costs, offset against the security deposit, with CHF 200 refunded. No compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 and Art. 428 Abs. 1 StPO; non-prosecution complaint and costs: standing requires an impairment of legally protected interests, but the appeal is dismissed where neither the complaint nor the appeal substantiates a prima facie criminal suspicion. Mere assertions, unsupported by documents and lacking any concrete indication of the alleged involvement of third parties, do not justify opening proceedings or ordering evidentiary measures such as witness examination. The unsuccessful complainant bears the appeal costs; no party compensation is due where the accused did not participate in the appeal proceedings (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen unklarem Sachverhalt

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2019 (BM 19 25324)

Erwägungen:

1. Am 4. Juli 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen «unklarem Sachverhalt» nicht an die Hand. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. August 2019 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Präsidentin der Beschwerdekammer eröffnete am 22. August 2019 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dieser verhindere gestützt auf seine Autorität und in Absprache mit den Schweizer Politikern, dass die Schweiz ihr eine Erbschaft aushändige. Zwecks Täuschung sei ihr ein gefälschtes Testament ihrer Tante unterbreitet worden, in dem ein erfundener Ziehsohn begünstigt worden sei. Weiter habe der Beschuldigte verhindert, dass sie mit ihrer Anzeige gegen die Schweiz und Österreich weiterkomme und habe damit die Richter und Richterinnen zum Amtsmissbrauch veranlasst. Der Anzeige sind keinerlei Dokumente beigelegt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die erwähnten Personen in die behauptete erbrechtliche Angelegenheit überhaupt involviert gewesen sein könnten. Weder die Ausführungen in der Anzeige noch in der Beschwerde begründen einen Anfangsverdacht. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Zeugenbefragung angezeigt. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Hinweise, dass der Entscheid der Staatsanwaltschaft durch eine politische Weisung beeinflusst wurde, bestehen nicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 400.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 200.00 der geleisteten Sicherheit werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Dem Beschuldigten ist mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 200.00 der geleisteten Sicherheit werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

Zu eröffnen:

der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)

Bern, 11. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-prosecutionprima facie suspicionstandingcriminal complaintappeal costssecurity depositwitness examinationinadmissible evidence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-prosecution decision was admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely, properly reasoned, and the complainant had standing because her legally protected interests were affected.

Extrahierte Begründung

Appeals against prosecution decisions are admissible under the cited provisions, and the complainant was entitled to challenge the non-prosecution order.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution correctly declined to open criminal proceedings for lack of sufficient suspicion.

Extrahierter Entscheid

No sufficient initial suspicion was shown; the complaint and appeal contained only unsubstantiated allegations and no supporting documents.

Extrahierte Begründung

The alleged involvement of the named persons in the supposed inheritance dispute was not explained or substantiated. No facts established a prima facie basis for an offence, and no witness examination was warranted.

Kernrechtsfrage

Whether the costs of the appeal proceedings and compensation had to be decided.

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful complainant had to bear the costs; no compensation was awarded because the accused did not participate in the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Under the cost rule, the losing party pays. Since the accused took no part in the appeal, no party compensation was due.

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