Recusal of entire criminal division and transfer of case

BK 2019 329Obergericht / Beschwerdekammer26.07.2019Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Criminal Chamber of the Bern High Court upheld a recusal request filed by the president of Regionalgericht C. after it emerged that the accused was the son of a long-serving lay judge. The chamber accepted that, in the exceptional circumstances described, the entire criminal division of the regional court could not proceed with the requisite distance, because both professional judges and lay judges could objectively appear biased. The case was therefore transferred to Regionalgericht Bern-Mittelland. The costs of the recusal proceedings, fixed at CHF 600, were charged to the Canton of Bern.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 56 lit. f, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO; Art. 29 EG ZSJ: A judge or court must recuse itself where objective circumstances are apt to create an appearance of bias; the decisive criterion is objective appearance, not the party’s subjective mistrust. In exceptional constellations, the appearance of bias may affect an entire court composition, including lay judges, if the specific circumstances make it impossible to conduct the proceedings with the required distance (consid. 3). Where a recusal request against a court is upheld, the appellate court may transfer the criminal matter to another court. Procedural costs in the recusal proceedings are borne by the canton.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Gesuchsgegner

Regionalgericht C.________

Gesuchsteller

GegenstandAusstand

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern zeigte Gerichtspräsidentin D.________, Regionalgericht C.________ (Strafabteilung) an, dass beim Regionalgericht C.________ am 18. Juli 2019 das Strafverfahren gegen A.________, geb. ________, von der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben eingelangt sei. Sie führte weiter aus, der Staatsanwaltschaft sei wohl nicht bekannt gewesen, dass es sich beim Beschuldigten um den Sohn einer langjährigen Laienrichterin des Regionalgerichts C.________ handle (E.________; pag. 2285). Daher erachte sie, Gerichtspräsidentin D.________, sowohl sich als Verfahrensleiterin wie auch sämtliche anderen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Strafabteilung des Regionalgerichts C.________ als befangen. Bei den Einzelrichter/innen sei dies deshalb der Fall, weil sie in den letzten Monaten aufgrund der Eingangszahlen im Kollegialgericht hätten aushelfen müssen und daher auch bereits Kontakte mit der betroffenen Laienrichterin gehabt hätten. Hinzu komme, dass selbst ein Richterwechsel nichts an der Befangenheit des Gerichts ändern würde, da infolge Anklage beim Kollegialgericht auch die anderen Laienrichterinnen und Laienrichter befangen wären. Sie, Gerichtspräsidentin D.________, ersuche daher, das Ausstandsgesuch gutzuheissen und das Verfahren einem anderen Regionalgericht zur Erledigung zuzuweisen. Da dieses Ausstandsgesuch nicht nur sie als Verfahrensleiterin, sondern die gesamte Strafabteilung betreffe, sei dieses Gesuch vom Abteilungsleiter mitunterschrieben worden.

2. Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem anderen Gericht übertragen (Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).

Die Beschwerdekammer ist für den Entscheid zuständig (vgl. auch Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 162). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann in dieser speziellen Konstellation verzichtet werden.

3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (Boog, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

3.2 Die Beschwerdekammer stellt die von Gerichtspräsidentin D.________ geschilderten Befangenheitsproblematiken ebenfalls fest (vgl. vorne E. 1). Tatsächlich ist es nicht nur heikel, dass wahrscheinlich sämtliche Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen E.________ kennen, sondern auch, dass die Anklage an das Kollegialgericht überwiesen worden ist, womit ebenfalls sämtliche Laienrichterinnen und Laienrichter – die mit E.________ ebenfalls bekannt sind – potenziell befangen sind. Damit liegt die – eine sehr seltene Ausnahmesituation darstellende – Konstellation vor, dass sämtliche an diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter das Verfahren nicht mit der gebotenen Distanz führen können. Es ist aus objektiver Sicht nicht auszuschliessen, dass jeder einzelne in Frage kommende Richter respektive jede einzelne Richterin den Beschuldigten benachteiligen oder bevorzugen oder zumindest dazu neigen könnte.

Vor diesem Hintergrund ist die Strafsache einem anderen Gericht zu übertragen (Art. 29 EG ZSJ). Die Beschwerdekammer überträgt das Geschäft dem Regionalgericht Bern-Mittelland.

4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch des Regionalgerichts C.________ wird gutgeheissen.

Die Strafsache wird an das Regionalgericht Bern-Mittelland übertragen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.

Zu eröffnen:

dem Regionalgericht C.________ (Gesuchsteller)

dem Regionalgericht Bern-Mittelland

dem Beschuldigten/Gesuchsgegner, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________ (BA 15 383)

Bern, 26. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against the criminal division of Regionalgericht C. should be granted

Extrahierter Entscheid

The recusal request was granted because the entire criminal division was objectively unable to decide the case with the necessary distance.

Extrahierte Begründung

Given the close connection of court personnel with the accused's family and the referral to the collegial court, an objective appearance of bias existed for all judges and lay judges involved.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal case should be transferred to another court

Extrahierter Entscheid

The case was transferred to Regionalgericht Bern-Mittelland.

Extrahierte Begründung

Where a recusal request against a judge or court is upheld, the matter may be assigned to another court under cantonal procedural law.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the recusal proceedings

Extrahierter Entscheid

The Canton of Bern bears the costs, set at CHF 600.

Extrahierte Begründung

Procedural costs in this recusal matter are charged to the canton.

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