Early renewal of institutional measure rejected

BK 2019 30Obergericht / Beschwerdekammer07.03.2019Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After the Federal Supreme Court set aside the earlier Bern appellate decision, the appeal chamber re-examined the case and held that the request to extend the stationary therapeutic measure under Art. 59(4) SCC had been filed too early. The five-year period began with the final measure order of 7 June 2017 and had not yet expired when the 2018 extension proceedings were conducted. The chamber therefore annulled the Regional Court’s extension order and dismissed the extension request. All first-instance, appeal, and re-hearing costs were placed on the Canton of Bern, and appointed counsel received compensation for all three stages.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 4 StGB; Beginn und Ablauf der Fünfjahresfrist bei stationärer therapeutischer Massnahme, wenn der Vollzug nicht aus der Freiheit erfolgt; eine Verlängerung setzt voraus, dass die Frist abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit dem rechtskräftigen Anordnungsentscheid und nicht erst mit dem tatsächlichen Antritt aus Freiheit. Wird das Verlängerungsgesuch vor Fristablauf gestellt, fehlt es an der zeitlichen Voraussetzung für eine Verlängerung; der Antrag ist abzuweisen, ohne dass sich eine materielle Prüfung der weiteren Voraussetzungen aufdrängt. Nach Gutheissung der Beschwerde kann die Rechtsmittelinstanz bei klarer Sach- und Rechtslage reformatorisch entscheiden (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandVerlängerung der Massnahme gemäss Art. 59. Abs. 4 StGB - Neubeurteilung

Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 268 vom 12. September 2018

Erwägungen:

1. Am 16. Februar 2018 stellten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) beim Regionalgericht einen Antrag auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB gegen den Beschwerdeführer. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verlängerte in seinem Entscheid vom 12. Juni 2018 die gegen den Verurteilten angeordnete stationäre psychotherapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre, rückwirkend ab 2. Oktober 2017 (Ziffer 1). Am 22. Juni 2018 reichte der Verurteilte, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts sei aufzuheben und die Verlängerung um fünf Jahre abzulehnen, alle Kosten, inkl. Honorar der amtlichen Verteidigung, seien vom Kanton zu tragen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin zu ernennen. Am 2. Juli 2018 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), dass die vorinstanzlich gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 12. September 2018 fällte das Obergericht des Kantons Bern folgenden Beschluss (BK 18 268):

1. Es wird festgestellt, dass die Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom 18. Januar 2018 bis zum 18. April 2018 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB wird bis am 31. März 2019 verlängert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 635.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen zwei Drittel, ausmachend CHF 1‘335.00 trägt der Kanton Bern.

4. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'886.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 628.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 163.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mit Urteil 6B_1023/2018 am 17. Januar 2019 hiess das Bundesgericht die vom Verurteilten erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut. Es hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. September 2018 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Bern wurde verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.

2. Gestützt auf dieses Urteil eröffnete die Beschwerdekammer am 23. Januar 2019 ein neuerliches Beschwerdeverfahren und räumte dem Verurteilten (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer beantragte, dass ihm für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ein volles Anwaltshonorar als Parteientschädigung zugesprochen werde, das heisse zum Tarif von CHF 250.00. Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz müssten vom Kanton Bern getragen werden. Das Honorar der amtlichen Vertreterin müsse somit auf CHF 2‘375.90 vor Regionalgericht und auf CHF 2‘377.50 vor Obergericht festgesetzt und vollumfänglich vom Kanton Bern übernommen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 31. Januar 2019, das Verlängerungsgesuch der BVD sei abzuweisen. Damit bliebe auch kein Raum für die Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

3. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu Dormann in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3).

4. Entgegen der bisherigen ständigen Praxis der Beschwerdekammer ist für den Beginn der Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.4 auch zum Folgenden mit Verweis auf Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2 und 3 [zur Publikation vorgesehen]). Das Bundesgericht hielt gestützt darauf Folgendes fest:

«Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit Urteil der Vorinstanz vom 7. Juni 2017 erstmals rechtskräftig angeordnet. Dieses Urteil wurde mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Januar 2018 vollstreckbar. Folglich begann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB am 7. Juni 2017 zu laufen und endet am 6. Juni 2022. Es erscheint offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Begründung, dass das Verlängerungsverfahren (Antrag auf Verlängerung: 16. Februar 2018; erstinstanzliche Verlängerung: 12. Juni 2018; zweitinstanzliche Verlängerung: 12. September 2018) zu früh eingeleitet wurde und die Gerichte ihrem Verlängerungsentscheid nicht die Verhältnisse nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Erstanordnung zugrunde legten beziehungsweise zugrunde legen konnten (vgl. Urteil 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.9.2, zur Publikation vorgesehen). Damit verletzen sie Art. 59 Abs. 4 StGB. Da die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB noch bis zum 6. Juni 2022 läuft, bildet nach wie vor der Anordnungsentscheid vom 7. Juni 2017 die Grundlage für den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers. Folglich erscheint auch die vorinstanzliche Feststellung, die Haft des Beschwerdeführers habe während der Dauer vom 18. Januar 2018 bis zum 18. April 2018 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruht, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte, überflüssig. Da das Verlängerungsverfahren in Verletzung von Art. 59 Abs. 4 StGB verfrüht erfolgte, fehlt es vorliegend bereits an den zeitlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Der vorinstanzliche Beschluss ist daher aufzuheben, ohne dass die Rügen des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sind. Damit ist auch die Frage, ob seine derzeitige Unterbringung EMRK-konform ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.»

5. Mit Blick darauf hätte noch kein Entscheid über die beantragte Massnahmenverlängerung erfolgen dürfen. Der Antrag auf Massnahmenverlängerung hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Bei dieser Ausgangslage ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer EMRK-konform untergebracht ist, nicht von der Beschwerdekammer zu entscheiden.

6. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Die Sach- und Rechtslage ist klar, weshalb die Beschwerdekammer einen reformatorischen Entscheid für angezeigt erachtet: Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 16. Februar 2018 auf Verlängerung der stationären Massnahme wird abgewiesen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 18 268 vom 12. September 2018 sowie die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids PEN 18 127 (CHF 2‘000.00) trägt ebenfalls der Kanton.

8. Der Beschwerdeführer verlangt aufgrund des Verfahrensausganges vor erster und zweiter Instanz ein volles Anwaltshonorar als Parteientschädigung (CHF 250.00/Stunde). Mit dem Obsiegen wandelt sich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung aber nicht in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Verteidigung und Mandanten um. Das Obsiegen hat keinen Einfluss auf die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung. Die Entschädigung beträgt nach wie vor CHF 200.00/Stunde (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 261). Demnach wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 18 268 vom 12. September 2018 sowie im erstinstanzlichen Verfahren PEN 18 127 gestützt auf die am 6. September 2018 sowie 6. Juni 2018 zu den Akten gereichten Kostennoten auf CHF 1‘886.30 (inkl. Auslagen und MWST) sowie CHF 1‘906.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegt bzw. vor erster Instanz nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO (BGE 139 IV 261).

9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Neubeurteilungsverfahren wird mit Blick auf den stark beschränkten Verfahrensgegenstand pauschal auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben.

Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 16. Februar 2018 auf Verlängerung der mit Urteil Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017 angeordneten stationären Massnahme wird abgewiesen.

Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 18 268 von CHF 2‘000.00 sowie die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.

Der amtlichen Verteidigerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 18 268 vom 12. September 2018 eine Entschädigung von CHF 1‘886.30 (inkl. Auslagen und MWST) sowie für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren PEN 18 127 eine Entschädigung von CHF 1‘906.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren BK 18 268 bereits an Rechtsanwältin B.________ ausgezahlt wurde.

Der amtlichen Verteidigerin wird für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

Zu eröffnen:

dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten)

den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (mit den Akten)

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________

Bern, 7. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller

Die Entschädigungen für das Neubeurteilungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren PEN 18 127 werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).

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Schlagwörter

stationary therapeutic measuremeasure extensionfive-year periodpremature applicationcost allocationappointed counsel compensationreformational decisioncriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to extend the stationary therapeutic measure under Art. 59(4) SCC was filed too early and had to be rejected.

Extrahierter Entscheid

The extension request had to be dismissed because the five-year period had not yet expired; the measure could not lawfully be extended at that time.

Extrahierte Begründung

For measures not commenced from liberty, the five-year period starts with the final order. Here, that period began on 2017-06-07 and ran until 2022-06-06, so the 2018 extension proceedings were premature and could not rely on conditions after expiry.

Kernrechtsfrage

Whether the prior regional-court decision extending the measure should be upheld.

Extrahierter Entscheid

The regional-court decision had to be set aside.

Extrahierte Begründung

Because the legal precondition for any extension was absent, the earlier order could not stand.

Kernrechtsfrage

How the costs of the first-instance, appeal, and re-hearing proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

All procedural costs were borne by the Canton of Bern.

Extrahierte Begründung

Given the appellant's success, the canton had to bear the first-instance costs, the costs of the prior appeal, and the costs of the re-determination.

Kernrechtsfrage

What compensation the appointed counsel was owed for the appeal, first-instance, and re-hearing proceedings.

Extrahierter Entscheid

Appointed counsel received CHF 1,886.30 for the prior appeal, CHF 1,906.30 for first instance, and CHF 500 for the re-hearing.

Extrahierte Begründung

Success did not convert the public-law relationship into a private fee claim; the appointed-counsel rate remained CHF 200/hour, with the new re-hearing compensated flatly because of its limited scope.

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