Official defence partly moot; costs imposed on counsel

BK 2019 298Obergericht / Beschwerdekammer23.07.2019Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed against the refusal to appoint her lawyer as official defence counsel. After the prosecutor withdrew the refusal and appointed counsel retroactively from 10 March 2019, the appeal court held that the complaint was moot to that extent. It rejected the request for an earlier appointment from 18 February 2019, stating that official defence is normally granted from the date of filing unless a different, clearly pleaded request is made. Because counsel's unclear and insufficiently reasoned motions caused unnecessary costs, the appeal costs of CHF 600 were imposed on her, while the official compensation was left to be fixed later by the prosecutor or trial court.

Omnilex-Regeste

Art. 417 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO; official defence and cost allocation in appeal proceedings: if the challenged refusal is withdrawn and the requested appointment is granted retroactively, the appeal is moot pro tanto. A request for an earlier effective date must be expressly and clearly formulated; otherwise, official defence is ordinarily granted from the date of filing. Under Art. 417 StPO, costs may exceptionally be charged to counsel as a verfahrensbeteiligte Person where avoidable procedural errors or unclear prayers for relief caused unnecessary expenses, subject to restraint. The compensation for official defence is to be fixed only at the end of the proceedings (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

GegenstandAmtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Sachbeschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2019 (BJS 18 24238)

Erwägungen:

Am 4. Juni 2019 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das – sinngemässe – Gesuch von Rechtsanwältin B.________ um Einsetzung als amtliche Verteidigerin von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 10. März 2019 mit dem Antrag um «Recht zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand» ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 Beschwerde.

Am 16. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung zurück und verfügte die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin mit Wirkung ab 10. März 2019. Entsprechend beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin, evtl. ihrer Rechtsvertreterin aufzuerlegen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Replik vom 22. Juli 2019 liess die Beschwerdeführerin ausführen, das Datum der Einsetzung als amtliche Verteidigerin entspreche dem Datum der Gesuchseinreichung, berücksichtige aber nicht die vorgängig notwendige Kontaktaufnahme und Besprechung mit der Beschuldigten inkl. das Einholen der Akten ab dem 18. Februar 2019. Damit sei die vorliegende Beschwerde durch die Verfügung vom 16. Juli 2019 nicht vollumfänglich gegenstandslos geworden; die Verfügung vom 16. Juli 2019 beschränke den Anspruch auf amtliche Verteidigung in unverhältnismässiger- und willkürlicherweise auf das Datum der Gesuchstellung. Zur Kostenfolge lässt die Beschwerdeführerin ausführen, man merke im Kontakt mit ihr sofort, dass sie geistig behindert sei.

Mit dem Widerruf der angefochtenen Verfügung und der Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin ab dem 10. März 2019 wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin zum grossen Teil entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit als gegenstandslos abzuschreiben.
Darüber hinausgehend ist die Beschwerde abzuweisen. Gesuche für die Einsetzung als amtliche Verteidigung werden üblicherweise und praxisgemäss grundsätzlich stets ab dem Datum der Gesuchseinreichung gewährt. Wird etwas anderes verlangt, ist wenn schon ein entsprechender Antrag zu stellen. Es ist an den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, korrekte und verständliche Rechtsbegehren zu stellen; dies insbesondere, wenn etwas beantragt wird, das nicht der Praxis der bernischen Strafbehörden entspricht. Die «Beschränkung» ist weder unverhältnismässig noch gar willkürlich.
Betreffend die Kostenfolge läge, hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Teils der Beschwerde, prinzipiell ein Anwendungsfall von Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO vor. Erwirkt nämlich eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat – hier also die Beschwerdeführerin –, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind. Es ist an der antragsstellenden Partei, (auch für sie offensichtliche) Gegebenheiten durch kurze Ausführungen – inkl. geeigneter Beilagen – für die Strafbehörden erkenntlich zu machen. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin ergibt sich keineswegs sofort, dass diese geistig behindert ist. Immerhin fragte sie die Polizistin sogar, ob es vielleicht eine Verleumdung sei, wenn sie von jemandem zu Unrecht beschuldigt werde (EV-Protokoll vom 22.06.2018, Z. 56 f.). Zudem ist sie Mutter einer kleinen Tochter, welche bei ihr wohnt (Z. 91 ff.). Erst durch die Ausführungen im Rechtsmittelverfahren wurde für die Strafbehörden sichtbar, dass die Beschwerdeführerin geistig behindert ist.

Allerdings liegt hier eine Konstellation vor, bei der es sachgerecht erscheint, die Verfahrenskosten direkt Rechtsanwältin Dr. B.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. Bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen können die Verfahrenskosten nämlich ungeachtet des Verfahrensausgangs derjenigen verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person kann auch ein Rechtsbeistand kostenpflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat. Davon ist mit Zurückhaltung auszugehen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 30 vom 9. März 2015; siehe auch Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 417 StPO, mit Hinweisen). Durch ihre nicht ausreichend begründeten Anträge und ihre – wie sich nun herausgestellt hat – unklaren Rechtsbegehren hat Rechtsanwältin Dr. B.________ unnötige Kosten verursacht, die mit einem Minimum an Vorsicht bei zu erwartender hochwertiger Mandatsführung mit kleinstem Aufwand zu vermeiden gewesen wären. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nicht begründeten Gesuchs um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (gegenstandslos gewordener Teil der Beschwerde) als auch hinsichtlich der erst in der Replik erkennbaren Absicht, die amtliche Verteidigung bereits ab dem 18. Februar 2019 zu gewähren (abgewiesener Teil der Beschwerde).

Die Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden Rechtsanwältin Dr. B.________ zur Bezahlung auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest.
Zu eröffnen:

der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________

Rechtsanwältin Dr. B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________

(mit den Akten)

Bern, 23. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

official defencemootnesscost allocationunnecessary costsprocedural motioncriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal became moot after the prosecutor withdrew the challenged decision and appointed counsel retroactively from 10 March 2019.

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed as moot to the extent that the prosecutor's withdrawal granted the requested relief.

Extrahierte Begründung

The later decision substantially satisfied the request, so the corresponding part of the complaint no longer required adjudication.

Kernrechtsfrage

Whether official defence had to be granted from 18 February 2019 rather than from the date of the application.

Extrahierter Entscheid

The request for an earlier start date was dismissed; official defence is ordinarily granted from the date the application is filed, absent a properly formulated request for something different.

Extrahierte Begründung

The court held that the requested limitation to the filing date was neither disproportionate nor arbitrary and that counsel must submit clear and correct requests if an earlier date is sought.

Kernrechtsfrage

Who should bear the appeal costs after the partly moot and partly unsuccessful complaint.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were imposed on counsel, Dr. B., because her insufficiently substantiated and unclear motions caused unnecessary costs.

Extrahierte Begründung

Under Art. 417 StPO, costs may be charged to the person who caused them through avoidable procedural errors; the court found that counsel's drafting and unclear prayers for relief triggered unnecessary expenses.

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