No entry on criminal appeal: lack of substantiation and standing

BK 2019 288Obergericht / Beschwerdekammer13.11.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Criminal Appeals Chamber declared the defendant’s complaint inadmissible in full. It held that the challenge to the refusal of an expert opinion on the validity of an adoption did not show any irreparable legal prejudice, since the evidence request could be repeated before the trial court. It further held that the complaint against admitting E. as legal successor of the deceased private claimant was insufficiently reasoned: the appellant did not address standing, nor explain why the adoption under Italian law would not make E. a relative and successor under the StPO. The appellant was ordered to pay court costs and compensation to the second private claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 394 lit. b, Art. 396 Abs. 1, Art. 385 Abs. 1 lit. a and b, Art. 382 Abs. 1 StPO; admissibility of a complaint against the prosecutor’s rejection of an evidentiary motion and against the admission of a private claimant as legal successor. A complaint is excluded where the requested evidence can be renewed before the trial court without irreversible legal prejudice; the burden of alleging and substantiating such prejudice lies with the appellant. The appeal must specifically engage with the contested reasoning and the prerequisites of standing; mere criticism or a request for further evidence does not satisfy the duty to reason. Failure to do so leads to non-entry, with costs following the outcome (consid. 2–5).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Schlup

Gerichtsschreiberin Lustenberger

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. a.o. Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

C.________ AG

v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________

Straf- und Zivilklägerin 1

E.________

v.d. Rechtsanwalt F.________

Straf- und Zivilkläger 2

GegenstandRechtsnachfolge / Abweisung Beweisanträge

Strafverfahren wegen Veruntreuung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Juni 2019 (W 17 280)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Veruntreuung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 liess sie E.________ als Rechtsnachfolger der verstorbenen H.________ sel. als Privatkläger im Verfahren zu (Ziff. 1). Einen Beweisantrag der C.________ AG (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung der Universität Lausanne wies die Staatsanwaltschaft ab (Ziff. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juni 2019 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und E.________ sei im Verfahren W 17 280 nicht als Rechtsnachfolger von H.________ zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beweiserhebung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern. Am 21. Juni 2019 hatte die Straf- und Zivilklägerin 1 ebenfalls Beschwerde gegen die genannte Verfügung eingereicht und deren Aufhebung beantragt (vgl. dazu BK 19 281). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2) am 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass kein Beschwerdegrund i.S.v. Art. 393 Abs. 2 StPO vorliege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die fallführende a.o. Staatsanwältin plädierte als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juli 2019 ebenfalls für eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer erklärte am 7. Oktober 2019 nach mehrmals erstreckter Frist, auf weitere Ausführungen zu verzichten.

2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können grundsätzlich innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO).

2.1 Die genannte Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Von einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Worten zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (BGE 136 IV 92 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014; 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Es muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Gleichzeitig darf der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern muss rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2).

2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, die Staatsanwaltschaft habe sich mit keinem Wort mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein rechtskräftiger Adoptionsentscheid vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, das ausländische Recht und die damit einhergehende Frage der Rechtmässigkeit der Adoption zu ermitteln, weshalb dazu ein Gutachten einzuholen sei. Die Klärung dieser Frage rechtfertige sich bereits heute, zumal damit Zeit und Kosten für das weitere Verfahren eingespart werden könnten.

2.3 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer den drohenden Beweisverlust nicht hinreichend zu begründen. Zunächst ist nicht klar, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht dazu befähigt sein sollte, die Rechtmässigkeit der nach italienischem Recht erfolgten Adoption zu prüfen und es hierfür ein Gutachten brauchen soll. Zudem reicht der pauschale Verweis, mit der gutachterlichen Klärung dieser Frage liessen sich Zeit und Kosten für das weitere Verfahren einsparen, nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Überhaupt legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, worin konkret sein Nachteil bestehen soll, wenn der Straf- und Zivilkläger 2 sich am Verfahren beteiligt. Soweit der Beschwerdeführer also indirekt, indem er sich auf die angefochtene Verfügung bezieht und deren Aufhebung beantragt, verlangt, es sei ein Rechtsgutachten über die Rechtsgültigkeit der Adoption einzuholen, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat insbesondere genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Es ist genau anzuführen, aus welchen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründen ein anderslautender Entscheid und damit Änderungen i.S.v. Art. 385 Abs. 1 Bst. a StPO angezeigt sind (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 385 StPO). Dazu gehört auch, sich mit den Beschwerdevoraussetzungen, wie etwa der Legitimation, auseinanderzusetzen (Guidon, a.a.O., N. 9c zu Art. 396 StPO). Von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend muss in solchen Fällen in der Regel, wenn nicht ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis infrage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO).

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung vorweisen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 382 StPO).

3.2 Die Beschwerdeschrift äussert sich zum Kernthema, nämlich zur Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 2 als solcher im Verfahren zuzulassen ist, nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der Staatsanwaltschaft pauschal fehlende Kompetenz für die Beurteilung dieser Frage zu unterstellen und die Anordnung eines Rechtsgutachtens zu verlangen. Zur Beschwerdelegitimation – welche mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2017 vom 17. Oktober 2017, wo das Bundesgericht auf eine Beschwerde eines Beschuldigten gegen die Zulassung einer Privatklägerin nicht eingetreten ist – nicht ohne weiteres als gegeben erachtet werden kann, macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen. Vor allem aber legt er mit keinem Wort dar, weshalb der nach italienischem Recht von H.________ sel. adoptierte Straf- und Zivilkläger 2 nicht als Angehöriger i.S.v. Art. 110 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und damit als Rechtsnachfolger i.S.v. Art. 121 Abs. 1 StPO gelten könne. Er nennt weder rechtliche noch tatsächliche Gründe, weshalb die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, den Straf- und Zivilkläger 2 gestützt auf die genannten Bestimmungen im Verfahren zuzulassen, falsch oder unangemessen sein sollte. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach. Infolgedessen wird auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer beantragt, der Straf- und Zivilkläger 2 sei nicht als Rechtsnachfolger von H.________ sel. im Verfahren zuzulassen. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, konnte auf das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da im Ergebnis auf die Beschwerde gesamthaft nicht eingetreten wird, wird der Beschwerdeführer vollumfänglich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt und nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer dem Straf- und Zivilkläger 2 gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Da Rechtsanwalt F.________ weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Die Beschwerdekammer erachtet, insbesondere mit Blick auf die Parallelität zum Verfahren BK 19 281, hierfür einen Betrag von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen.

Die Straf- und Zivilklägerin 1 ist durch die Beschwerde des Beschuldigten nicht direkt betroffen, weshalb sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde. Dementsprechend sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger 2 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________

dem Straf- und Zivilkläger 2, v.d. Rechtsanwalt F.________

a.o. Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 13. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

criminal procedureadmissibilitylegal successorevidence requestnon-entrystandingcostscompensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the refusal to order a legal opinion was admissible despite the possibility of repeating the request at trial.

Extrahierter Entscheid

The appellant failed to show a concrete, irreparable legal prejudice; the complaint was therefore inadmissible on this point.

Extrahierte Begründung

A challenge to the rejection of evidence by the prosecutor is excluded if the request can be renewed before the trial court without prejudice. The appellant did not substantiate any imminent loss of evidence or a legally relevant disadvantage.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the admission of E. as legal successor of the deceased private claimant was sufficiently reasoned and admissible.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not address the core question of successor status or explain why the lower authority's conclusion under the cited provisions was wrong; the complaint was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

The appeal must specifically identify challenged points and reasons for a different outcome. The appellant did not engage with standing, did not explain why the Italian adoption would not confer the status of relative and legal successor, and thus failed to meet the duty to reason the appeal.

Kernrechtsfrage

Court costs and compensation in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Because the appeal was entirely unsuccessful, the appellant had to bear the court costs and pay compensation to the second private claimant.

Extrahierte Begründung

A party whose remedy is not entered into is treated as unsuccessful. The second private claimant was entitled to compensation for costs incurred in the appeal proceedings.

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