Missed conciliation hearing: withdrawal of complaint and restoration request

BK 2019 266Obergericht / Beschwerdekammer05.08.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal complaints chamber rejected the complainant's appeal against the prosecutor's order dismissing defamation, slander, and insult charges after he failed to appear at a conciliation hearing. The court held that the file did not credibly establish a postponement request and that he appeared at his own risk, so the prosecutor could treat the non-appearance as withdrawal of the complaint. However, the court held that his submissions alleging absence without fault had to be treated as a restoration request and sent to the regional prosecutor. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in appeal costs.

Omnilex-Regeste

Art. 316 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 94 Abs. 2, Art. 205 Abs. 3 and Art. 428 Abs. 1 StPO; missing a conciliation hearing after warning of default consequences. A complainant's unexcused non-appearance at a duly summoned conciliation hearing in a private-prosecution case constitutes a default that is treated as withdrawal of the complaint; the dismissal of the proceedings is lawful unless the complainant can at least credibly establish timely communication of a postponement or another excusing circumstance. Assertions that the non-appearance was without fault are to be treated as a restoration request and decided by the prosecuting authority. The burden of making the excusing facts credible lies with the party invoking them (consid. 6-7).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandEinstellung

Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Mai 2019 (BM 19 3890)

Erwägungen:

1. Am 16. Mai 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung, alles angeblich begangen zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eingestellt werde. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer sei am 15. Mai 2019 unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen. Sein Strafantrag gelte somit als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraussetzungen seien weggefallen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt:

1.Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerde von B.________ vom 6. Juni 2019 inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch handelt.

3. Das Wiederherstellungsgesuch sei zur Behandlung an Staatsanwältin C.________ weiter zu leiten.

4.Es seien keine Kosten zu erheben.

5.Eventualiter: Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.

Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Juli 2019 und hielt an seinem Begehren fest.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die der (von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten) Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2016 im Verfahren BK 16 165 zugrundliegende Situation ist anders gelagert. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe sein Schreiben vom 20. April 2019 nicht beachtet und darum das Verfahren rechtsfehlerhaft eingestellt. Dieses Argument ist der Beschwerde zugänglich.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 20. April 2019 der Staatsanwaltschaft ein Schreiben gesendet und darin zufolge Auslandabwesenheit am 15. Mai 2019 um einen neuen Termin gebeten. Er bitte um einen neuen Terminvorschlag für eine Einvernahme/Vergleichsverhandlung.

4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet (in Bezug auf ihren Eventualantrag) zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen, was einem Rückzug des Strafantrags gleichkomme.

5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer: Die Staatsanwältin nimmt sich mit ihrer Stellungnahme die Zeit um meine Beschwerde abzuweisen anstelle einen neuen Termin für eine Vergleichsverhandlung anzusetzen und beide Parteien ordentlich anzuhören. […] Die Staatsanwältin führt aus, dass ich davon hätte ausgehen müssen, dass das Fernbleiben von der Vergleichsverhandlung als Rückzug meiner Strafanzeige verstanden werden würde. Einen Rückzug habe ich aber nie formuliert. Ganz im Gegenteil habe ich bei der telefonischen Anfrage seitens der Staatsanwaltschaft für eine Vergleichsverhandlung der Assistentin der Staatsanwältin erklärt, dass ich keinen Sinn in der Vergleichsverhandlung sehe, da die Beklagte sich nicht einsichtig zeigen wird. Dennoch war ich zu dieser Vergleichsverhandlung bereit. Dass mir nun ein fehlendes Einschreiben zum «Verhängnis» werden soll, akzeptiere ich nicht, denn ich habe keinen Rückzug meiner Strafanzeige erklärt. Für die Versendung des Briefes gibt es einen Zeugen, nämlich meinen Nachbarn Herrn D.________. Herr D.________ hat diesen Brief als unbeteiligter Dritter zur Post gebracht. Dass der Brief angeblich nicht angekommen ist, tut mir leid und dass man die Vergleichsverhandlung dann nicht durchführen konnte, tut mir ebenfalls leid. Aber mich trifft dabei kein Verschulden. Die Ausführung der Staatsanwältin, dass ich hier erst nach 46 Tagen reagiert hätte, finde ich unfair. Höflich bitte ich darum, dass man meinem Beschwerdeantrag folgt und einen neuen Termin für eine Vergleichsverhandung ansetzt, wobei ich davon ausgehen muss, dass die Staatsanwältin, die diesen Fall bearbeitet bereits voreingenommen gegen mich agieren wird, was sich aus den Ausführungen der Stellungnahme zur Beschwerde schliessen lässt. Die Beklagte hat mich bereits mehrfach schwer verleumdet und ich bin der Auffassung, dass man diesem «Treiben» ein Ende setzen muss.

6.1 Art. 316 Abs. 1 StPO sieht vor, dass ein Strafantrag als zurückgezogen gilt, wenn die antragstellende Person trotz Vorladung der Vergleichsverhandlung unentschuldigt fernbleibt. Das unentschuldigte Fernbleiben des Strafantragsstellers von der Vergleichsverhandlung stellt eine Säumnis i.S.v. Art. 93 StPO dar (vgl. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur StPO, 2. Auf. 2014, N 7 zu Art. 316 StPO).

6.2 Indem der Beschwerdeführer behauptet, die Staatsanwaltschaft habe den Termin vom 15. Mai 2019 nicht abgesagt, obwohl er ihr bereits am 20. April 2019 ein Schreiben zugesendet habe, macht er geltend, die Staatsanwaltschaft habe aktenwidrig darauf geschlossen, dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO eingestellt werden könne. Dieses Argument kann die Beschwerdekammer überprüfen.

6.3 Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: Bei den eingestellten Delikten handelt es sich um Antragsdelikte (Art. 173, 174 und 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311]), für welche die Verfahrensleitung zu Vergleichsverhandlungen vorladen kann (Art. 316 Abs. 1 StPO). Die zu beurteilenden Sachverhalte (gegenseitige Anschuldigungen wegen Antragsdelikten im Bereich Ehrverletzung) stellen typische Fälle dar, in denen eine Vergleichsverhandlung Aussicht auf Erfolg hat, zumal sich die Parteien persönlich kennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6C_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.3). Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer mit Fettdruck und in roter Schrift auf die Säumnisfolgen hin. Er bestreitet auch nicht, die Säumnisfolgen gekannt zu haben. Er war sich demnach bewusst, dass ein Fernbleiben von den Vergleichsverhandlungen als Rückzug des Strafantrags verstanden werden würde. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, er habe mit Schreiben von 20. April 2019 die Verschiebung des Termins für die Vergleichsverhandlung beantragt. In den amtlichen Akten finden sich allerdings weder ein Verschiebungsgesuch noch andere Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich bis zur Vergleichsverhandlung vom 15. Mai 2019, mithin 25 Tage nach seinem angeblichen Verschiebungsgesuch, nach einem neuen Termin erkundigt hätte. Dass das Schreiben vom 20. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt wäre (oder er es jedenfalls [eingeschrieben] versendet hätte), vermag der Beschwerdeführer nicht einmal glaubhaft zu machen. Da er Rechte daraus ableiten will, wäre dies jedoch seine Obliegenheit gewesen. Die zuständige Staatsanwältin bekräftigte in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2019 an die Beschwerdekammer überdies, dass das Verschiebungsgesuch nie bei der Staatsanwaltschaft eingelangt sei. Erst nachdem der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2019 am 5. Juni 2019 (46 Tage nach seinem angeblichen Verschiebungsgesuch) erhalten hatte, erfolgte eine Reaktion seinerseits. Er erschien damit auf eigenes Risiko und somit unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung, zumal gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO eine Vorladung erst entfällt, wenn deren Widerruf der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist, was einem Rückzug des Strafantrags gleichkommt. Die Staatsanwaltschaft versuchte sogar noch, den Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 telefonisch zu erreichen. Die Einstellungsverfügung der angeblichen Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgte daher aufgrund der Aktenlage in korrekter Rechtsanwendung.

6.4 Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen.

7. Macht die Partei, die den Vergleichsverhandlungstermin verpasst hat, geltend, es treffe sie an der Säumnis kein Verschulden, so ist diese Eingabe als Wiederherstellungsgesuch von der Staatsanwaltschaft zu behandeln (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO; dazu Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 165 vom 9. Mai 2016).

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe das nun (in den Beschwerdeakten) aktenkundige Schreiben vom 20. April 2019 zur Post gebracht respektive bringen lassen, wofür es einen Zeugen gebe, sodass er aus seiner Sicht entschuldigt nicht an der Vergleichsverhandlung vom 15. Mai 2019 teilgenommen habe, sind diese Argumente auf ein Wiederherstellungsgesuch gerichtet und einem solchen grundsätzlich zugänglich. Wenn er im Schreiben vom 20. April 2019 vorbringt, er sei am 15. Mai 2019 in Deutschland zu einer Abendveranstaltung geladen worden und dort als Redner aufgetreten, so kann er dies womöglich im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens belegen (und nicht bloss wie bis dato behaupten). Da diese Information jedoch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bekannt geworden ist, konnte die Staatsanwaltschaft sie am 15. Mai 2019 noch nicht in ihre Erwägungen miteinbeziehen. Deshalb sei erneut festgehalten, dass die Einstellungsverfügung rechtmässig ist. Die Verfahrensakten sind indes zur Durchführung eines Wiederherstellungsgesuches an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Es wird in diesem Rahmen zu prüfen sein, ob tatsächlich von einem Säumnis ohne Verschulden ausgegangen werden kann. Davon, dass die zuständige Staatsanwältin voreingenommen sein könnte, kann ferner keine Rede sein, verfasste die Stellungnahme vom 18. Juli 2019 doch die Generalstaatsanwaltschaft.

8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Wiederherstellungsgesuch geht zur Behandlung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

der Beschuldigten

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 5. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

criminal complaintconciliation hearingwithdrawalrestoration requestdefaultdefamationslanderinsultcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant's appeal against the dismissal order was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was formally and timely admissible; the complainant was directly affected and entitled to appeal.

Extrahierte Begründung

The complaint complied with the statutory time limit and formal requirements, and the appellant had standing under Art. 382(1) StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the dismissal based on the missed conciliation hearing was unlawful because a postponement request had allegedly been sent

Extrahierter Entscheid

The dismissal was lawful; the file did not substantiate receipt or existence of a postponement request, and the complainant failed to show excusable non-appearance.

Extrahierte Begründung

The appellant bore the burden of making the alleged dispatch and receipt of the request at least credible. The record contained no such request or follow-up before the hearing. He appeared at his own risk and unexcused; the prosecutor even attempted telephone contact on the hearing date.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's submissions should be treated as a restoration request

Extrahierter Entscheid

Yes; insofar as he invoked absence without fault, the submission had to be treated as a restoration request and forwarded to the regional prosecutor for decision.

Extrahierte Begründung

Arguments that the missed hearing was excusable because the request had allegedly been mailed and supported by a witness fall within the scope of a restoration request under Art. 94(2) StPO.

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