Challenge to suspension of criminal investigation rejected

BK 2019 259Obergericht / Beschwerdekammer07.08.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Appeals Chamber dismissed an appeal against the suspension of a counter-investigation arising from the same brawl as the main criminal case. It held that joinder of proceedings was not part of the challenged order and therefore could not be decided in this appeal. The court found the prosecution lawfully suspended the case under Art. 314 para. 1 lit. b CCP because the outcome of the main proceeding could affect the counter-case and simplify evidence. It also upheld the refusal to immediately decide on legal aid for the private plaintiff, since no investigative steps were pending during suspension. The appellant was ordered to pay CHF 800 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO; Sistierung einer Strafuntersuchung bei Abhängigkeit vom Ausgang eines anderen Verfahrens. Die Sistierung steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ist jedoch am Beschleunigungsgebot zu messen und darf nur zurückhaltend angeordnet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO). Sie ist zulässig, wenn das Ergebnis des anderen Verfahrens den Ausgang der hängigen Sache tatsächlich beeinflussen kann und die Beweiswürdigung wesentlich erleichtert. Der Streitgegenstand der Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt; Anträge, die darüber hinausgehen, sind unzulässig. Über unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft kann bei rechtmässiger Sistierung zugewartet werden, solange keine verfahrensrelevanten Kostenfolgen anstehen und die Aussichten der Zivilklage noch nicht beurteilt werden müssen.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigte 2

C.________

Beschuldigte 3

D.________

Beschuldigte 4

E.________

Beschuldigte 5

F.________

Beschuldigte 6

G.________

Beschuldigte 7

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

H.________

v.d. Rechtsanwältin I.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandSistierung

Strafverfahren wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2019 (EO 19 5240)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer EO 19 1830 gegen H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) etc. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 erstattete er Gegenanzeige gegen die im Rubrum ersichtlichen beschuldigten Personen und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Verfahrensnummer EO 19 5240 etc.). Inhaltlich geht es um eine tätliche Auseinandersetzung an der J.________-Strasse in K.________, welche am 16. Februar 2019 stattgefunden hatte. Am 23. Mai 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchung EO 19 5240 sistiert und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und das Verfahren sei anhand zu nehmen.

2. Die Staatsanwaltschaft sei gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das Verfahren EO 19 5240, etc. (Verfahren gegen die hier Beschuldigten wegen Angriffs, etc.) mit dem Verfahren EO 19 1830 (Strafverfahren gegen H.________ wegen einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, etc.) gestützt auf Art 30 StPO zu vereinen.

3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über das Gesuch des Privatklägers/Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege umgehend zu befinden.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 1-7 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 30. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann indes in Bezug auf Rechtsbegehren 2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt definiert, hier die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2019. Weder in dieser noch in den Anträgen in der Strafanzeige ist eine Verfahrensvereinigung Thema. Sie kann daher nicht zum Verfahrensgegenstand vor der Beschwerdekammer gemacht werden. Weisungen zum weiteren Gang des Verfahrens können zudem grundsätzlich nur bei Einstellungsverfügungen erfolgen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO).

3.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Art. 314 Abs.1 Bst. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1; Cornu, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 13 zu Art. 314 StPO). Die Sistierung des Strafverfahrens steht immer im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 StPO), weshalb grundsätzlich nur zurückhaltend von der Möglichkeit der Sistierung Gebrauch zu machen ist und im Zweifel das Beschleunigungsgebot Vorrang hat (Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 314 StPO). Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). Das Beschleunigungsgebot setzt der Sistierung des Strafverfahrens somit Grenzen. Die Sistierung eines Strafverfahrens wegen eines anderen Verfahrens rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund dann, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; Landshut/Bosshard, a.a.O., N. 12 zu Art. 314 StPO).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Sistierung der Anzeige würden die Weichen für seine Verurteilung gestellt werden, ohne sich mit seiner Perspektive auseinanderzusetzen. Es existiere kein zulässiger Grund für eine Sistierung. Die Untersuchung gegen ihn befinde sich noch im Vorverfahren, diejenige gegen seine Kontrahenten sei noch nicht an die Hand genommen worden. Eine Sistierung lasse sich sachlich nicht rechtfertigen, wirkten sich die Verfahren doch aufeinander aus. Die Staatsanwaltschaft verfolge das Ziel, den Beschwerdeführer zu verurteilen, um das Gegenverfahren danach nicht anhand zu nehmen bzw. einzustellen. Dieses Vorgehen verletze den Untersuchungsgrundsatz. Der Entscheid sei zudem nicht begründet und damit willkürlich.

3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe in zutreffender Weise ausgeführt, dass der Ausgang des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer entscheidend sei für den Fortgang des vorliegenden Verfahrens. Deswegen liege ein sachlicher Grund für die Sistierung vor.

3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019 im Verfahren EO 19 1830 sei zu entnehmen, dass diese ein Verfahren aus Solothurn übernommen habe. Das Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer stehe also keineswegs kurz vor dem Abschluss. Die Sistierung sei unrechtmässig, denn erstens dienten die bisherigen Einvernahmen der Beteiligten der Beurteilung der Gegenanzeige und zweitens könnte bei einer Vereinigung gleichzeitig mit den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Geschädigten/Privatkläger die Gegenanzeige thematisiert werden.

3.5 Die angefochtene Sistierung des Verfahrens erweist sich als rechtlich zulässig. Es geht in beiden Verfahren (EO 19 1830 und EO 19 5240 etc.) um den gleichen Sachverhalt sowie um die gleichen Personen, wobei das nun sistierte Verfahren aus der Gegenanzeige zum Verfahren EO 19 1830 stammt. Wenn der Beschwerdeführer ausführen lässt, Strafverfahren könnten nur sistiert werden, wenn Mängel in der Anklage oder den Akten bestünden oder wenn dieselbe Strafsache vor einer ausländischen Behörde hängig sei (Beschwerde Art. 2 S. 5), so ist dies nicht richtig. Einerseits sind die Sistierungsgründe in Art. 314 StPO nicht abschliessend aufgezählt (Landshut/Bosshard, a.a.O., N. 5 zu Art. 314 StPO). Es sind nicht bloss die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Sistierung einer Strafuntersuchung denkbar. Andererseits verfügt die Staatsanwaltschaft bei der Sistierung wie gesehen über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.1). Der Staatsanwaltschaft steht es mithin frei, in einer Konstellation wie der vorliegenden das sich aus der Gegenanzeige ergebende Verfahren zu sistieren und den Ausgang des der ursprünglichen Anzeige zugrundeliegenden Verfahrens abzuwarten. Dies gilt hier umso mehr, als dass im Verfahren gegen den Beschwerdeführer die Ermittlungen bereits recht weit fortgeschritten sind, selbst wenn die Staatsanwaltschaft nun auch noch das Verfahren EO 19 8061 (versuchte schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung und falsche Anschuldigung, alles begangen z.N. von L.________) übernommen hat. Würde das hiesige Verfahren nicht sistiert und womöglich später eine Vereinigung der Verfahren angeordnet werden, würde dies zu einer doch erheblichen und damit nicht gerechtfertigten Verzögerung der Ermittlungen führen, zumal sich der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich immer noch – in Untersuchungshaft befindet (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 237 vom 17. Juni 2019).

Im Rahmen der im Verfahren EO 19 1830 erfolgten/noch folgenden Befragungen konnte/kann der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsdarstellung in derjenigen Weise thematisieren, wie er sie auch in der Gegenanzeige geltend macht. Insofern kommt die Staatsanwaltschaft dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO hinreichend nach. Aus der Verfahrenssistierung erfährt der Beschwerdeführer insofern keinen Nachteil. Anzumerken ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer selber vorbringt, dass sich die beiden Verfahren aufeinander auswirkten (Beschwerde Art. 2 S. 6). Entgegen seiner Auffassung spricht dies aber gerade für eine Verfahrenssistierung. Der Grund, dass nicht das Verfahren EO 19 1830 sistiert wurde, sondern das Verfahren EO 19 5240 etc. (vgl. Beschwerde Art. 2 S. 6), liegt ganz einfach darin, dass dieses Verfahren zeitlich früher eröffnet wurde und die Ermittlungen wie gesagt bereits fortgeschritten sind. Willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 9 BV ist nicht erkennbar. Inwiefern das mit der Replik eingereichte Arztzeugnis vom 10. Juli 2019 – das im Übrigen in Bezug auf medizinisch eindeutig feststellbare körperliche Beschwerden des Beschwerdeführers nicht sehr aussagekräftig ist – etwas am Verfahrensausgang ändern soll, erschliesst sich nicht. Zu erhebende Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, sind daraus jedenfalls keine ersichtlich.

4.1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestellung eines Rechtsbeistands der Privatklägerschaft habe durch die im jeweiligen Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung – hier die Staatsanwaltschaft – zu erfolgen. Wiewohl dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich eine Zivilklage zugrunde liege, entscheide über eine solche nicht die Staatsanwaltschaft. Die Zivilklage sei erst im 1. Parteivortrag vor Gericht zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei hingegen in der Voruntersuchung umgehend zu entscheiden, um einem mittellosen Privatkläger eine wirkungsvolle Teilnahme am Untersuchungsprozess zu ermöglichen.

4.3 Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet. Weil die Verfahrenssistierung nicht zu beanstanden ist, musste die Staatsanwaltschaft über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht befinden. Im sistierten Verfahren werden keine Untersuchungshandlungen stattfinden, welche für den Beschwerdeführer mit Kostenfolgen verbunden wären bzw. bei denen er anwaltlich verbeiständet sein müsste. Das gewählte Vorgehen hat zudem den Vorteil, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Frage der Aussichtslosigkeit der Zivilklage (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO) noch nicht äussern und sich damit sachverhaltsmässig noch nicht festlegen muss, zumal die Anklage im Verfahren EO 19 1830 noch aussteht. Ob die Zivilklage, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Gegenanzeige stellt, «nicht aussichtslos» ist, wird wahrscheinlich ebenfalls das Urteil im Verfahren EO 19 1830 zeigen. Die Staatsanwaltschaft hat folglich in der angefochtenen Verfügung richtigerweise in Aussicht gestellt, dass sie nach Wiederaufnahme des Verfahrens über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden werde.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Daran ändert nichts, dass er in der Replik seine grundsätzliche Mittellosigkeit i.S.v. Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO belegt hat. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin I.________

dem Beschuldigten 1

der Beschuldigten 2

der Beschuldigten 3

der Beschuldigten 4

der Beschuldigten 5

der Beschuldigten 6

der Beschuldigten 7

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten)

Bern, 7. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

suspension of proceedingscriminal appealjoinder of proceedingsspeedy triallegal aidprivate plaintiffcostsevidence assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the suspension order was admissible and whether the request to join the two proceedings could be examined.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only against the suspension order; the request to consolidate the proceedings was outside the scope of the challenged decision and could not be entertained.

Extrahierte Begründung

The subject matter of appeal is determined by the challenged decision. Since the suspension order did not address joinder, and joinder had not been requested in the criminal complaint, the appellate court could not decide it. Instructions on the further course of proceedings are generally only possible in decisions discontinuing proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution lawfully suspended the counter-investigation under Art. 314 para. 1 lit. b CCP.

Extrahierter Entscheid

The suspension was lawful and within the prosecution's discretion.

Extrahierte Begründung

Suspension is permissible where the outcome of another proceeding may affect the criminal case and that proceeding can materially simplify evidence assessment. Here both proceedings concerned the same facts and persons, the main case was already well advanced, and waiting for it avoided unjustified delay. No arbitrary conduct or violation of the duty of investigation was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution had to decide immediately on the private plaintiff's request for legal aid.

Extrahierter Entscheid

No immediate decision was required while the case remained suspended.

Extrahierte Begründung

Because the suspension was upheld, no investigative acts were pending that would require counsel. The prosecution could wait to assess indigence and especially the prospects of the civil claim until the main criminal case progressed.

Kernrechtsfrage

Costs and legal aid for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appeal costs and was denied legal aid because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, costs were imposed on the appellant. Although indigence was shown, the application for legal aid for the private-plaintiff role was rejected because the appeal lacked prospects of success.

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