Restoration of time limit denied; criminal appeal declared inadmissible

BK 2019 236Obergericht / Beschwerdekammer24.05.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal appeal chamber considered an appellant's request for restoration of the appeal deadline against a prosecutor's compensation-related decision. It held that the restoration request was filed in time but failed on the merits because the appellant had been able to appeal within the statutory period or instruct a third person to do so. As a result, the late appeal could not be entered into. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 94 StPO; restoration of a time limit requires that the party was without fault and was objectively unable, in the concrete circumstances, to perform the procedural act itself or through a third person. Mere hesitation, consultation with support services, or subjective reluctance to mandate counsel does not exclude fault where filing remained feasible within the appeal period. If restoration is refused, a belated appeal is inadmissible. Art. 428 Abs. 1 StPO governs the allocation of costs to the unsuccessful party.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern

GegenstandWiederherstellung / Entschädigung

Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2019 (BM 14 25453)

Erwägungen:

1. Am 13. Februar 2019 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass diverse Anträge von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Entschädigung abgewiesen würden. Dagegen erhob er am 16. Mai 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO.

2. Prüfung der Beschwerde und Würdigung des Sachverhalts; wenn möglich einen Rechtsbeistand zu bestellen, der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die vollständige und formgerechte Eingabe zeichnet.

3. Den Vorbehalt zur Einreichung einer weiteren Klage aufrecht zu erhalten.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die von seinem Bruder formgerecht ausformulierte Beschwerde mitunterzeichnet, was ein zulässiges Vorgehen ist.

Auf die Beschwerde kann indes nur eingetreten werden, falls das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen ist; nur dann wäre die Beschwerde fristgerecht. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher vorab zu beurteilen.

3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.2 Der Beschwerdeführer (respektive sein Bruder) bringt hierzu Folgendes vor:

Infolge krankheitsbedingter Abwesenheiten konnte die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar, Abholfrist 21.02.2019, postalisch nicht zugestellt werden. Nach seiner Rückkehr fand mein Bruder die Verfügung am 27.04.2019 in seinem Briefkasten vor. Am Montag, 29.04.2019 meldete er sich persönlich bei Herrn B.________ von der Staatsanwaltschaft bzw. einem seiner Mitarbeiter. Ihm wurde geraten, Beschwerde einzulegen. Wegen des Prozessrisikos, er befürchtet die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege, getraute sich mein Bruder nicht, seinen Strafverteidiger mit dem Mandat der Beschwerde zu beauftragen. In der Folge wandte er sich an die Opferhilfe und bat um Unterstützung. Am 14.05.2019 teilte ihm die Opferhilfe definitiv mit, dass er in der Sache klar als Opfer bezeichnet werden kann, was man auch sehr bedaure, jedoch eben nicht im Sinne des Opferhilfegesetzes. Im Rahmen des Opferhilfegesetzes könne er somit nicht unterstützt werden. […] Mein Bruder war infolge Krankheit abwesend (vgl. Arztzeugnisse) und 100% arbeitsunfähig. Mir hat er den Auftrag gegeben, den Briefkasten zu leeren. Allerdings konnte er mich zunächst nicht erreichen und ich leerte den Briefkasten erst am 23.02.2019. Dabei fand ich die Abholungseinladung ohne Hinweis auf den Absender vor. Somit war es mir auch nicht möglich, stellvertretend für meinen Bruder zu agieren. Da er den Brief erst am 27.04.2019 aus seinem Briefkasten in Empfang nehmen konnte, ersuche ich das Obergericht höflich um Wiederherstellung der Frist und danke dafür im Voraus bestens.

3.3 Es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er das Wiederherstellungsgesuch fristgerecht stellte, da er von der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2019 (spätestens) am Montag, 29. April 2019 Kenntnis genommen hatte und das Gesuch am 16. Mai 2019 einreichte. Auf dieses ist einzutreten. Es ist jedoch unbegründet und deswegen abzuweisen:

Am Montag, 29. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer offenbar mit, er solle Beschwerde einreichen. Dafür hatte er gemäss der zur Kenntnis genommenen Rechtmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung 10 Tage Zeit. Jedoch hat der Beschwerdeführer zunächst nicht Beschwerde eingelegt, sondern die Opferhilfe kontaktiert. Bis er am 14. Mai 2019 eine «definitive» Antwort der Opferhilfe erhielt, war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Diese begann nämlich am 30. April 2019 zu laufen und endete am 9. Mai 2019. Wie gesehen datiert die Beschwerde/das Wiederherstellungsgesuch jedoch erst vom 16. Mai 2019.

Dabei trifft den Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 29. April 2019 – Telefonat mit der Staatsanwaltschaft – bis am 15. Mai 2019 eindeutig ein Verschulden am Nichteinreichen der Beschwerde. Nichts zu seinen Gunsten ergibt sich in diesem Kontext aus dem Arztzeugnis von Dr. med. C.________, das dem Beschwerdeführer (bloss) eine Arbeitsunfähigkeit bis am 30. April 2019 attestierte. Nach dem Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation möglich gewesen, die 10-Tagesfrist ab dem 29. April 2019 zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten, zum Beispiel seinen Bruder, zu betrauen.

Daran änderte im Übrigen sogar dann nichts, wenn angenommen würde, die Beschwerdefrist hätte erst am 2. April 2019 – also am Folgetag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit – begonnen. Selbst dann hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde am 16. Mai 2019 in selbstverschuldeter Weise zu spät eingereicht.

4. Da das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie folgelogisch zu spät eingereicht wurde.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________

(mit den Akten)

Bern, 24. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

deadline restorationadmissibilitycriminal appealfaultcostslate filing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the deadline for filing the criminal appeal should be restored under Art. 94 StPO.

Extrahierter Entscheid

The restoration request was timely but unfounded because the appellant could have filed the appeal in time or instructed a third person to do so; the delay was attributable to him.

Extrahierte Begründung

After learning of the decision on 29 April 2019, he still did not appeal within the ten-day period and instead contacted victim assistance. His medical certificate did not show incapacity beyond 30 April 2019. The court held that, in his concrete situation, timely filing was possible.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal against the prosecutor's decision could be entered into as timely filed.

Extrahierter Entscheid

No; because the restoration request failed, the appeal remained out of time and the court could not enter into it.

Extrahierte Begründung

Without restoration, the ten-day appeal period had expired before the appeal was filed on 16 May 2019.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

As the proceedings ended unsuccessfully for him, costs were imposed on him under Art. 428 Abs. 1 StPO.

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