Appeal against non-entry decision partly inadmissible, otherwise dismissed

BK 2019 209Obergericht / Beschwerdekammer22.07.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Appeals Chamber dealt with a complaint against a non-entry decision concerning alleged assault, breach of official secrecy, and drug-law offences. It held that the appellant had standing only for the assault and secrecy allegations to the extent his own interests were affected; he lacked standing for unrelated disputes and the drug allegation. On the merits, the assault complaint failed because no timely and valid criminal complaint had been filed within the statutory period. The secrecy allegation also failed because the file contained no concrete indications of a punishable disclosure. A new bottle-attack allegation was not forwarded, as prosecution would likewise be barred by lapse of the complaint period. The appeal was dismissed, legal aid refused, and costs of CHF 1,000 imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1, 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1, 310 Abs. 1 lit. a, 30 and 31 StGB; standing and non-entry in complaint proceedings: the complainant is entitled to challenge a non-entry decision only to the extent that he is directly affected in his own legally protected interests. For offences prosecuted on complaint, a valid criminal complaint within the statutory time limit is a process prerequisite; a mere factual report or narrative of the incident does not suffice. Under in dubio pro duriore, non-entry is permissible where the absence of a process prerequisite or of any punishable conduct is clear. For breach of official secrecy, a sufficient suspicion requires concrete indications of disclosure of a secret protected in the complainant's own sphere.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Tätlichkeit, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. März 2019 (BJS 18 6128)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 29. März 2019 im Verfahren BJS 18 6128 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Mai 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und wies gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands betreffend, ab. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte die Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde; soweit sie sich zu einem Kontaktverbot äussert, ist die Beschwerdekammer nicht zuständig. Am 29. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Aufgrund des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Juni 2019 wurde deren – zunächst als verspätet beurteilte – Stellungnahme vom 6. Juni 2019 zu den Akten erkannt (siehe verfahrensleitende Verfügung vom 17. Juni 2019). Am 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Am 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Am 9. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer nochmals eine Eingabe ein. Sämtliche Eingaben wurden zu den Akten erkannt und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies trifft u.a. auf die geschädigte Person zu, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO) und noch keine Gelegenheit hatte, sich im Verfahren als Privatkläger zu konstituieren. Unmittelbar verletzt und damit geschädigte Person im Sinn von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; BGE 138 IV 258 E. 2.2).

Auf die Beschwerde kann nur teilweise eingetreten werden. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Anfechtungsobjekt ist hier die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2019 im Verfahren BJS 18 6128 gegen die Beschuldigte. Soweit sich der Beschwerdeführer daher zu anderen Auseinandersetzungen, Verfahren und Personen äussert – so insbesondere, aber nicht abschliessend, betreffend C.________ (siehe dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 208 vom 14. Mai 2019), D.________ und E.________ –, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung nur insoweit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert, als er eine Verletzung seines Geheimhaltungsinteresses rügt. Nur in diesem Rahmen schützt dieser Tatbestand eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen (siehe Isenring, in: StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 1a zu Art. 320 StGB). Mit anderen Worten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende Amtsgeheimnisverletzung geltend macht, beispielsweise indem die Beschuldigte Details über die Familie von C.________ preisgegeben habe. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer die Legitimation abzusprechen, soweit er sich in seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz richtet. Er ist diesbezüglich nicht in seinen eigenen Rechtsgütern unmittelbar verletzt.

Ansonsten ist auf die insgesamt form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Der Beschwerde zugänglich ist also einerseits die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsgeheimnisverletzung, soweit der Beschwerdeführer der Beschuldigten vorwirft, zuhause vertrauliche Inhalte seines Dossiers beim Sozialdienst aufbewahrt zu haben. Andererseits ist der Beschwerdeführer legitimiert, bezüglich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Tätlichkeiten Beschwerde zu führen.

2.2 Angefügt sei, dass das Verfahren korrekterweise in deutscher Sprache geführt wurde/wird (vgl. dazu auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer vom 30. April 2019). Den Forderungen des Beschwerdeführers nach französischsprachigen Verfügungen und Entscheiden ist nicht nachzukommen. Ferner sei der Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands bereits am 14. Mai 2019 abgewiesen worden ist.

3. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]).

Eine Amtsgeheimnisverletzung begeht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 StGB).

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten erstens vor, ihn am 31. August 2016 in einem Park angegriffen und dabei gekratzt zu haben.

4.2 Die Beschuldigte entgegnet, sie habe den Beschwerdeführer nie tätlich angegriffen. Der Beschwerdeführer sehe sich als Opfer, das einen Täter suche. Seine Aussagen ergäben keinen Sinn, habe er doch erklärt, dass er am 31. August 2016 im Stadtpark angegriffen worden sei. Allerdings habe er nun ausgeführt, dass die Spuren bei der polizeilichen Anhörung im April 2016 noch sichtbar gewesen seien.

4.3 Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer macht geltend, den Vorfall schon im April 2016 zur Anzeige gebracht zu haben; daher gehe die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, Seite 3, 4. Absatz, fehl. Er habe damals die Kratzer auf seinem Körper, welche die Beschuldigte ihm zugefügt habe, dem Polizisten gezeigt. Dabei wird es sich zunächst um eine zeitliche Verwechslung handeln, da der angebliche Vorfall erst im August 2016 stattfand und in der Anzeige von einem Protokoll vom 22. September 2016 die Rede war. Aus diesem Einvernahmeprotokoll, welches die Generalstaatsanwaltschaft ihrer Stellungnahme beigelegt hat, geht denn tatsächlich hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei geschildert hatte, von der Beschuldigten am Unterarm zurückgehalten und dabei gekratzt worden zu sein (Z. 28).

Bei Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt es sich allerdings um ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich hätte verlangen müssen, dass die Beschuldigte für diese vermeintliche Tat bestraft wird (siehe Art. 30 Abs. 1 StGB). Aus der angegebenen Protokollstelle ergibt sich indessen kein Wille des Beschwerdeführers, dass er das Verhalten der Beschuldigten in irgendeiner Weise hätte verfolgt und bestraft haben wollen. Die blosse Schilderung des Kratzens kann den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag nicht genügen. Ebenso lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Kratzer dem einvernehmenden Polizisten gezeigt hätte, wobei offen bleiben kann, ob ein solches Verhalten überhaupt darauf hätte schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer die Tat verfolgt haben möchte. Ohnehin scheint es kaum denkbar, dass die Kratzer nach rund einem Monat noch sichtbar gewesen wären. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar bereits im September 2016 den Kratzer an seinem Arm gegenüber der Polizei erwähnte, seine Aussage aber nicht den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag genügte und er erst in der Anzeige vom 23. Februar 2018 – also nach Erlöschen der gesetzlichen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) – einen Strafantrag in dieser Sache gestellt hat. Damit fehlte es an einer Prozessvoraussetzung, um die behauptete Tat strafrechtlich verfolgen zu können. Das Verfahren ist folglich zu Recht nicht an die Hand genommen worden.

5.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten wie erwähnt zweitens vor, zuhause vertrauliche Inhalte seines Dossiers beim Sozialdienst aufbewahrt zu haben.

5.2 Die Beschuldigte verneint dies. Sie habe keine Dokumente mit nach Hause genommen. Sie wisse nicht, was sie damit hätte tun sollen.

5.3 Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung rechtmässig. Es wird bereits in dieser zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machte, woraus der Verdacht auf eine strafbare Handlung entstehen könnte. Es ergeben sich daraus einerseits keine belastenden Hinweise gegen die Beschuldigte. Andererseits ist kein Motiv ersichtlich, warum die Beschuldigte diese Dokumente hätte mit nach Hause nehmen sollen, kann/konnte sie doch aufgrund ihrer Anstellung jederzeit in das Dossier Einsicht nehmen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen bloss ein, er habe einem Polizisten die bei der Beschuldigten aufgefundenen Dokumente gezeigt. Dabei scheint er nicht zu erkennen, dass diese Dokumente im Hinblick auf die Anschuldigung der Amtsgeheimnisverletzung keinen Beweiswert haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer die besagten Dokumente einem Polizisten vorgelegt hätte und/oder sie im aktuellen Verfahren vorlegen könnte, wäre damit noch nicht gesagt, dass er sie tatsächlich bei der Beschuldigten zu Hause gefunden hätte. Zumindest ebenso wahrscheinlich wäre es, dass der Beschwerdeführer die Dokumente selber zur Verfügung hatte, weil er durch sie direkt bzw. als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder betroffen ist. Anders ausgedrückt bestünde gegen die Beschuldigte auch nach Vorlage der Dokumente kein hinreichender Tatverdacht wegen Amtsgeheimnisverletzung, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt.

6.1 Drittens erhebt der Beschwerdeführer einen neuen Vorwurf gegen die Beschuldigte, indem er geltend macht, diese habe ihn am 8. Dezember 2018 in einem Park von hinten mit einer Flasche angegriffen.

6.2 Die Beschuldigte entgegnet, dieser angebliche Angriff sei genauso erfunden wie die anderen Anschuldigungen.

6.3 Hierzu ist mit der Generalstaatsanwaltschaft einzig festzuhalten was folgt: Zwar geht der Beschwerdeführer damit über den Streitgegenstand, der wie gesehen durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2019 begrenzt wird, hinaus. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Vorwurf im Sinne einer neuen Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten wäre (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO). Da es sich jedoch nach der Schilderung des Beschwerdeführers bloss um eine Tätlichkeit oder allenfalls um eine einfache Körperverletzung handeln könnte, wäre ebenfalls nur ein Antragsdelikt zu beurteilen. Der Beschwerdeführer erhob diesen Vorwurf erstmals in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2019. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafantragsrecht bereits seit fast zwei Monaten erloschen (Art. 31 StGB). Es fehlt daher an einer Prozessvoraussetzung, weshalb von einer Weiterleitung abzusehen ist.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde materiell als unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft ist in Bezug auf die Befreiung von Verfahrenskosten abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 Bst. b StPO; siehe zudem die Begründung zur verfahrensleitenden Verfügung vom 14. Mai 2019, 2. Absatz).

Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft in Bezug auf die Befreiung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

der Beschuldigten

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten)

Bern, 22. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-entrystandingcriminal complaintofficial secrecyassaulttime limitlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge all parts of the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

He had standing only insofar as he complained about assault and the alleged secrecy violation affecting his own confidentiality interests; he lacked standing for unrelated disputes and the drug-law allegation.

Extrahierte Begründung

Legal standing under Art. 382 StPO requires a direct infringement of the complainant's protected interests. For breach of official secrecy, only the complainant's own secrecy interests were protected; for the drug offence, he was not directly affected.

Kernrechtsfrage

Whether the non-entry decision on the alleged assault was unlawful.

Extrahierter Entscheid

No. The assault allegation was an application offence; the complainant's earlier statement did not satisfy the requirements of a criminal complaint, and the formal complaint was filed only after expiry of the three-month period.

Extrahierte Begründung

Under in dubio pro duriore, non-entry is permissible where a process prerequisite is clearly missing. The court found no timely and valid complaint under Arts. 30 and 31 StGB, so prosecution was barred.

Kernrechtsfrage

Whether the non-entry decision on the alleged breach of official secrecy was unlawful.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not provide concrete indications of a punishable disclosure, and no sufficient suspicion existed to open an investigation.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show facts from which a criminally relevant disclosure could plausibly be inferred. The documents he referred to did not establish that the accused had taken confidential files home.

Kernrechtsfrage

Whether the new allegation about a bottle attack on 8 December 2018 had to be forwarded for investigation.

Extrahierter Entscheid

No forwarding was ordered because the alleged conduct would also be an application offence and the complaint was filed after the complaint period had already expired.

Extrahierte Begründung

Even if treated as a new report, there was no procedural prerequisite for prosecution because the complaint right had lapsed.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the complainant as private party should be granted as to court-cost exemption.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

Under Art. 136 StPO, legal aid requires non-frivolous prospects of success; that condition was absent.

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