Denial of appointed counsel upheld in minor traffic offense case

BK 2019 186Obergericht / Beschwerdekammer30.04.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern criminal appeals chamber dealt with an appeal against the refusal to appoint official defence in a traffic offense case and with a recusal request against one appellate judge. It held that the recusal request was inadmissible because the appellant alleged no concrete grounds for bias. On the merits, the court found the matter to be a minor case under Art. 132 StPO: the alleged offence was a simple traffic violation, no special factual or legal difficulties were shown, and only a fine was at stake. The appeal was therefore dismissed insofar as entered, and costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 132 StPO; appointment of official defence in minor criminal cases; Art. 58 StPO; recusal motion must be substantiated. Appointed counsel is granted only if the accused lacks means and defence is necessary to safeguard interests; this requires, in particular, a non-bagatelle case or factual/legal complexity beyond the accused's own capacity. A simple traffic offense punishable only by a fine generally remains a bagatelle. A recusal request is inadmissible if it contains no concrete factual allegations capable of casting doubt on judicial impartiality. Where the appeal and recusal request fail, costs may be charged to the appellant under Art. 59 Abs. 4 and Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Segessenmann

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstandamtliche Verteidigung

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 18. April 2019 (PEN 18 1206)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 16. April 2019 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________, das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei ihm eine amtliche Verteidigung zu bestellen, ab. Am 17. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Gerichtspräsidentin sinngemäss mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 18. April 2019 nahm die Gerichtspräsidentin Kenntnis von dieser Eingabe des Beschwerdeführers und stellte fest, dass sein Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung am 16. April 2019 abgewiesen worden sei, woran nach wie vor festgehalten werde. Die Verfügung vom 16. April 2019 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weswegen nun hiermit auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam gemacht werde.

1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. April 2019 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Vorweg beantragte er, Oberrichterin C.________ habe in den Ausstand zu treten. Weiter stellte er folgende Anträge:

1. Die Verfügung PEN 18 1206 ALZ sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei mir ein Pflichtverteidiger zuzusprechen, da der SV nicht von mir alleine bewältigt werden kann und ich sonst vorsätzlich geschädigt werde.

3. Unter Kostenfolge an den Staat.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr setzt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Vorbringen sind Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Regionalgericht.

3. In seiner Beschwerde vom 24. April 2019 lehnt der Beschwerdeführer Oberrichterin C.________ ab. Er erwähnt aber überhaupt keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten.

4. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

5. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung zusammengefasst vor, dass der ihm gemachte Vorwurf in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend sei. Aus Gründen der Waffengleichheit sei eine amtliche Verteidigung nötig.

6. Was das Regionalgericht zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung vorbringt, ist zutreffend. Dem Beschuldigten wird eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen. Es handelt sich dabei um einen Bagatellfall, welcher weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. Die Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers, welchem im Falle einer Verurteilung lediglich eine Busse droht, nicht geboten. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert dazu, inwiefern die Verfügung des Regionalgerichts fehlerhaft sei. Er beruft sich einzig auf die Waffengleichheit. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die regionale Staatsanwaltschaft vor Gericht nicht auftritt (vgl. Vorladung vom 9. April 2019). Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Bei diesem Ausgang des Beschwerde-/Ausstandsverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4, Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Ausstandsverfahrens, bestimmt insgesamt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________

(BJS 18 27558)

Bern, 30. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

official defencerecusaltraffic offensebagatelle caseequality of armscostsappeal inadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against Oberrichterin C.________ was admissible.

Extrahierter Entscheid

The request failed because no circumstances were alleged that could justify recusal.

Extrahierte Begründung

A recusal motion must at least identify facts capable of creating doubts about impartiality; mere rejection without reasons is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether official defence had to be appointed for the appellant in the traffic offense case.

Extrahierter Entscheid

Official defence was not required because the case was a minor matter and presented no factual or legal difficulties beyond the appellant's own abilities.

Extrahierte Begründung

Under Art. 132 StPO, appointed counsel is required only if the accused lacks resources and defence is necessary to protect interests. An ordinary traffic offense with only a fine at stake is a bagatelle; equality of arms did not require counsel here because the prosecution did not appear in court.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal and recusal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs, fixed at CHF 800.

Extrahierte Begründung

Because the appeal and recusal application failed, costs were charged to the appellant under the StPO cost rules.

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