No standing to challenge seizure when release sought for third party

BK 2019 178Obergericht / Beschwerdekammer20.06.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a seizure of two vehicles and related documents ordered by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland. He argued that the vehicles belonged to a third party and should be returned to that person. The Criminal Appeals Chamber held that he had no personal legally protected interest in release to a third party and therefore lacked standing under Art. 382(1) StPO. The court did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation gegen Beschlagnahme nur bei eigener faktischer Betroffenheit und eigenem rechtlich geschütztem Interesse; wer lediglich die Herausgabe an einen Dritten verlangt, macht keine eigenen schutzwürdigen Interessen geltend und ist zur Beschwerde nicht legitimiert. Der Umstand, dass der Adressat der Verfügung oder Halter der Sache ist, genügt für sich allein nicht. Massgebend ist das Rechtsbegehren: Wird nicht die Herausgabe an den Beschwerdeführer selbst, sondern an einen Dritten beantragt, fehlt es an der Legitimation (vgl. consid. 2.3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern

GegenstandBeschlagnahme

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. April 2019 (BM 19 16474)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung. Am 10. April 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Lieferwagen VW D.________ sowie den Personenwagen Volvo E.________ inkl. der zugehörigen Kontrollschilder und Fahrzeugausweise (Ziffer 1). Ausserdem ordnete sie die sofortige Verwertung der Fahrzeuge an und beschlagnahmte den Netto-Verwertungserlös in Anwendung von Art. 268 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zur Kostendeckung (Ziffer 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2019 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.

2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn sie einzuziehen sind.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner handschriftlichen Beschwerde einzig geltend, die beiden Fahrzeuge stünden nicht in seinem Eigentum, sondern würden einem gewissen B.________ gehören, der sie wieder haben möchte.

2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Daher stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen bzw. er zur Beschwerde legitimiert ist, wenn er geltend macht, die Fahrzeuge stünden im Besitz/Eigentum eines Dritten. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat und Halter der Fahrzeuge ist, begründet seine Legitimation nicht, zumal ein Fahrzeughalter nicht zwingend der Eigentümer und auch nicht der Besitzer eines Fahrzeugs sein muss. Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem nicht etwa die Herausgabe der Fahrzeuge an sich selber, sondern an einen gewissen B.________. Er verfügt aber über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe der Fahrzeuge an einen Dritten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch Beschluss BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2).

2.4 Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist legitimiert, wer faktisch betroffen ist und ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation nicht. Ein Besitzer hat gemäss Lehre und Rechtsprechung regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Herausgabe, soweit er Nutzer des Gegenstands ist. Ob der Beschwerdeführer ein solches Interesse hat, ist an seinen Rechtsbegehren zu messen, vorweg also daran, was er verlangt. So ergibt sich, dass er nicht die Herausgabe der Fahrzeuge an sich selbst beantragt, sondern an den Eigentümer, also an B.________. Hinsichtlich einer Herausgabe an den Eigentümer verfügt der Beschwerdeführer – ungeachtet dessen, ob er als Fahrzeughalter, welcher die Fahrzeuge offenbar auch benutzt hat, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert wäre – über kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse.

Mithin beantragt der Beschwerdeführer die Herausgabe an einen Dritten und macht damit keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 3; BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2.3 und BK 17 109 vom 10. Mai 2017 E. 3.4.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)

Bern, 20. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

seizurestandingadmissibilitythird-party interestcostscomplaint procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the seizure order.

Extrahierter Entscheid

He lacked a personal legally protected interest because he sought release of the vehicles to a third party rather than to himself.

Extrahierte Begründung

Standing under Art. 382(1) StPO requires factual affectedness and a legally protected interest. Being the addressee or vehicle holder is not sufficient; the appellant's own request showed he pursued only a third party's interest.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs because the complaint was not entered into.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428(1) StPO, the losing party bears the costs.

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