Timeliness of objection to criminal order

BK 2019 172Obergericht / Beschwerdekammer20.05.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Appeals Chamber dismissed A.'s appeal against the Regional Court Oberland’s finding that his objection to a penal order was invalid because it was filed too late. The court held that the objection period started after service of the penal order on 2018-12-28 and expired on 2019-01-07, so the filing on 2019-01-08 was untimely. Any argument that the deadline was excusably missed had to be raised in restoration proceedings under Art. 94 StPO before the prosecution. The appellant was ordered to pay appeal costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 354 Abs. 1, Art. 90, 91 and 94 StPO; timeliness of objection to a penal order and competence to decide on late filing: the objection must be lodged with the prosecution within 10 days from the day following service; if the objection is filed after expiry, it is invalid and the court must not enter into the matter. Questions of excusable non-compliance and restoration of the deadline are not decided in the appeal against the ruling on validity, but in separate restoration proceedings before the competent prosecution authority. Costs follow the losing party under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandGültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 5. April 2019 (PEN 19 95)

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 19. Dezember 2018 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer schuldig erklärt. Dagegen erhob er am 8. Januar 2019 Einsprache. Nach Korrespondenz über deren Rechtzeitigkeit überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 19. März 2019 an das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Dieses entschied am 5. April 2019, dass auf die Einsprache vom 8. Januar 2019 nicht eingetreten werde, weil sie verspätet erfolgt sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2019 Beschwerde. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin verbesserte er die Beschwerdeschrift mit einer eigenhändigen Unterschrift (Eingang Beschwerdekammer: 30. April 2019). Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 2. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 15. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der angefochtene Entscheid hält im Wesentlichen fest, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 zugestellt worden. Da er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2018 (pag. 44 ff.) darauf hingewiesen worden sei, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse, hätte er seine Ferienabwesenheit entsprechend organisieren müssen. Die Einsprachefrist habe am 29. Dezember 2018 zu laufen begonnen und am 7. Januar 2019 geendet. Im Übrigen lasse sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass ihm selber bewusst sei, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei. Die Einsprache vom 8. Januar 2019 erweise sich damit als verspätet und sei ungültig.

4. Der Beschwerdeführer führt Folgendes aus:

[Die] Begründung, dass ich einen Strafbefehl hätte erwarten sollen finde ich nicht korrekt. Es wurde mir in keiner Weise mitgeteilt in welcher Zeitspanne ich diesen zu erwarten habe. Es war mir auch unmöglich dies abzuschätzen, da ich meines Erinnerns noch nie einen Strafbefehl erhalten habe oder jedenfalls in den letzten 20 Jahren nicht. Mit einer Zustellung eines Strafbefehls zwischen Weihnachten und Neujahr habe ich in keiner Weise gerechnet. Ich habe in dieser Zeit einen Brief von der Ausgleichskasse bekommen (Kopie liegt bei). Dort steht dass für das Sozialversicherungsrecht die Fristen vom 18 Dezember bis zum 2ten Januar ausgesetzt werden. Ich glaube nicht, dass man mir zu Lasten legen kann, dass ich damit hätte rechnen sollen. Ich glaube dass die Zustellung eines Strafbefehls am 29. Dezember, zwischen Neujahr und Weihnachten, wo sehr viele Leute in der Schweiz frei haben, von den wenigsten Privatpersonen erwartet wird. Ich bin am 7. Januar aus den Ferien zurückgekommen und habe die Einsprache direkt danach am 8. Januar gemacht. Diesem Zusammenhang wird im Entscheid keine Rechnung getragen. Ich finde es sehr schade, dass [ich] zu dem Fall nicht persönlich Stellung nehmen konnte (Ausser bei der Polizeibefragung). Weder das BECO noch das SEN haben meines Wissens zum Fall Stellung genommen. Ich möchte es nicht versäumen den Fall noch kurz zu schildern, bin mir bewusst, dass dies aber nicht zur Beschwerde gehört. Möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Beschwerde nur gemacht wird da ich mich ungerecht behandelt und unverstanden fühle. Anfangs Juli habe ich alle Papiere eingereicht für die Anstellung von Herrn B.________. Ca. 10 Juli habe ich vom Beco die Bewilligung bekommen Herrn B.________ an zu stellen (auf der letzten Seite der Bewilligung steht dass das SEN noch zustimmen muss). Mitte September ruft mich Herr C.________ vom Beco an und sagt mir das ich Herrn B.________ nicht hätte anstellen dürfen – dass SEN hätte keine Zustimmung erteilt (Herr B.________ hatte befristeten Arbeitsvertrag bis Mitte September und hat da schon nicht mehr bei mir gearbeitet). Bei einer Prüfung durch das Beco via Arbeitsmarkt Aufsichtsbehörde wird im Oktober festgestellt dass der Lohn von Herrn B.________ durch uns ordnungsgemäss bezahlt und abgerechnet wurde (AHV, Quellensteuer). Im Oktober werde ich durch das BECO angezeigt (glaube ich jedenfalls). Bis heute habe ich weder ein Schreiben vom BECO noch vom SEN erhalten dass ich Herrn B.________ nicht hätte anstellen dürfen. Fazit: Ich bin mir im Klaren darüber dass ich einen Fehler gemacht habe, indem ich die letzte Zeile der Bewilligung nicht gesehen habe und bin gerne bereit die Strafe für diesen Fehler zu tragen. Das Strafmass finde ich in keiner Weise gerechtfertigt, ich habe eine Zeile übersehen. Bis heute ist von keinem der beiden Ämter ein Brief eingegangen, dass ich Herrn B.________ nicht hätte Anstellen dürfen. Von der Staatsanwältin wurde mir mitgeteilt, dass das Strafmass wesentlich geringer gewesen wäre, wenn ich Herrn B.________ nicht so lange angestellt hätte. Hätte ich es vorher gewusst hätte ich selbstverständlich gehandelt.

5.1 Gemäss Art. 354 StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Die Einsprachefrist beginnt an dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 90 StPO). Die ordnungsgemässe Zustellung eines (begründeten) Entscheids hat fristauslösende Wirkung. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 StPO). Die Beweislast der Einhaltung einer prozessualen Frist trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 68 zu Art. 91 StPO). Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (BGE 142 IV 201 E. 2.2). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 142 IV 201 E. 2.2). Bei Ungültigkeit der Einsprache tritt das Gericht darauf nicht ein. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können ferner mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden.

5.2 Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Dabei ist Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer ausschliesslich, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2019 (Poststempel: 8. Januar 2019) rechtzeitig war. Dies ist nicht der Fall. Die 10-tägige Einsprachefrist lief (wie bereits das Regionalgericht richtig ausführte) – nachdem ihm der Strafbefehl vom 19. Dezember 2018 am 28. Dezember 2018 zugestellt worden war – am 7. Januar 2019 ab.

Soweit der Beschwerdeführer zumindest implizit geltend macht, er habe die Frist unverschuldet verpasst, ist diese Frage nicht in diesem Verfahren zu klären, sondern im Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 94 StPO vor der Staatsanwaltschaft (siehe Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2019). Dieses Wiederherstellungsverfahren wird nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durchzuführen sein. Unbehelflich ist in diesem Kontext im Übrigen das Argument des Beschwerdeführers, er habe nicht mit der Zustellung von Schreiben wie einem Strafbefehl rechnen müssen: Er hat ja den Strafbefehl am 28. Dezember 2018 am Postschalter in F.________ abgeholt (oder jedenfalls abholen lassen). Ab dem darauffolgenden Tag begann die Frist gemäss Art. 354 StPO zu laufen. Gesetzliche Fristen lassen sich grundsätzlich nicht verlängern.

Ferner sind in diesem Verfahren weder die Rechtmässigkeit des Strafmasses noch die Umstände, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer «ungerecht behandelt» fühlt, zu prüfen. Diese Fragen stellten sich erst (wieder), falls die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch gutheissen würde.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Diese können moderat gehalten werden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Oberland, a.o. Gerichtspräsident D.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin E.________

(O 18 13882)

Bern, 20. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

objection deadlinepenal orderlate filingservicerestoration of deadlinecostsappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection against the penal order of 2018-12-19 was filed in time.

Extrahierter Entscheid

The objection of 2019-01-08 was untimely because the 10-day period started after service on 2018-12-28 and ended on 2019-01-07.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 354 StPO, Art. 90 StPO and Art. 91 StPO, held that service on 2018-12-28 triggered the period, and noted that questions of excusable non-compliance belong to restoration proceedings under Art. 94 StPO, not this appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance non-entry decision should be overturned.

Extrahierter Entscheid

No. The first-instance court correctly refused to enter on the untimely objection.

Extrahierte Begründung

Because the objection was late, it was invalid and the court had to decline jurisdiction over it.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs of the appeal proceedings, set at CHF 800.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful appeal under Art. 428 Abs. 1 StPO; the amount was kept moderate.

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