Appeal against settlement-based dismissal rejected

BK 2018 69Obergericht / Beschwerdekammer21.02.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern criminal appeals chamber dismissed the accused's appeal against a first-instance order that had approved a settlement and discontinued proceedings for fraud, theft, and trespass. The appellant argued he had been misled and pressured into signing and did not want to pay the agreed amount or half the costs. The court held that a settlement may be attacked together with the discontinuance order, but revocation under Article 386(3) StPO requires deception, a crime, or incorrect official information. None was shown; the transcript rather indicated the appellant was present during the hearing and not excluded from the agreement process. Appeal costs of CHF 400 were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 386 Abs. 3 StPO; Anfechtung und Widerruf eines im Strafverfahren abgeschlossenen Vergleichs zusammen mit der Einstellungsverfügung; ein Rückzug oder Verzicht auf Rechtsmittel ist nur ausnahmsweise wegen Täuschung, Straftat oder unrichtiger behördlicher Auskunft anfechtbar. Die analoge Anwendung dieser Regel erlaubt die Überprüfung eines Vergleichs im Rahmen der Beschwerde gegen die Abschreibungs- bzw. Einstellungsverfügung; ein Willensmangel ist jedoch substanziiert darzutun und durch die Akten zu belegen. Fehlt es daran, bleibt die Einstellungsverfügung bestehen; bei vollständigem Unterliegen sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 StPO).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandEinstellung / Gerichtliche Genehmigung betr. Vereinbarung

Strafverfahren wegen Betrugs , Diebstahls und Hausfriedensbruchs

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 25. Januar 2018 (PEN 17 662)

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2018 genehmigte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Vereinbarung vom 25. Januar 2018 zwischen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B.________ und C.________ und stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs, Diebstahls und Hausfriedensbruchs ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 (Eingang Beschwerdekammer: 5. Februar 2018) Beschwerde.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 erklärte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die Rechtslage und forderte ihn auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Nachbesserung einzureichen, sofern er Beschwerde führen wolle. In der Folge ging innert Frist eine Nachbesserung ein.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens. Er vertritt die Ansicht, bei der Vereinbarung übergangen und zur Unterschrift gedrängt worden zu sein. Er habe nichts gestohlen. Implizit macht er ebenfalls geltend, er wolle nichts bezahlen – weder die hälftigen Verfahrenskosten noch den Betrag, den er gemäss der Vereinbarung B.________ schulde. Damit macht er einen Willensmangel geltend.

3. Gegen Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert, als er durch die Einstellungsverfügung beschwert ist, also betreffend die Auferlegung von Verfahrenskosten und den Umstand, dass er B.________ einen Betrag von CHF 3‘250.00 schuldet. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine Vereinbarung widerrufen werden kann und wie ein Widerruf im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluss zu behandeln ist. Art. 386 Abs. 3 StPO sieht vor, dass der Verzicht und der Rückzug eines Rechtsmittels endgültig sind, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Diese Bestimmung ist analog anzuwenden. Auch das Zivilprozessrecht sieht die Anfechtung von Vergleichen wegen Willensmängeln nur in beschränktem Umfang vor; dabei ist der Vergleich zusammen mit der Abschreibungsverfügung mit Revision anzufechten (vgl. Gschwend/Steck in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 24 zu Art. 241 StPO). Die Vereinbarung kann demnach zusammen mit der Einstellungsverfügung mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

4. Die Beschwerdekammer prüft, ob der Beschwerdeführer die Vereinbarung widerrufen kann, weil er einem Willensmangel unterlag. In Frage kommt ein Widerruf allerdings nur, falls der Beschwerdeführer durch eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zur Unterzeichnung der Vereinbarung veranlasst worden ist (Art. 386 Abs. 3 StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015). Nicht mehr Thema im vorliegenden Verfahren ist, was angeblich zwischen den Beteiligten betreffend den Betrug, den Diebstahl und den Hausfriedensbruch vorgefallen ist.

Eine Täuschung bzw. eine unrichtige Auskunft durch den Gerichtspräsidenten ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Darlegungen des Beschwerdeführers. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer um 8.45 Uhr im Gerichtsaal erschien. Die Verhandlung wurde erst um 9.45 Uhr geschlossen. Damit war der Beschwerdeführer während der Verhandlung, die um 8.15 Uhr begann, eine ganze Stunde lang anwesend. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass er – wie er behauptet – bei der Ausarbeitung der Vereinbarung übergangen worden und (sofort) zu deren Unterzeichnung gedrängt worden wäre. Dass eine Straftat begangen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht.

Damit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________

Bern, 21. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

criminal proceduresettlementdiscontinuanceappeal admissibilitydefect of willdeceptioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the settlement approval and discontinuance was admissible despite the alleged invalidity of the agreement.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; the settlement could be challenged together with the discontinuance order.

Extrahierte Begründung

An appeal against a first-instance order is available under the StPO, and a settlement may be attacked with the discontinuance decision; the appellant had standing at least regarding costs and the payment obligation to B.________.

Kernrechtsfrage

Whether the settlement could be revoked because the appellant was subject to a defect of will, in particular deception, offence, or incorrect official information.

Extrahierter Entscheid

No revocation was warranted.

Extrahierte Begründung

Nothing in the file or the appellant's submissions showed deception or incorrect information by the presiding judge; the transcript showed he was present for an hour during the hearing, so he was not excluded from the settlement discussion or forced into immediate signature. No offence was alleged.

Kernrechtsfrage

Whether the discontinuance of the criminal proceedings should be set aside.

Extrahierter Entscheid

The discontinuance remained in force because the appeal was manifestly unfounded.

Extrahierte Begründung

Since no valid ground for revoking the settlement existed, there was no basis to overturn the first-instance discontinuance.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the appeal costs.

Extrahierte Begründung

Because he entirely lost the appeal, costs were imposed on him under the StPO.

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