Complaint against dismissal of defamation investigation upheld

BK 2018 513Obergericht / Beschwerdekammer14.03.2019Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Appeals Chamber in Criminal Matters upheld the private complainant’s appeal against the prosecutor’s discontinuance of a defamation case. It held that the evidentiary situation was not clear enough to justify dismissal under the in dubio pro duriore standard. The record showed that several witnesses could clarify whether A.________ had spoken to I.________ and whether confidential information had been disclosed. The chamber therefore set aside the dismissal order and instructed the Regional Public Prosecutor’s Office to continue the investigation. It also imposed appeal costs of CHF 800 on the Canton of Bern and awarded the complainant CHF 1,000 compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 319 Abs. 1 StPO; in dubio pro duriore in the context of discontinuance of proceedings for defamation: a dismissal is permissible only where criminality is clearly absent or the procedural prerequisites are manifestly lacking. Where the evidentiary situation remains open and further witness evidence may clarify whether the accused made the relevant statements or whether a third party truthfully attributed the information to the accused, the prosecuting authority must not anticipate the court’s assessment. If concrete indications of a criminal offence persist, the proceedings must be continued; on a successful complaint, costs follow the outcome under Art. 428 StPO and compensation may be awarded under Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt D.________

B.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandEinstellung

Strafverfahren wegen Verleumdung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Oktober 2018 (BM 18 27944)

Erwägungen:

1. Am 5. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Verleumdung ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die Rechtsanwälte C.________, am 17. Dezember 2018 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren gegen A.________ fortzusetzen und weitere Ermittlungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2018 gestellten (und von der Vorinstanz abgelehnten) Beweisanträge gutzuheissen und die betreffenden Zeugeneinvernahmen durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Für das Beschwerdeverfahren wurde Staatsanwalt D.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben betraut. In seiner innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 16. Januar 2019 beantragte er die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte ebenfalls innert verlängerter Frist am 1. März 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Am 7. Mai 2018 und 18. Juni 2018 reichte die E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerde gegen die G.________ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die H.________ AG wird bei der ersten Beschwerde als Mitbeteiligte geführt. Aus den Beschwerden geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer, Arbeitnehmer bei der H.________ AG, mit I.________, CMO der E.________ AG, über eine laufende Ausschreibung, an welcher beide Firmen teilnahmen, unterhalten haben soll. Der Beschwerdeführer habe auf Frage von I.________ ohne Umschweife bestätigt, dass seine Arbeitgeberin, die H.________ AG, im Rahmen der schriftlichen Angebotsbereinigung mit Möglichkeit zur Preisanpassung eine Preisreduktion vorgenommen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die H.________ AG anlässlich dieser Angebotsbereinigung eine pauschale Preisreduktion von über 10 % vorgenommen habe. Im Zuge der mit der Vergabestelle (G.________) geführten Korrespondenz zur Zulässigkeit von Angebotsrunden habe diese Aussage I.________ verunsichert, weshalb er eine entsprechende Aktennotiz zum Gespräch erstellt und seinen Vorgesetzten informiert habe (vgl. Akten BM 18 27944, pag. 043 f.). Die E.________ AG beanstandet, dass die H.________ AG ein unzulässiges Angebot eingereicht habe und die Vergabestelle dieses vergaberechtswidrig in die Bewertung habe einfliessen lassen, weshalb die E.________ AG zu Unrecht den Zuschlag nicht erhalten habe (vgl. Akten BM 18 27944, pag. 050).

Der Beschwerdeführer machte in seinem Strafantrag geltend, die Mitarbeiter der Vergabestelle und seines Arbeitgebers hätten durch die Ausführungen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden erfahren, dass er I.________ eine streng vertrauliche Information gegeben und er somit Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 162 StGB verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet, überhaupt Informationen betreffend Angebotsbereinigung gehabt zu haben. Er habe daher solche Aussagen nicht gemacht bzw. gar nicht machen können. Weiter sei er stets im Beisein seines Vorgesetzten sowie teilweise anderer Personen gewesen und habe sich damit nicht allein mit I.________ unterhalten.

4. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es somit nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in «dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).

5. Aus der angefochtenen Verfügung geht zusammengefasst hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Zeugen I.________ als glaubhaft erachtet. Weiter könne den im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden weiterverbreiteten vom Beschwerdeführer als unwahr bezeichneten Äusserungen ohnehin nichts Ehrverletzendes entnommen werden. Die beantragten Zeugenaussagen würden daran nichts ändern. In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, die protokollierte Frage des Beschwerdeführers an I.________ zeige, dass der Beschwerdeführer mit diesem über den Preis des Projekts gesprochen habe. Das monierte Nichtwissen des Beschwerdeführers erscheine schleierhaft. Die Angaben zum Umfang der Preisreduktion träfen objektiv zu und es stelle sich die Frage, von wem sonst als vom Beschwerdeführer I.________ zu diesen Informationen gekommen sei. Hinsichtlich I.________ sei kein Motiv ersichtlich, fälschlicherweise zu behaupten, vom Beschwerdeführer Informationen erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer hingegen habe ein erhebliches Interesse, diese Angaben als unwahr zu bezeichnen, hätte er doch streng vertrauliche Angaben an I.________ weitergegeben und damit seine arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin verletzt. Selbst unter der Prämisse, die Version des Beschwerdeführers treffe zu, lasse sich der Beweis, dass I.________ gegenüber seiner Arbeitgeberin wahrheitswidrig habe verlauten lassen, die Informationen vom Beschwerdeführer erhalten zu haben, durch die beantragten Befragungen nicht erbringen: Sie seien schlicht nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtwissen zu beweisen.

6. Mit Blick auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Aufhebung des Zuschlages und Abbruch des Vergabeverfahrens, vgl. Akten BM 18 27944, pag. 169) ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Information betreffend dem Vorgehen (Angebotsbereinigung und Preisreduktion) der H.________ AG im Vergabeverfahren zutreffend ist. Dies wird denn auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings lässt sich daraus nicht zwingend der Schluss ziehen, die Information darüber stamme vom Beschwerdeführer. Aus der von ihm an I.________ gestellten Frage, ob es korrekt sei, dass sie sich nur über den Preis des Projekts unterhalten hätten und über nichts Weiteres, ergibt sich nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer auch über die Angebotsbereinigung und die Preisreduktion Bescheid wusste oder er diesbezüglich Informationen weitergab (unabhängig davon, ob diese Frage des Beschwerdeführers hypothetisch zu verstehen ist oder nicht). Bei der Beweisführung geht es nicht um die inhaltliche Richtigkeit der angeblichen Information und auch nicht ausschliesslich um die Frage, was der Beschwerdeführer wusste, sondern vorab darum, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang überhaupt Aussagen gegenüber I.________ machte. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vorgesetzter J.________ sei immer anwesend gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei nie allein mit I.________ gewesen. Zudem könnten auch K.________, L.________ und M.________ Aussagen machen, wann und wo sie sich getroffen hätten. Es gibt damit Personen, die betreffend die Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und I.________ sowie allfällige Weitergabe von Informationen Angaben machen können. Eine abschliessende Würdigung, auch der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I.________, erscheint daher erst möglich, wenn die Aussagen der erwähnten Zeugen vorliegen. Die Aussage/Aktennotiz von I.________ beinhaltet letztlich die Behauptung, der Beschwerdeführer habe ihm geschäftsinterne Informationen gegeben. Darin liegt auch ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (vgl. Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Betroffen durch eine solche Äusserung ist daher nicht ausschliesslich der gesellschaftliche Ruf des Beschwerdeführers. Bestehen also konkrete Anhaltspunkte, dass I.________ betreffend Quelle der Information wahrheitswidrige Aussagen machte bzw. diese Information wider besseres Wissen weiterverbreitet wurde – was mittels der Zeugenbefragungen weiter ermittelt werden kann und muss – besteht ein Tatverdacht auf das Vorliegen einer Verleumdung. Bei dieser Ausgangslage darf keine Einstellung erfolgen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO), wobei praxisgemäss der Staat dafür aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind. Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Eine Entschädigung für die Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, wie vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO beantragt, kommt nicht in Betracht. Das vor-instanzliche Verfahren wurde mit Gutheissung der Beschwerde nicht aufgehoben, sondern wird fortgesetzt. Über eine allfällige Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren wird daher die Staatsanwaltschaft nach dessen Abschluss zu entscheiden haben.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Oktober 2018 (BM 18 27944) wird aufgehoben.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die Strafuntersuchung wegen Verleumdung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________

Staatsanwalt D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 14. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

defamationdismissalin dubio pro durioreprobable causeevidentiary assessmentappeal costscompensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the dismissal was admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was timely and the complainant was entitled to appeal because he was directly affected by the discontinuance.

Extrahierte Begründung

Appeals against prosecutorial decisions are admissible under the StPO, and the complainant had a legally protected interest in challenging the dismissal.

Kernrechtsfrage

Whether the defamation investigation had to be continued instead of discontinued.

Extrahierter Entscheid

The dismissal was unlawful; the case had to be continued because the evidence situation was not sufficiently clear to exclude a criminal suspicion.

Extrahierte Begründung

Under in dubio pro duriore, discontinuance is allowed only where criminality is clearly absent. Here, witnesses existed who could clarify whether A.________ had spoken to I.________ and whether I.________ had truthfully reported the source of the information; an evidentiary assessment was therefore premature.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The canton had to bear the appeal costs and pay the complainant a lump-sum compensation.

Extrahierte Begründung

Because the appeal succeeded, procedural costs were charged to the Canton of Bern and the complainant was entitled to compensation for the appeal proceedings.

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