Witness status of previously convicted co-defendants

BK 2018 471Obergericht / Beschwerdekammer15.11.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a drug-law criminal case, two previously convicted participants appealed a first-instance oral order requiring them to testify as witnesses. The appellate court held the complaint admissible, but rejected it on the merits. Relying on BGE 144 IV 97, it held that a person finally convicted in separate proceedings for the relevant facts or related offences must generally be examined as a witness by analogy to Art. 162 ff. StPO, not as an information person. The complaints were dismissed and the appellants were ordered to pay the appeal costs equally, CHF 300 each.

Omnilex-Regeste

Art. 162 ff. StPO by analogy; witness status of a person finally convicted in separate proceedings concerning the same facts or related offences; such a person is generally to be examined as a witness and not as a person giving information, unless a specific rule on witness refusal applies. Complaint against an interim oral procedural order is admissible if the appellant is directly affected in legally protected interests and the statutory time and form requirements are met. Costs follow the outcome under Art. 428(1) StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigter 3

D.________

Beschuldigter 4

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

E.________

Zeuge/Beschwerdeführer 1

F.________

Zeuge/Beschwerdeführer 2

GegenstandVerpflichtung zur Aussage als Zeuge

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügungen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 8. November 2018

(PEN 17 957-960)

Erwägungen:

1. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 8. November 2018 im Verfahren PEN 17 957-960 verfügte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, dass sowohl E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) als auch F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) verpflichtet werden, als Zeugen im obengenannten Verfahren auszusagen (siehe HV Protokoll S. 15+17). Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde. Sie sind der Ansicht, sie seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene mündliche Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Es handelt im Übrigen nicht um ein Verfahren i.S.v. Art. 174 Abs. 3 StPO. Dieses findet nur dann Anwendung, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und die zuständige Behörde die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung verneint. Hier vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, sie seien als Auskunftsperson einzuvernehmen, was nicht dasselbe ist. Würde die Beschwerdekammer bereits mit diesem Beschluss einen Entscheid gemäss Art. 174 Abs. 3 StPO fällen, wäre der Entscheid darüber vorweggenommen, ob die Beschwerdeführer (später im Verfahren gegebenenfalls) ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen können und ob dieses zulässig wäre.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es ist aktenkundig, dass die beiden Beschwerdeführer für die hier interessierenden Vorfälle verurteilt wurden (Band IV/IV, Fasz. Fortsetzungs-HV, Strafbefehl BJS 14 30814 vom 13. April 2016 [E.________) sowie Strafbefehl BJS 15 895 vom 20. Januar 2015 [F.________]).

Die Gerichtspräsidentin stützte sich für ihre Verfügung richtigerweise auf BGE 144 IV 97: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist» (E. 3.4). Die Beschwerdeführer sind also nicht als Auskunftspersonen einzuvernehmen, sondern wurden rechtmässig dazu verpflichtet, dass sie als Zeugen auszusagen haben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahren werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden je zur Hälfte, je ausmachend CHF 300.00, den Beschwerdeführern auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Zeugen/Beschwerdeführer 1

dem Zeugen/Beschwerdeführer 2

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________

(BJS 14 17605)

Bern, 15. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

witness statuscriminal appealprevious convictioninformation personprocedural ordercost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the oral first-instance order was admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible because the appellants were directly affected in legally protected interests and the filing met the formal and time requirements.

Extrahierte Begründung

Under Art. 393(1)(b) and Art. 396(1) StPO, together with the applicable cantonal rules, appeal lies against such procedural orders; Art. 390(2) StPO allowed the chamber to dispense with a response.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants had to be heard as witnesses rather than as persons giving information.

Extrahierter Entscheid

The first-instance court correctly ordered them to testify as witnesses; they were not entitled to be heard merely as information persons.

Extrahierte Begründung

The appellants had already been finally convicted for the relevant incidents in separate proceedings. Following BGE 144 IV 97, such persons are generally to be examined as witnesses by analogous application of Art. 162 ff. StPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs.

Extrahierter Entscheid

The appellants were ordered to bear the costs of the appeal proceedings equally.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed, costs were imposed under Art. 428(1) StPO.

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