Complaint against non-entry decision dismissed

BK 2018 42Obergericht / Beschwerdekammer08.02.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal criminal appeals chamber dismissed the complainant’s challenge to a prosecutor’s non-entry decision. It held that the allegations against the KESB, the guardian B., and nursing-home director C. did not disclose any criminal offence. Any dispute about the guardianship or debt-enforcement measures belonged to civil or enforcement remedies, not criminal law. The alleged fraud failed for lack of deception; the alleged embezzlement was insufficiently substantiated; the alleged usurpation of office was rejected because C. acted as a private employer’s director; and aiding fraud necessarily failed with the principal offence. The complainant was ordered to pay CHF 600 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-entry where the alleged facts clearly do not fulfil any offence; criminal authorities do not review the substantive correctness of guardianship or debt-enforcement measures. A mere assertion that an administrative or civil measure was wrong does not establish abuse of office or fraud; such matters are to be pursued through the remedies of the relevant substantive law. Abuse of office under Art. 312 StGB requires an impermissible exercise of public power with intent, and accessory liability under Art. 25 StGB presupposes a punishable principal offence. If the complaint raises only civil-law or debt-enforcement disagreements, the prosecutor may refuse to open proceedings.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.________

Beschuldigte 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigte 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

D.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Januar 2018 (BJS 17 32490)

Erwägungen:

1. Am 29. Dezember 2017 reichte D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) eine Strafanzeige ein. Der Beschwerdeführer wirft der angezeigten Behörde vor:

  • unter dem Straftatbestand des Amtsmissbrauchs, evtl. Amtspflichtverletzung: Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung über seine Ehefrau, E.________, ohne den Sachverhalt ausreichend abgeklärt zu haben.

Mit derselben Anzeige wirft der Beschwerdeführer B.________, Beistand von E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) vor:

  • unter dem Straftatbestand des Betruges: Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der Beschuldigte 2 einen Betrug begangen habe, indem er aufgrund einer unrechtmässig eingeleiteten Betreibung seiner Tochter CHF 5000.00 in Rechnung gestellt habe, die als Pachtzins dem Beschwerdeführer zugestanden hätten. Zudem habe der Beschuldigte 2 in seiner Funktion als Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung von E.________ widerrechtlich mehr als CHF 10‘000.00 vom Postfinance-Konto von E.________ an das Pflegeheim I.________ überwiesen.

Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) vor:

  • unter dem Straftatbestand der Amtsanmassung: Die Beschuldigte 3 habe unrechtmässig eine Rechnung von CHF 5‘702.60 im Namen des Pflegeheims I.________ in Rechnung gestellt.

  • unter dem Straftatbestand des Betrugs: Die Beschuldigte 3 habe dem Beschuldigten 2 bei der Begehung eines Betruges Beihilfe geleistet, indem sie unrechtmässig Geldbeiträge in Rechnung gestellt habe.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2018 Beschwerde.

Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet.

[…]

2.1. Vorwürfe gegenüber der KESB A.________

a. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

Bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs angeblich begangen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist festzuhalten, dass ein solcher dann vorliegt, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte, ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die „verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte" (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 StGB, N 7 mit Hinweisen). In der Regel liegt in objektiver Hinsicht ein Amtsmissbrauch vor, wenn die angeordneten Zwangsmassnahmen widerrechtlich sind. Sollte sich im Nachhinein erweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, handelt es sich bei der widerrechtlich angeordnete Zwangsmassnahme jedoch nicht automatisch um einen Amtsmissbrauch. Einerseits besteht ein gewisser Ermessensspielraum, wonach erst ein Ermessensmissbrauch zu einem Missbrauch der Amtsgewalt führt. Andererseits bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 StGB, N 8 mit Hinweisen). Der Anzeiger macht sinngemäss geltend, der Verantwortliche oder die Verantwortliche der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ habe sich des Amtsmissbrauchs, evtl. der Amtspflichtverletzung strafbar gemacht, indem für seine Ehefrau eine Beistandschaft errichtet wurde, ohne den Sachverhalt ausreichend abgeklärt zu haben. Vorliegend geht es um die Beurteilung der Frage, ob die angeordnete (Zwangs-) Massnahme widerrechtlich, d.h. die Anordnung der Beistandschaft nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, erfolgte. Da es sich hierbei um eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes handelt, beurteilt sich deren Rechtmässigkeit nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB). In Art. 394 f. ZGB werden die Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft aufgeführt, womit eine gesetzliche Grundlage für das Handeln der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt. Ob die Voraussetzungen der Beistandschaft im konkreten Fall erfüllt waren, beurteilt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach denjenigen des ZGB. Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Beistandschaft sind daher die Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das ZGB zur Verfügung stellt. In strafrechtlicher Hinsicht ist eine Überprüfung nicht möglich. Schliesslich gilt es anzumerken, dass auch im Falle einer widerrechtlichen Zwangsmassnahme nicht zwingend ein Amtsmissbrauch vorliegen muss. Hierzu müsste ein Ermessensmissbrauch seitens der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegen. In casu liegen jedoch keine Hinweise vor, welche auf einen solchen Missbrauch hindeuten. Eine wie vom Anzeiger eventualiter geltend gemachte weitere Amtspflichtverletzung kennt das StGB nicht.

2.2. Vorwürfe gegenüber B.________, Beistand von E.________

a. Betrug (Art. 146 StGB)

Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) setzt voraus, dass jemand in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtsmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt, worauf dieser sich selbst oder einem anderen am Vermögen schädigt. Hinsichtlich des Betrugs ist objektiv eine arglistige Täuschung, ein Irrtum des Getäuschten, eine unmittelbare Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten sowie einer Bereicherungsabsicht des Täters vorausgesetzt (BSK StGB Arzt, Art. 146 N 129). Die Täuschung erfolgt durch Vorspiegeln oder Unterdrücken falscher Tatsachen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorruft (Trechsel/Crarneri in Trechsel/Pieth (Hrsg.) StGB PK, Art. 146 N 2). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Täuschung. Die Tochter des Anzeigers tätigte die Vermögensverfügung von CHF 5000.- aufgrund eines rechtmässigen Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle H.________, der für ihre Mutter, E.________, vorlag. Damit wurde die Tochter des Anzeigers nicht, wie vorgeworfen, durch einen rechtwidrigen Zahlungsbefehl getäuscht. Zudem ist aus dem beigelegten Zahlungsbefehl ersichtlich, dass nicht der Angezeigte, sondern, das Pflegeheim I.________, als Gläubigerin, die Betreibung eingeleitet hat. Die Rechtmässigkeit des in Frage stehenden Zahlungsbefehls beurteilt sich indes ohnehin nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach denjenigen des SchKG (Art. 89 ff. SchKG). Zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Betreibung sind die Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das SchKG zur Verfügung stellt.

b. Veruntreuung (Art. 138 StGB)

Im Weiteren macht der Anzeiger sinngemäss geltend, dass der Angezeigte unrechtmässig CHF 10'000.- vom Postfinance-Konto seiner Ehefrau bemächtigt und dem Pflegeheim I.________ überwiesen habe. Auf diesen Sachverhalt ist am ehesten die Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB anwendbar. Eine Veruntreuung nach Art. 138 StGB begeht, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Da der Angezeigte als Vertretungsbeistand gemäss Art. 395 ZGB zur Verwaltung des Vermögens befugt ist, müssten die Überweisung von mehr als CHF 10'000.- unrechtmässig erfolgt sein. Der Anzeiger substantiiert in seiner Anzeige nicht, inwiefern die infrage stehende Überweisung unrechtmässig sei.

2.3. Vorwürfe gegenüber C.________

a. Amtsanmassung (Art. 287 StGB)

Bezüglich der Amtsanmassung ist festzuhalten, dass sich gemäss Art. 287 StGB derjenige strafbar macht, der sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärisch Befehlsgewalt anmasst. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Täter die Tätigkeiten eines Beamten i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB wahrnimmt. Dabei muss es sich um eine Handlung in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion handeln. Eine solche Handlung beinhaltet gewisse Macht- und Gewaltbefugnisse (BSK StGB-Heimgartner, Art. 287 N 3 mit weiteren Hinweisen). Die Angezeigte trat in ihrer Korrespondenz stets als Heimleiterin auf. Im Zuge dieser Funktion signierte sie auch den Tarifausweis zuhanden der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Sie nimmt dahingehend ausschliesslich ihre arbeitsrechtlichen Aufgaben als Heimleiterin war. So stellt die Signierung der vorliegenden Tarifausweise keine Überschreitung ihrer Kompetenzen dar. Der Ansicht des Anzeigers, dass die Anzeigerin „nicht berechtigt" sei, als Heimleiterin den Tarifausweis zu signieren, kann nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Berechnung der effektiven Heimkosten nicht aus strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.

b. Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 25 Art. 146 StGB)

Der Anzeiger wirft C.________ zudem vor, sie habe B.________, Beihilfe bei der Begehung eines Betruges geleistet. Die Gehilfenschaft setzt ein vorsätzliches, mindestens versuchtes, tatbestandsmässiges, rechtswidriges, Verbrechen oder Vergehen als Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Die Begehung eines Betruges wurde unter Ziffer 2.2. a) bereits verneint, womit auch die Beihilfe dazu ausgeschlossen ist.

[…]

4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 26. Januar 2018 in keiner Art mit der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2018 auseinander. Der einzige Satz in seiner mehrseitigen Eingabe, welcher sich mit angeblichen strafrechtlichen Verfehlungen beschäftigt, lautet wie folgt: «B.________ hat in Komplizität mit Frau C.________ ganz krass Amtsmissbrauch, ja Betrug begangen». Die restlichen Ausführungen betreffen zivil- und schuldbetreibungsrechtliche Themen. Ferner teilt er mit, seine Frau sei am 3. Januar 2017 [recte wohl aber: 3. Januar 2018] verstorben.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Omlin, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein.

5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Die Staatsanwaltschaft legt ausführlich und in rechtlich einwandfreier Weise dar, weshalb sich die drei Beschuldigten eindeutig nicht strafbar gemacht. Darauf kann integral verwiesen werden (vorne E. 3). Es sind unter keinem Titel mögliche strafbare Handlungen der Beschuldigten 1, des Beschuldigten 2 oder der Beschuldigten 3 erkennbar. Es handelt sich – wenn schon – um zivilrechtliche Streitigkeiten insb. monetärer Art.

5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

der Beschuldigten 1

dem Beschuldigten 2

der Beschuldigten 3

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________

(mit den Akten)

Bern, 8. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-entry decisionabuse of officefraudembezzlementusurpation of officeaccessory liabilityguardianshipdebt enforcementstandingcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the non-entry decision was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible; the appellant was directly affected and had standing, and the filing met the formal and time requirements.

Extrahierte Begründung

Appeals against prosecutorial decisions are allowed under the StPO, and the complainant was personally affected by the challenged order.

Kernrechtsfrage

Whether the KESB committed abuse of office by ordering a guardianship without sufficient factual clarification.

Extrahierter Entscheid

No abuse of office was shown; the legality of the guardianship must be reviewed under civil-law remedies, and no signs of arbitrary misuse of authority were present.

Extrahierte Begründung

A possible defect in a guardianship order does not automatically amount to criminal abuse of office. The measure rests on a statutory basis in the Civil Code, and the appellant alleged no facts indicating an impermissible exercise of discretionary power.

Kernrechtsfrage

Whether B. committed fraud by causing payment of CHF 5,000 and by transferring more than CHF 10,000 to the nursing home.

Extrahierter Entscheid

No fraud was established because the alleged deception was absent; the payment was made on the basis of a lawful enforcement notice, and the legality of that notice is a debt-enforcement matter, not a criminal one.

Extrahierte Begründung

Fraud requires deceptive conduct, error, disposition, damage, and intent to enrich. The complaint did not show that the debtor was deceived by an unlawful payment order.

Kernrechtsfrage

Whether B. committed embezzlement by transferring funds from his wife’s PostFinance account to the nursing home.

Extrahierter Entscheid

No sufficient substantiation was provided for unlawful appropriation.

Extrahierte Begründung

As a representative guardian authorized to manage assets, unlawfulness had to be specifically demonstrated; the complaint did not explain why the transfer was unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether C. committed usurpation of office by signing a tariff statement as nursing-home director and aided fraud by B.

Extrahierter Entscheid

No usurpation of office was shown because she acted within her employment duties as director, and aiding fraud failed because the principal fraud allegation was unfounded.

Extrahierte Begründung

Signing the tariff documents in the capacity of nursing-home director did not amount to exercising public office. Accessory liability requires a punishable principal offence, which was absent.

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