Legality and admissibility of blood and urine test

BK 2018 304Obergericht / Beschwerdekammer16.08.2018Dismissed

Zusammenfassung

Police in Bern ordered blood and urine testing after stopping a group in connection with an alleged firearms report. The accused challenged the measure, arguing that he had been walking, not driving, and that the test order was unlawful. The appellate chamber held that the complaint could exceptionally be heard because the question of evidence admissibility still had practical significance, but it confirmed that the measure was lawful on the facts: the police had specific signs of THC impairment, the prosecutor was competent to order the test, and the intrusion was proportionate. The complaint was dismissed, the evidence declared usable, and CHF 1,200 costs were charged to the appellant.

Regest

Art. 55 Abs. 2 SVG; Art. 12a SKV; Art. 141 Abs. 5 StPO; complaint against blood and urine testing for suspected drug-impaired driving: a request to exclude evidence may exceptionally be heard despite the measure having already been carried out if the issue of admissibility still has practical procedural significance. Where concrete signs of impairment justify suspicion of drug influence, the prosecutor may order blood and urine analysis, including urgently and with subsequent written confirmation. If the order is lawful, the obtained results are admissible; the police control remains reviewable only insofar as it affects the validity of the measure. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lauber

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandUntersuchung von Personen

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Mai 2018 (BM 18 22224)

Erwägungen:

1. Am 23. Mai 2018, abends, ging bei der Kantonspolizei Bern eine Meldung ein, dass sich zwei Personen an der B.________(Strasse) in C.________(Ortschaft) aufhalten würden und eine davon eine Pistole in den Händen halte. Vor Ort konnten die ausrückenden Polizisten drei männliche und eine weibliche Person anhalten. Unter ihnen befand sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Es stellte sich heraus, dass es sich bei der gemeldeten Pistole um eine «Softair»-Pistole handelte. Die kontrollierenden Polizisten erfuhren, dass alle angehaltenen Personen mit dem Lieferwagen Mitsubishi BE .________ an die B.________(Strasse) gefahren seien, um ein Musikvideo zu drehen. Der Beschwerdeführer sei gefahren. Weil der Beschwerdeführer gerötete Augen aufwies, ständig nach Wasser verlangte (trockener Mund) und nach Cannabis roch, fiel der Verdacht auf den Konsum von THC, weshalb ein Drogenschnelltest durchgeführt wurde. Dieser fiel in Bezug auf THC positiv aus. Die avisierte Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ordnete hierauf zuerst mündlich und am Folgetag, dem 24. Mai 2018, schriftlich eine Blut- und Urinprobe an. Diese ergab eine deutliche Überschreitung des ASTRA-Grenzwertes für THC, womit Fahrunfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum bestätigt war. Am 27. Juni 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Auf Nachfrage vom 2. Juli 2018 bestätigte er mit Eingabe vom 9. Juli 2018 seinen Beschwerdewillen und machte weitere Ausführungen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. offensichtliches Beweisverwertungsverbot [Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 83 vom 21. Juni 2018 E. 5.2; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4]) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2; BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2).

2.3 Die Blut- und Urinentnahme erfolgte am 24. Mai 2018, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Zudem liegt bereits der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Juni 2018 vor. Gestützt auf die unter E. 2.2 hiervor zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig abgenommen wurde, also grundsätzlich zu verneinen. Jedoch bringt die erfolgte Zwangsmassnahme aus Sicht des Beschwerdeführers einen das Verfahren beeinflussenden Nachteil mit sich, namentlich geht es um die Frage der Verwertbarkeit der Blut- und Urinprobe. Zwar kann der (Laien-)Beschwerde nicht ausdrücklich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blut- und Urinprobe auch mit Blick auf deren spätere Verwertbarkeit anficht. Dass es ihm bei seiner Beschwerde auch darum ging, liegt jedoch nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen auf der Hand.

2.4 Das Recht bzw. die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO) trifft das im jeweiligen Verfahrensabschnitt verfahrensleitende Organ. Im Vorverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne (Art. 61 Bst. a StPO), weshalb sie grundsätzlich als erste Instanz über die Verwertbarkeit von Beweisen zu entscheiden hat. Folglich fällt es auch hier grundsätzlich in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, ob die Ergebnisse der Blut- und Urinprobe Eingang in die Verfahrensakten finden. Der Beschwerdeführer hätte daher die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Bescheid wäre mit Beschwerde anfechtbar.

2.5 Vorliegend handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation, welche dazu führt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen ausnahmsweise auf die Beschwerde eintritt. So erfolgten die Blut- und Urinprobe derart offensichtlich rechtmässig, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um dies festzustellen. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden:

3. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, bei der Kontrolle hätten die Polizisten sie alle sehr aggressiv behandelt und sie als erstes zu Boden gedrückt und ihnen Hand­schellen angebracht. Sollten diese Vorbringen als Beschwerde bewertet werden, so würde sich diese gegen die Art und Weise einer Kontrollhandlung durch die Polizei richten. Beschwerdegegner wäre diesbezüglich nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Polizei. Es wird deshalb seitens der Generalstaatsanwaltschaft auf Ausführungen zu diesem Thema verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer macht andrerseits geltend, er sei einem Drogenschnelltest unterzogen worden, als er nicht in einem Personenwagen, sondern zu Fuss unter­wegs gewesen sei. In der Verfügung vom 24. Mai 2018 sei fälschlicherweise angege­ben worden, dass er in einem Personenwagen zur Kontrolle angehalten worden sei.

5. Diese Rüge vermag die Unzulässigkeit der Blut- und Urinprobe nicht zu begründen. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung nicht be­hauptet wird, der Beschwerdeführer sei in seinem Personenwagen angehalten wor­den. Aus einer allenfalls missverständlichen Formulierung (mit dem Personenwagen) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Polizeiprotokoll ist denn auch zu entnehmen, dass der Grund der Untersu­chung nach Fahrtende fest­gestellt worden sei. Insoweit widersprechen die polizeili­chen Ausführungen den Be­hauptungen des Beschwerdeführers nicht. Hingegen ha­ben die durch die Polizei vor Ort eingezogenen, ersten Erkundigungen offensichtlich ergeben, dass es der Beschwerdeführer gewesen war, welcher den Lieferwagen an den Ort der Kontrolle ge­lenkt hatte. Wenn aber Grund für diese Annahme bestand, so durften bei gegebenen Voraussetzungen Kontrollmassnahmen zur Abklärung der Fahrfähigkeit getroffen werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Steuer des Autos befand, sondern zu Fuss unterwegs war. Wenn der Beschwerdefüh­rer diese Annahme bestreiten und geltend machen will, vor der Kontrolle überhaupt nicht den Lieferwagen gesteuert zu haben, so wird er dazu im Verfahren noch Gele­genheit haben. Im Zeitpunkt des Drogenschnelltests bestand je­doch in Bezug auf das Lenken eines Personenwagens ein hinreichender Verdacht, um diese Massnahme zu rechtfertigen, deren Resultat dann ihrerseits Anlass zur an­gefochtenen Verfügung gab.

6. Auch im Übrigen erweist sich die angefochtene Anordnung einer Blut- und Urinprobe als rechtmässig. Weist ein Fahrzeugführer Anzei­chen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weite­ren Voruntersuchungen unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Nach den einschlä­gigen Weisungen des ASTRA liegen Verdachts­gründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich vor, wenn der Fahrzeug­führer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwa­schene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht, oder wenn er angibt, Betäu­bungsmittel konsumiert zu haben. Eine Blutprobe ist anzu­ordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vor­liegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV). Die Blutprobe ist einzelfallweise vorgän­gig durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wobei dies in dringenden Fällen zuerst mündlich geschehen kann, anschliessend aber schriftlich zu bestätigen ist. Gleiches gilt für die Urinprobe. Will die Polizei einen Fahrzeugführer auf seine Fahrfähigkeit kontrollieren, so besteht grundsätzlich stets eine gewisse Dring­lichkeit (BGE 142 IV 23).

7. Im vorliegenden Fall wies der des Lenkens eines Personenwagens verdächtige Be­schwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 23. Mai 2018 kurz nach 22 Uhr diverse Zeichen auf, die den Verdacht auf Konsum von THC begründeten. Er hatte gerötete Augen, roch nach Cannabis und verlangte wegen trockenen Mundes ständig nach Wasser. Ausserdem waren seine Reaktionen verlangsamt. Dies alles sind Zeichen, die unabhängig von Aussagen des Betroffenen den Verdacht auf einen Konsum von THC zu begründen vermögen. Dass bei der ärztlichen Untersuchung rund drei Stunden später als Besonderheiten nur noch aggressives Verhalten und weite Pupillen festgestellt wurden, spricht in keiner Weise dagegen, dass die von den Polizeibeamten aufgeführten Anzeichen bei der polizeilichen Kontrolle tatsächlich vor­gelegen haben. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der Beschwer­deführer in seinem Blut THC-Messwerte aufwies, die weit über dem ASTRA-Grenz­wert liegen, was auf einen massiven, aktuellen THC-Konsum deutet.

8. Die angefochtene, aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts verfügte Untersuchung ist gesetzlich vorgesehen. Sie ist für die Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit sowohl geeignet als auch erforderlich. In Anbetracht des damit verbundenen, gering­fügigen Eingriffs in die körperliche Integrität ist zweifellos auch die Verhältnismässig­keit im engeren Sinn gewahrt. Damit erweist sich die von der zuständigen Staatsan­waltschaft in gesetzlicher Form angeordnete Blut- und Urinprobe als rechtens, wes­halb die Beschwerde abzuweisen ist.

2.6 Angesichts dieser liquiden Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich wie erwähnt, auf die Sache einzutreten. Anders zu entscheiden würde zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für den Beschwerdeführer führen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die von der Staatsanwaltschaft am 23. (mündlich) resp. 24. (schriftlich) Mai 2018 angeordnete Blut- und Urinprobe abgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu den Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft, welchen sich die Beschwerdekammer in Strafsachen vollumfänglich anschliesst, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr reagiert hat resp. keine Replik eingereicht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdewille des Beschwerdeführers einzig auf die angeordnete Blut- und Urinprobe, nicht indes auf die Art und Weise der Kontrollhandlung durch die Polizisten, richtete.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt sind. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________

(mit den Akten)

der Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern

der Kantonspolizei Bern, E.________

Bern, 16. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid

Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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