BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lustenberger
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte 1
B.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
C.________
Beschwerdeführer
GegenstandReisekosten
Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Übertretung gegen das Abfallgesetz etc.
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 29. Juni 2018 (PEN 17 308)
Erwägungen:
1. Am 3. April 2018 sollte vor dem Regionalgericht Oberland die Hauptverhandlung im Verfahren gegen A.________ und B.________ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretung gegen das Abfallgesetz stattfinden. Die Verhandlung wurde jedoch kurz vor Beginn verschoben. C.________, der an der Verhandlung als Zuhörer hätte teilnehmen wollen, verlangte in der Folge die Rückerstattung seiner Reisekosten, da er vergebens von Morges nach Thun gereist sei. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wies das Regionalgericht Oberland dieses Begehren ab. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juli 2018 Beschwerde.
2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wollte als unbeteiligter Zuhörer der fraglichen Verhandlung beiwohnen. Weder war er im betreffenden Strafverfahren Partei, noch war er aufgrund einer Vorladung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Er fuhr aus reinem Interesse freiwillig nach Thun. Ein Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten steht ihm als Drittperson nicht zu, womit seine Legitimation im Beschwerdeverfahren klar zu verneinen ist. Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demzufolge werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zu eröffnen:
dem Beschwerdeführer
dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)
Mitzuteilen:
der Beschuldigten 1
dem Beschuldigten 2
der Generalstaatsanwaltschaft
Bern, 17. Juli 2018
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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