Non-prosecution for alleged damage to seized pistol overturned

BK 2018 262Obergericht / Beschwerdekammer09.08.2018Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant complained that his pistol and case were damaged while seized in a prior criminal investigation. The Regional Prosecutor's Office refused to open a case for property damage. The Criminal Appeals Chamber held that the facts were too unclear for a non-prosecution order and that further inquiries were necessary. It therefore set aside the order and instructed the prosecutor to open proceedings against unknown perpetrators. The request to transfer the case to another prosecutor's office was not entered into. Costs were charged to the Canton of Bern, and the appellant received compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-prosecution is admissible only where it is clear that the alleged conduct cannot fall under any offence or that procedural prerequisites are manifestly absent. If the factual situation remains uncertain and further clarification is needed, especially as to the timing, manner and perpetrator of the damage, the prosecution must open an investigation. Mere doubts, a police denial, or the possible existence of a civil or state-liability remedy do not justify non-prosecution. Recusal or reassignment issues must first be raised before the competent procedural leadership under Art. 58 and 59 StPO; the appeal chamber is not initially competent (consid. 3, 8, 9).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________

v.d. Fürsprecher und Notar C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Sachbeschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Mai 2018 (BJS 18 11323)

Erwägungen:

1. Im Rahmen einer im Jahr 2016 geführten Strafuntersuchung gegen B.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unter anderem eine Pistole SIG P220. Am 14. Mai 2018 erstattete B.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung. Er ist der Auffassung, die Waffe und der Waffenkoffer seien während der Beschlagnahme von jemandem, vermutlich aus den Reihen der Polizei, beschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 29. Mai 2018 nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2018 Beschwerde. Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Übertragung des Verfahrens BJS 18 11323 an eine andere, bisher nicht involvierte Staatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

2. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Strafanzeige als Privatkläger konstituiert. Durch die Nichtanhandnahme ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.

3. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahmeverfügung auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung wird die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.Die Bestimmung verlangt klare Straflosigkeit, wovon nur ausgegangen werden kann, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Sachverhalt andere Rechtsgebiete, wie beispielsweise eine zivilrechtliche Streitigkeit betrifft. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, fällt eine Nichtanhandnahme ausser Betracht. In diesem Fall muss die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnen und den Tatverdacht näher abklären (Landshut/Bosshard, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 und 5 zu Art. 310; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2011 E. 2.2).

4. Den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstörtoder unbrauchbar macht. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 144 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]).

5. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass Schäden in Form von Gebrauchs- und Abriebspuren sowie Spuren von Schlägen an seiner Pistole SIG P220 respektive am Aufbewahrungskoffer in der Zeit der Beschlagnahme vom 7. Mai 2016 bis am 12. Februar 2018 entstanden sein müssen. In dieser Zeit habe sich die Waffe stets bei der Kantonspolizei Bern, entweder bei der Polizeiwache in Biel oder beim Fachbereich WSG befunden. Wann, wie und durch wen die Beschädigung genau erfolgte, könne er offensichtlich nicht sagen, da er keinen Einblick in die Polizei-Interna habe und auch nicht haben dürfe. Der Sachverhalt sei überhaupt nicht geklärt. Genau aus diesem Grund sei es aber die Pflicht der Staatsanwaltschaft, die Hintergründe der Beschädigung zu ermitteln. Stattdessen stütze sich die Staatsanwaltschaft allein auf ein Schreiben des Polizeikommandos vom 11. April 2018, in welchem dieses die Beschädigung bestreite. Gerade die Angehörigen der Polizei seien aber tatverdächtig. So frage die Staatsanwaltschaft einen Dieb auch nicht, ob er die Tat begangen habe, und wenn er dies verneine, stellte sie das Verfahren ein. Genau in diesem Moment würden die Ermittlungen erst ansetzen. Auch die Feststellung, dass sicherlich keine vorsätzliche Begehung vorliege, schliesse die Staatsanwaltschaft einzig aus dem Schreiben des Polizeikommandos. Damit lasse sich aber noch nicht beurteilen, ob ein Anwendungsfall von Art. 144 StGB vorliege oder nicht.

6. Die Generalstaatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Stellungnahme zunächst gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden. Die Summe von CHF 1‘170.00 erweise sich als haltlos, stelle sie gemäss Schreiben des Waffenhauses E.________ in Beilage Nr. 5 zur Anzeige doch den letzten Fertigungspreis der Waffe und keine Reparaturkosten dar. Aus den Fotos in Beilage Nr. 3 zur Anzeige lasse sich in puncto Beschädigung nichts ableiten. Anders als der Beschwerdeführer behaupte, sei nicht erwiesen, dass die Beschädigung während der Zeit der Beschlagnahme stattgefunden habe. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, habe er seine Ansprüche auf dem Weg der Staatshaftung geltend zu machen. Insgesamt ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine vorsätzliche Beschädigung der Waffe und des Koffers hindeuten würden. Dagegen spreche schon das Schadensbild, welches aus geringfügigen Gebrauchsspuren und Kratzern bestehen würde und somit kaum auf vorsätzliches Handeln zurückzuführen sei. Damit sei der Tatbestand der Sachbeschädigung eindeutig nicht erfüllt.

7. In Bezug auf die Staatshaftung wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, der Kanton hafte nur für Schäden, welche von Mitarbeitern in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zugefügt worden seien. Da keine weiteren Ermittlungen getätigt worden seien, sei aber insbesondere ungewiss, ob die unbekannte Täterschaft die Waffe ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit beschädigt haben könnte. Diesfalls würde die Möglichkeit der Staatshaftung entfallen. Weiter könne der mit der Sicherstellung betraute Polizeibeamte bezeugen, dass die Waffe bei der Beschlagnahme in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Mit einer Befragung des Beamten und einer Untersuchung der Waffe im jetzigen Zustand lasse sich problemlos feststellen, in welchem Zeitraum die Schäden eingetreten seien. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gehe es im jetzigen Stadium nicht darum, Beweise zu würdigen und rechtliche Einordnungen vorzunehmen, sondern den Tatbestand überhaupt einmal richtig abzuklären.

8. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Anzeige vom 14. Mai 2018 als Strafkläger konstituiert. Er verlangt somit nicht nur Schadenersatz, sondern die strafrechtliche Aufklärung der Tat und Verfolgung der bis anhin unbekannten Täterschaft. Somit ist vorliegend ohne Belang, ob es sich allenfalls um einen Staatshaftungsfall handelt. Ebenfalls unerheblich ist die Frage, wie hoch der angeblich entstandene Schaden zu beziffern ist. Die Problematik der Haftung betrifft die zivil- oder öffentlich-rechtlichen Aspekte des Falles. Für die Beurteilung der Nichtanhandnahme ist einzig entscheidend, inwieweit der Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllen könnte.

Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer überzeugend dargelegt, dass zu viele Unklarheiten bestehen, um diese Frage ohne weitere Ermittlungen zum Vornherein zu verneinen. Es mag zutreffen, dass die Schäden auf den der Anzeige beigelegten Fotos kaum erkennbar sind und, so wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben werden, eher geringfügiger Natur sind. Auch ist derzeit nicht erwiesen, dass die Beschädigungen tatsächlich während der Beschlagnahme entstanden sind. Gemäss den – soweit dies aufgrund der Akten beurteilt werden kann – bislang glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers deutet jedoch vieles darauf hin. Dies muss im jetzigen Verfahrensstadium ausreichen, denn für die Anhandnahme eines Verfahrens sind gerade keine eindeutigen Beweise erforderlich. Der Beschwerdeführer hat auch aufgezeigt, dass sich der Zeitpunkt der Beschädigung durch Befragung des zuständigen Polizeibeamten und Untersuchung der Waffe leicht ermitteln lässt. Gänzlich ungeklärt ist sodann die Frage, wer für die Schäden und Verschmutzungen verantwortlich ist. Schliesslich sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, weitere Ermittlungen erforderlich, um die Frage der (eventual-) vorsätzlichen Tatbegehung zu klären. Die Staatsanwaltschaft stützt die Nichtanhandnahme allein auf ein Schreiben des Polizeikommandos Bern an den Beschwerdeführer. Darin wird erläutert, die Kantonspolizei Bern gehe davon aus, dass sie nichtfür allfällige Beschädigungen am Waffenkoffer oder der Waffe selber verantwortlich sei. Trotz der unklaren Sachlage schlägt die Staatsanwaltschaft sich damit auf die Seite der Beschuldigten, ohne eigene Nachforschungen getätigt zu haben. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht vereinbar.

Was mit der Pistole SIG P220 in der Zeit ihrer Aufbewahrung bei der Kantonspolizei Bern genau geschehen ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig unklar. Aufgrund der Umstände bestehen durchaus Zweifel, dass, wie vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht, ein Mitglied der Kantonspolizei seine Waffe und den dazugehörenden Waffenkoffer während der Beschlagnahme vorsätzlich beschädigt hat. Zweifel reichen für eine Nichtanhandnahme jedoch nicht aus. Die Staatsanwaltschaft hätte weitere Ermittlungen tätigen müssen, um zu klären, ob die Vorwürfe des Beschwerdeführers berechtigt sind. Da sie dies nicht getan hat, wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

9. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, indem die Staatsanwaltschaft sich einzig auf die Angaben des Polizeikommandos abstütze, zeige sie klar, dass sie nicht gewillt sei, gegen die Angehörigen der Polizei Untersuchungsmassnahmen durchzuführen. Das hier interessierende Verfahren BJS 18 11323 sei daher an eine andere, bisher nicht involvierte Staatsanwaltschaft zu übertragen. Damit ruft er den Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO an.

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO bei der Verfahrensleitung ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Erst wenn sich eine von einemAusstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b-e betroffene Person einem Ausstandsgesuch widersetzt, kommt gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO die Beschwerdeinstanz ins Spiel. Somit ist die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren nicht zuständig für Ausstandsfragen respektive die Zuweisung des Verfahrens an eine andere Staatsanwaltschaft. In dieser Hinsicht wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist in der Hauptsache mit seinen Begehren durchgedrungen. Seinem prozessualen Antrag, das Verfahren einer anderen Staatsanwaltschaft zuzuweisen, kommt vorliegend untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen.

11. Der obsiegende Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer erachtet hierfür einen pauschalen Betrag von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, ein Verfahren wegen Sachbeschädigung gegen unbekannte Täterschaft zu eröffnen.

Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.

Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher C.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________

(mit den Akten)

Bern, 9. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-prosecutionproperty damageseized propertyinvestigation thresholdstandingrecusalappeal admissibilitycourt costscompensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-prosecution order was admissible and the appellant had standing

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; the complainant was directly affected and entitled to challenge the non-prosecution order.

Extrahierte Begründung

A non-prosecution order may be appealed within 10 days, and the appellant had constituted himself as private complainant, giving him standing.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor could refuse to open an investigation for alleged damage to the seized weapon

Extrahierter Entscheid

No. The non-prosecution was premature because the facts were unclear and further investigative steps were required.

Extrahierte Begründung

Non-prosecution is permissible only where it is clear that the facts do not meet any offence; mere doubts require opening an investigation. Here, the timing, manner, and perpetrator of the alleged damage remained unresolved, and the prosecution relied only on a police letter without undertaking its own inquiries.

Kernrechtsfrage

Whether the file should be transferred to another prosecution office because of alleged bias or prior involvement

Extrahierter Entscheid

The appellate court was not competent to decide recusal or reassignment at this stage.

Extrahierte Begründung

A recusal request must first be made to the procedural leadership under the StPO; only if it is opposed does the appellate body become involved.

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