Non-entry decision upheld for lack of concrete criminal suspicion

BK 2018 255Obergericht / Beschwerdekammer25.07.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. challenged the Regional Prosecutor’s non-entry decision after filing a criminal complaint alleging abuse of office, discrimination and other wrongdoing by various persons and authorities. The Criminal Appeals Chamber held that the complaint was admissible and timely, but found no breach of the right to be heard and no concrete indication of a punishable offense. The appellant’s grievances were largely vague and related to civil or administrative disputes that should have been pursued through the appropriate remedies. The appeal was therefore dismissed and costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-entry may be ordered only where it is clear from the complaint or police report that the alleged facts do not fulfil any offense or procedural prerequisite. The authority need only give reasons on the decisive points; it is not required to address every allegation in detail, provided the reasoning permits informed appeal. Where the complaint merely advances vague, implausible or repetitive assertions and no concrete criminally relevant facts emerge, the prosecution may refuse to open proceedings; civil or administrative grievances must be pursued by the appropriate legal remedies. Timely filing is preserved even if the submission is first lodged with an incompetent Swiss authority (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________

Strafklägerin/Beschwerdeführerin

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Diskriminierung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juni 2018 (BM 18 22570)

Erwägungen:

1. B.________ reichte am 23. Mai 2018 bei der Regionalgen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Anzeige ein, in der sie diverse Personen des Amtsmissbrauchs, der Diskriminierung etc. bezichtigte. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 11. Juni 2018 Beschwerde. Sie machte sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragte eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Am 21. Juni 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist zur Verbesserung reichte die Beschwerdeführerin ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar ihrer Beschwerdeschrift ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Juli 2018 sinngemäss an ihren Anträgen fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Juni 2018 und wurde der Beschwerdeführerin mit gewöhnlicher Post zugestellt. Am 14. Juni 2018 übergab sie ihre Beschwerde persönlich bei der Staatsanwaltschaft, die das Schreiben an das Obergericht des Kantons Bern weiterleitete. Zwischen den beiden Daten liegen nur neun Tage. Damit ist auch ohne Zustellnachweis klar, dass die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten worden ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Anzeige der Beschwerdeführerin besteht aus einem 13-seitigen, einmal auf Deutsch, einmal auf Englisch verfassten Schreiben. Es befasst sich mit den der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht in den letzten 14 Jahren widerfahrenen Ungerechtigkeiten, die offenbar in Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren stehen. Die Beschwerdeführerin schreibt unter anderem, man habe ihr ihre Kinder weggenommen, sie zu Unrecht betrieben, in die Obdachlosigkeit getrieben, überwacht, versklavt und gar ermorden wollen. Einen Grund dafür sieht sie in ihrer schwarzen Hautfarbe. Ihre Ausführungen sind teilweise schwer verständlich und weisen repetitive Züge auf. Das Schreiben endet mit einer Auflistung von Personen, die für diese «organisierte Kriminalität» und «Hexerei» verantwortlich sein sollen. Der Anzeige beigelegt sind Unterlagen aus verschiedenen Verfahren, wie teilweise unvollständige Rechtsschriften, Gerichtsentscheide und Verfügungen von Behörden.

4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie der Gesetzestext sagt, muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist beispielswiese bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, in denen offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3 m.w.H.).

5. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie weder Beschwerde- noch Aufsichtsinstanz für die angezeigten Behörden oder deren Mitglieder sei. Deren Beschlüsse hätten mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden müssen. Die Staatsanwaltschaft sei hierfür nicht zuständig.

Überdies würden aus der Anzeige keine Beweise hervorgehen, die die Vorwürfe der Beschwerdeführerin belegen würden. Ihre Darlegungen bestünden grösstenteils aus vagen Behauptungen und übereilten Schlussfolgerungen. Es mangle ihnen schlicht an Plausibilität. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrem Schreiben daher keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.

6. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei nicht auf alle Punkte ihrer Anzeige eingegangen und habe das Verfahren daher zu Unrecht nicht an die Hand genommen.

Zu diesem sinngemässen Vorwurf der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme folgendes aus:

Es gibt keinen Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt – was im vorliegenden Fall aufgrund der sprunghaften, ausufernden, über weite Strecken kaum nachvollziehbaren Vorwürfen gegen die Gesellschaft, Behörden sowie einzelne Personen im Übrigen auch kaum möglich wäre. Es genügt, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid (hier: Nichtanhandnahmeverfügung, siehe Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO) wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erfüllt diese Voraussetzung vollumfänglich.

Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist damit zu verneinen.

7. Der Beschwerdeführerin kann aber auch in materieller Hinsicht nicht gefolgt werden. Sie tut insbesondere nicht dar, welche wichtigen Punkte die Staatsanwaltschaft richtigerweise noch hätte untersuchen sollen. Als Begründung ihrer Beschwerde legte sie der Beschwerdeschrift ein Schreiben bei, das in ähnlicher Art und Weise abgefasst ist wie die Anzeige selber und Passagen daraus sogar wiederholt. Darüber hinaus enthält es keine zusätzlichen Argumente und Beweismittel für ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen und Institutionen. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin wirken zusammenhangslos und sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Es kann wiederum auf die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft und die von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe für die Nichtanhandnahme verwiesen werden: Sofern die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der ergangenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Urteile bemängelt, hätte sie diese mit den entsprechenden Rechtsmitteln anfechten müssen. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist hierfür der falsche Weg, zumal nicht ersichtlich ist, worin das strafbare Verhalten der involvierten Personen bestehen soll. Die Beschwerdeführerin scheint einen Feldzug gegen verschiedene Behörden und die Gesellschaft an sich, von der sie sich als Schweizerin mit afrikanischen Wurzeln ungerecht behandelt und bedroht fühlt, zu führen. Ein konkreter strafrechtlich relevanter Sachverhalt mit entsprechenden Beweisen vermag sie jedoch nicht zu nennen. Es ist daher nicht angezeigt, im Rahmen eines Strafverfahrens die Vorwürfe abzuklären.

8. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern. Darin spricht sie wiederum sehr oft von der Wahrheit, die nun herauskommen solle, von der «Hexerei», gegen die sie ankämpfe und ihrem Recht auf Gerechtigkeit. Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat nahelegen würden, fehlen erneut.

9. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Strafklägerin/Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)

Bern, 25. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-entrycriminal suspicionright to be heardappeal deadlinecostsstandingvague allegationscivil remedies

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint against the non-entry decision was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible: the appellant had standing, and the ten-day deadline was met even though the filing reached an incompetent authority first.

Extrahierte Begründung

The complainant was directly affected as a private prosecutor. The filing date gap showed timeliness, and under the Criminal Procedure Code a timely submission to an incompetent Swiss authority still preserves the deadline.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance prosecution violated the appellant's right to be heard by not addressing all allegations.

Extrahierter Entscheid

No violation of the right to be heard occurred.

Extrahierte Begründung

A decision need only address the decisive points. The non-entry decision contained sufficient reasons to allow review and appeal, and a detailed discussion of every allegation was not required.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution correctly refused to open proceedings for lack of concrete criminal suspicion.

Extrahierter Entscheid

Yes. The file did not show a clear criminally relevant factual basis or sufficient indications of an offense; civil and administrative grievances had to be pursued by the proper remedies instead.

Extrahierte Begründung

Non-entry is justified only in clear cases where no offense is apparent. The complaint consisted largely of vague, repetitive and implausible assertions without supporting evidence.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appeal costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party.

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