Validity of deemed withdrawal of objection after non-appearance

BK 2018 125Obergericht / Beschwerdekammer08.05.2018Dismissed

Zusammenfassung

The defendant appealed against the Regional Court Oberland's order that his objection against a criminal order had been deemed withdrawn and that additional costs of CHF 150 were imposed. He argued that he had never received the summons. The appellate criminal chamber held that the complaint was admissible but unfounded: the file showed personal collection of the summons at the post office on 16 January 2018, and the postal proof was sufficient; no signature was required. Because the defendant failed to appear at the hearing without excuse and without representation, Art. 356 Abs. 4 StPO applied. The appeal was dismissed and appeal costs of CHF 800 were charged to him.

Regest

Art. 356 Abs. 4 StPO; deemed withdrawal of objection upon unexcused non-appearance at the main hearing: if the accused fails to appear without excuse and without representation, the objection against the criminal order lapses by law. Duly documented postal handover of the summons is sufficient proof of service; no additional signed receipt is required. A merely asserted lack of notice is insufficient where the file establishes timely service and awareness of the hearing. The complaint proceedings are admissible only if filed in time and with standing; unsuccessful appellants bear the appeal costs under Art. 428 Abs. 1 StPO (consid. 2, 4, 5).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandGültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen Übertretung des kantonalen Strafrechts

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 6. März 2018 (PEN 17 435)

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen einer Übertretung gegen das kantonale Strafrecht. Er hatte Polizisten als «Löle» und Nachbarn als «Neger» bezeichnet. Am 6. März 2018 verfügte das Regionalgericht, dass erstens der Strafbefehl Nr. ________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. November 2017 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und dass zweitens die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 150.00 dem Beschwerdeführer auferlegt würden. Mit Schreiben vom 12. März 2018 an das Regionalgericht führte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung sinngemäss Beschwerde. Er argumentierte, keine Vorladung erhalten zu haben. Das Regionalgericht überwies das Schreiben an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Nachdem die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer kurz brieflich die Sach- und Rechtslage erklärt und ihn angefragt hatte, ob er vor diesem Hintergrund an der Beschwerde festhalten wolle, bejahte er dies mit Eingabe vom 24. März 2018. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit was folgt:

Es fragt sich zunächst, ob die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe das Gültigkeitserfordernis einer genügenden Begründung enthält. […] Die Frage kann allerdings unentschieden bleiben, weil das, was der Beschwerdeführer als „Begründung“ vorträgt, offensichtlich aktenwidrig ist. Er macht geltend, für den Termin vom 6. März 2018 keine Vorladung erhalten zu haben. Aus den Akten geht in-dessen hervor, dass ihm die Vorladung am 16. Januar 2018, mithin rechtzeitig, am Schalter zugestellt worden ist (p. 25), und in den Akten findet sich überdies ein Verbal, wonach der Beschwerdeführer am 16. Januar 2018 beim Regionalgericht Oberland vorsprach und unter Vorweisung seiner Vorladung Akteneinsicht verlangte (p. 24). Mithin war er in Kenntnis des Termins und befand sich im Besitz einer gültigen Vorladung. Wenn er ohne Angabe von Gründen unentschuldigt nicht am Termin erschien, so wurde die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht angewandt. […] Der Eingabe des Beschwerdeführers sind keine Gründe für eine Wiederherstellung zu entnehmen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, derartige Gründe glaubhaft zu machen.

Das Regionalgericht verzichtete am 6. April 2018 auf eine Stellungnahme. In seiner sinngemässen Replik vom 8. März [recte April] 2018 (Eingang Generalstaatsanwaltschaft: 12. April 2018 / Eingang Beschwerdekammer: 13. April 2018) hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer macht letztlich im Kern geltend, er habe keine Vorladung erhalten. Er habe am 16. Januar 2018 nicht für das hier strittige Verfahren Akteneinsicht verlangt. Diesbezüglich sei alles klar gewesen. Er verlange einen Beweis dafür, dass er eine Vorladung erhalten habe «mit meiner Unterschrift».

4.1 Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich nicht vertreten lässt.

4.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 1). Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 6. März 2018 unentschuldigt fern. Es ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer die Vorladung am 16. Januar 2018 um 11:44 Uhr bei der Poststelle B.________ an der C.________-Strasse Nr. ________ – also direkt vis-à-vis von seinem Wohn- resp. Arbeitsort an der C.________-Strasse Nr. ________ – am Schalter entgegen genommen hat. Einer Unterschrift als weiterer Beweis bedarf es nicht. Der Zustellnachweis der Schweizerischen Post reicht aus. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behaupten will, er habe am 16. Januar 2018 nicht bezüglich dieses Verfahrens Akteneinsicht verlangt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Gemäss der Aktennotiz des zuständigen Gerichtssekretärs vom 16. Januar 2018 hat dieser für den Beschwerdeführer 19 Seiten zum Preis von CHF 5.70 kopiert. Die Strafakten umfassten zu diesem Zeitpunkt exakt 19 Seiten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________

Bern, 8. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

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