BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki
Gerichtsschreiberin Beldi
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
GegenstandBeweisanträge
Strafverfahren wegen Erpressung, Pfändungsbetrugs, evtl. Betrugs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. März 2018 (BJS 16 29938)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Erpressung, Pfändungsbetrugs, evtl. Betrugs, Wucher und Nötigung. Im Rahmen der Frist von Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) beantragte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, es seien Rechtsanwältin C.________ und D.________ als Zeugen einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft lehnte die beiden Beweisanträge mit Verfügung vom 9. März 2018 ab. Dagegen liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. März 2018 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde einreichen und beantragte, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die verlangten Zeugeneinvernahmen durchzuführen.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Der Entscheid betreffend im Rahmen von Art. 318 StPO gestellten Beweisanträgen ist gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nicht anfechtbar bzw. nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; Guidon, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Abweisung der Beweisanträge deshalb einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe, weil die Strafverfolgungsbehörde, insbesondere mit Blick auf die im Zusammenhang mit Rechtsanwältin C.________ erhobenen Vorwürfe, infolge Unterlassung der beantragten Zeugenbefragung Anklage erheben würde, anstatt das Verfahren einzustellen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Jedes Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person eine erhebliche Belastung dar. Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers müsste jede Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft für zulässig erklärt werden, was Art. 394 Bst. b StPO seines Sinns gänzlich entleeren würde (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 392 vom 17. April 2014 E. 5.2).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei den vom Beschwerdeführer verlangten Zeugenbefragungen ein Beweisverlust drohen könnte. Die entsprechenden Beweisanträge können ohne weiteres vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ohne dass der Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil zu gewärtigen hätte.
Auf die Beschwerde ist folglich wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung darüber Aufschluss gab, unter welchen Voraussetzungen Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden kann.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, ao. Staatsanwältin E.________
Bern, 27. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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