BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern
Vollzugsbehörde
GegenstandAufrechterhaltung Sicherheitshaft
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. März 2018 (KZM 18 425)
Erwägungen:
1. In Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018 wurde festgehalten, dass die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtende Entschädigung des amtlich bestellten Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, mit separatem Beschluss bestimmt werde. Am 25. April 2018 nahm Rechtsanwalt B.________ Stellung zur mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. April 2018 in Aussicht gestellten Kürzung der eingereichten Honorarnote.
2. Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Bundesgericht entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zzgl. MWSt.) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im Verfahren vor der Vorinstanz.
Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (abrufbar im Internet unter: (abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen) festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudiums kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen.
3. Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 14. April 2018 für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 4‘001.15 geltend (18 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 115.10, 7.7 % MWSt.).
4. Die Verfahrensleitung erhob am 16. April 2018 Einwände gegen die eingereichte Honorarnote:
Es stellt sich die Frage, ob der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Zeitaufwand von total 18 Stunden in der Sache geboten ist (vgl. insbesondere den Aufwand für die Erstellung der Beschwerdeschrift inkl. Aktenstudium von 6 Stunden; den Aufwand für die Erstellung der Replik inkl. weiteres Aktenstudium von 4.5 Stunden; den Aufwand für die Korrespondenz und Besprechung mit Rechtsanwalt C.________ von 2.25 Stunden; den Aufwand von 20 Minuten für ein Schreiben an die BVD sowie den Aufwand von 1 Stunde für die Dossiereröffnung und Abschlussarbeiten). Weiter ergeben sich Fragen bezüglich der Menge der Kopien sowie die Auslage von CHF 3.00 für das Telefonat mit Rechtsanwalt C.________. Die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts sind wie das Büro- und Verbrauchsmaterial und weitere Infrastrukturkosten bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern [Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht]).
5. In seiner Stellungnahme führte Rechtsanwalt B.________ Folgendes aus:
Das Aktenstudium umfasst in vorliegenden Fall einen gehörigen Aktenberg. Alleine das Gutachten von Dr. med. D.________ vom 13.10.2017 umfasst ca. 141 Seiten. Hinzu kommt, dass es sich um einen komplexen Sachverhalt mit entsprechender komplexen Rechtssituation handelt. Es gilt weiter zu bemerken, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 05.04.2018 ebenfalls 15 Seiten umfasst, d.h. die Bearbeitung des Beschlusses inkl. Beratung der involvierten EntslcheidungsträgerInnen dürften mit einen ähnlichen Zeitaufwand berechnet worden sein. Ebenfalls musste der Fall mit RA C.________ besprochen werden, d.h. RA C.________ wusste nicht, um was es sich im konkreten Fall handelt, und welche Möglichkeiten im Raume standen. Infolge der Inhaftierung des Verurteilten mussten die rechtlichen Fragen telefonisch und schriftliche erfolgen, d.h. der Schriftenverkehr beinhaltete durchwegs nicht nur Orientierungskopien, wie in der Verfügung vom 26.04.2016 dargelegt. Weiter wird auf die Dossiereröffnung und die Schlussarbeiten verwiesen. Bei der Dossiereröffnung handelt es sich u.a. um Telefonate und Briefverkehr mit dem Verurteilten, um das weitere Vorgehen zu beurteilen. Diese werden nicht einzeln aufgeführt, sondern in Form einer Pauschale von 30 Minuten angegeben. Die Schlussarbeiten beinhalten die Beurteilung des weiteren Vorgehens nach Erhalt des Entscheides, die ebenfalls nicht einzeln aufgeführt werden, sondern telefonisch und via Briefverkehr stattfinden (Pauschal 30 Minuten). Ferner werden weiteren Korrespondenzen - wie z.B. dieses Schreiben - nicht mehr in der Honorarnote erfasst. Im Weiteren werden die Kopien moniert. Gemäss Kreisschreiben 15, Ziffer 3.2, können für notwendige oder von der Partei geforderte Kopien CHF 0.40 pro Kopie in Rechnung gestellt werden. In casu wurden für die notwendigen und die vom Beschwerdeführer geforderten Kopien CHF 0.30 pro Kopie in Rechnung gestellt, d.h. es wurde korrekt abgerechnet.
6. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht zugesprochenen amtlichen Entschädigung von pauschal CHF 800.00 erscheint die oberinstanzliche Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen:
Obwohl die Beschwerdekammer in Strafsachen anerkennt, dass es für das Haftprüfungsverfahren insbesondere das rund 140-seitige Gutachten von Dr. med. D.________ zu studieren galt, erweist sich der angegebene Aufwand von 10.5 Stunden für das Aktenstudium, die 4-seitige Beschwerde sowie die etwas mehr als 6-seitige Replik als zu hoch. Rechtsanwalt B.________ war bereits im Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht amtlicher Verteidiger. Er konnte folglich aus Wissen und Aktenkenntnis dieses Verfahrens schöpfen. Zu behandeln war im Beschwerdeverfahren zudem mittels summarischer Prüfung einzig die Frage, ob die Anordnung einer Verwahrung wahrscheinlich erscheint und ob die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zur Sicherung des nachträglichen richterlichen Entscheids notwendig ist. Dabei boten weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse besondere Schwierigkeiten. Der Aufwand kann höchstens als leicht überdurchschnittlich bezeichnet werden. Dass der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen etwas umfangreicher ausfiel, ist damit zu begründen, dass es insbesondere die formellen Einwände des Beschwerdeführers und sein Gesuch um Entfernung der Aufhebungsverfügung der BVD sowie der Beurteilung der KoFako aus den Akten zu beurteilen galt. Bezüglich des Aktenstudiums, der Rechtsabklärungen und des Redigierens der Rechtsschriften erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (leicht überdurchschnittlich) und der Schwere der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (knapp durchschnittlich; mittlerer Aktenumfang) ein Aufwand von maximal 7 Stunden als geboten (3 Stunden Aktenstudium; 2 Stunden Beschwerde; 2 Stunden Replik). Rechtsanwalt B.________ macht weiter 12 Briefe an seinen Klienten (3 Stunden) sowie 3 Telefongespräche (30 Minuten) geltend. Zusätzlich soll es sich beim geltend gemachten Aufwand für «Dossiereröffnung» und «Schlussarbeiten» von total 1 Stunden nochmals um Korrespondenz mit dem Klienten gehandelt haben. Dem amtlichen Verteidiger steht es frei, mit seinem Klienten Kontakt mittels Telefon und Brief zu haben, anstelle eines Besuchs im Regionalgefängnis. Der insoweit geltend gemachte Aufwand hat sich allerdings in etwa im Rahmen desjenigen Aufwands zu bewegen, welcher für Besprechungen vor Ort veranschlagt werden könnte. Der Aufwand von 4.5 Stunden ist zu hoch. Der Beschwerdekammer in Strafsachen erscheint ein Aufwand von maximal 3.5 Stunden für Korrespondenz mit dem Klienten als geboten. Des Weiteren kann der Aufwand von 2.25 Stunden für die Instruktion von Rechtsanwalt C.________, welcher letztlich nicht tätig werden musste, in diesem Umfang als nicht geboten bezeichnet werden. Angemessen erscheint ein Aufwand von maximal einer halben Stunde bis zu einer Dreiviertelstunde. Schliesslich kann nur derjenige Aufwand entschädigt werden, der mit dem Beschwerdeverfahren in Verbindung steht. Entsprechend ist der Posten «Brief an BVD» von 20 Minuten zu streichen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hält zusammengefasst demnach für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von maximal 12 Stunden als angemessen, aufgeteilt in etwa wie folgt:
7 Stunden bzgl. Aktenstudium, Abklärung der Rechtslage, Beschwerde und Replik verfassen;
3.5 Stunden Korrespondenz mit Klienten
1.5 Stunden übrige Korrespondenz, insbesondere mit Rechtsanwalt C.________
Betreffend die Auslagen sind die Telefongebühren (CHF 3.00) im amtlichen Honorar mitenthalten und daher zu streichen. Rechtsanwalt B.________ macht weiter 236 Kopien geltend (meistens im Rahmen der Korrespondenz mit seinem Klienten). Bereits in der Verfügung vom 16. April 2018 wurde der amtliche Verteidiger darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstige Rechtsvorkehren des Anwalts im Honoraransatz eingerechnet sind und folglich nicht zusätzlich als Auslagen geltend gemacht werden können. Der amtliche Verteidiger hat in seiner Stellungnahme nicht dargetan, inwiefern es sich bei den zahlreichen geltend gemachten Kopien nicht um übliche Partei- und Orientierungsdoppel gehandelt haben soll (vgl. insbesondere die 80 Kopien betreffend Bearbeitung und Versand ans Obergericht vom 21. März 2018; die 40 Kopien betreffend Brief an Klient vom 21. März 2018; die 15 Kopien betreffend Brief an Klient vom 2. April 2018 sowie die 20 Kopien betreffend Brief an Klient vom 13. April 2018). Vorliegend erscheinen maximal 80 Kopien als in der Sache geboten und notwendig.
7. Die Honorarnote ist nach dem Gesagten um 6 Stunden auf 12 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 2‘400.00, zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 68.00 (CHF 32.00 Kopien [80 x 0.4] + CHF 36.00 [übrige Auslagen ohne Brief an BVD und Telefon mit Rechtsanwalt C.________]) sowie die MWSt. von CHF 190.05 (7.7 % auf CHF 2‘468.00). Es resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘658.05. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘658.05 zurückzubezahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 387.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Unter Bezugnahme auf Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 117 vom 5. April 2018 wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt:
Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘658.05 zurückzubezahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 387.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Zu eröffnen:
dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________
den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern
Mitzuteilen:
der Generalstaatsanwaltschaft
dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
Bern, 2. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin: Lauber
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).
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