Non-prosecution upheld; legal aid denied as hopeless

BK 2017 540Obergericht / Beschwerdekammer05.01.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The criminal complaint concerned alleged serious bodily injury by electromagnetic radiation, as well as defamation and coercion. The Regional Prosecutor's Office issued a non-prosecution order, which the private complainant challenged and coupled with a request for legal aid. The Criminal Appeals Chamber held that the allegations were too vague and unsupported to establish a concrete criminal suspicion; it therefore dismissed the complaint insofar as it was admissible. The request for legal aid was refused as the proceedings were hopeless, and the appellant was ordered to pay CHF 600 in costs. The court also held that a separate challenge to an earlier CHF 90 fine fell outside the scope of the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 310 Abs. 1 lit. a–c StPO; Nichtanhandnahme bei fehlendem hinreichendem Anfangsverdacht oder fehlenden Prozessvoraussetzungen; die Beschwerdeinstanz greift nicht ein, wenn die Vorbringen keine konkrete, zeitlich und örtlich hinreichend bestimmte strafbare Handlung erkennen lassen. Pauschale, wissenschaftlich nicht belegte und unsubstanziierte Vorwürfe genügen nicht. Art. 136 Abs. 1 StPO setzt für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft neben der Bedürftigkeit auch hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei aussichtslosen Begehren ist sie zu verweigern. Kostenfolgen nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die unterliegende Partei.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, übler Nachrede und Nötigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Dezember 2017

(BJS 17 27972)

Erwägungen:

1. Am 18. Dezember 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen angeblicher schwerer Körperverletzung, übler Nachrede und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin, B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), am 28. Dezember 2017 Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:

Meine Beschwerde wollen Sie bitte gutheissen und dass das Verfahren fortgeführt wird.

Stelle hiermit den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, denn die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sind vollständig erfüllt, so dass ich Sie hiermit ersuche, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin gegen eine Ordnungsbusse vom 12. Oktober 2017 (Nr. 0201779 000102) über CHF 90.00 Beschwerde erheben will. Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt – die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2017 – beschränkt.

3. Mit Strafanzeige und Strafantrag vom 20. Oktober 2017 warf die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten schwere Körperverletzungen durch elektromagnetische Folter (Abschiessen von Strom) vor. Im Weiteren bezeichnete sie ihn ohne genauere Ausführungen als Betrüger, Lügner und Spucker.

4. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung sinngemäss zum Schluss, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte, mögliche Straftat ergeben würden. Sie wies darauf hin, dass in derselben Sache bereits mehrere Entscheide ergangen seien, sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Obergericht des Kantons Bern. Sie verwies dafür auf die rechtskräftigen Nichtanhandnahmen vom 10. September 2015 (BJS 18685), 3. Februar 2016 (BJS 15 28391) und 25. Mai 2016 (BJS 16 10409) sowie den entsprechenden Beschluss des Obergerichts BK 16 231 vom 23. Juni 2016. Überdies sei in derselben Sache bereits eine Einstellungsverfügung mit Datum vom 4. September 2017 (BJS 17 13179) ergangen, welche nach einer Beschwerde beim Obergericht hängig sei. Im Unterschied zur vorliegenden Anzeige seien die vorhergehenden jeweils im Namen von C.________, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, unterzeichnet worden. Die Anzeigen liessen sich jedoch weder in optischer noch in inhaltlicher Weise von denjenigen von C.________ unterscheiden.

5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (vorne E. 4). Auch aus der Beschwerde vom 28. Dezember 2017 ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Straftatbestandes. In Frage käme allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit durch starke hochfrequente Strahlung bzw. Belastung mit Magnetfeldern durch eine Mikrowelle). Die Verwendung einer Mikrowelle ist aber nicht strafbar. Ausgehend von den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ergeben sich keine Hinweise, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen. Zudem sind weder aus der Anzeige noch der Beschwerde Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte gezielt solche Geräte einsetzt, um die Beschwerdeführerin zu schädigen (vgl. dazu die analogen Beschlüsse des Obergerichts BK 16 231 vom 23. Juni 2016 sowie BK 17 147 vom 16. Mai 2017). Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bleiben vielmehr sehr pauschal und unkonkret, was auch hinsichtlich des angeblichen Spuckens, Betrügens und Lügens gilt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

6. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Ob die Beschwerdeführerin mittellos ist, kann offenbleiben, weil die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bloss die Bedürftigkeit voraussetzt, sondern auch genügende Prozesschancen. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen. Vorliegend ist das Begehren auf eine Anhandnahme des Verfahrens wegen schwerer Körperverletzung, übler Nachrede und Nötigung als klar aussichtslos zu betrachten.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Beschuldigten

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________

(mit den Akten)

Bern, 5. Januar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Schlagwörter

non-prosecutioncriminal suspicionprivate complainantlegal aidhopelessnesscostsadmissibilityvaguenessdefamationcoercion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the non-prosecution order was admissible and well-founded

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible only insofar as it challenged the non-prosecution order, but it was manifestly unfounded and had to be dismissed.

Extrahierte Begründung

The allegations remained too vague and unsubstantiated to create a criminal suspicion of a concrete offence; no indication showed targeted harmful use of devices or a legally relevant injury.

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the 12 October 2017 order imposing an administrative fine of CHF 90 was admissible

Extrahierter Entscheid

No; the subject matter of the appeal was limited to the order of 18 December 2017.

Extrahierte Begründung

The dispute in the appeal is confined to the challenged non-prosecution order.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid for the private complainant side

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the intended proceedings were hopeless.

Extrahierte Begründung

Even assuming indigence, Article 136 StPO also requires sufficient prospects of success, which were lacking here.

Kernrechtsfrage

Whether procedural costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant as she lost the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

Under Article 428 StPO, the unsuccessful party bears the costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.