Complaint against non-prosecution dismissed for lack of suspicion

BK 2017 392Obergericht / Beschwerdekammer13.11.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Appeals Chamber dealt with a complaint against a regional prosecutor's non-prosecution order in a defamation-related case. It held that the complainant had no standing with respect to the count of misleading the administration of justice because that offence protects only the justice system. As to slander, defamation, and false accusation, the complaint and attachments did not provide concrete indications as to what the accused allegedly did, when, or where. The court therefore found no initial suspicion and no duty to invite clarification. The complaint was dismissed insofar as admissible, the complainant was charged CHF 600 in costs, and the accused received no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 382, 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1, 428 Abs. 1 and 430 Abs. 1 lit. c StPO; standing and admissibility in a complaint against a non-prosecution order for defamation-type offences. A private complainant is entitled to challenge the discontinuance only insofar as he is a directly injured person within the protected scope of the offence; for misleading the administration of justice no private injury exists, since the protected legal interest is the proper functioning of justice. A complaint must itself set out concrete factual indications for the alleged offences; absent specification of when, where and how the acts occurred, no initial suspicion arises and the prosecution is not required to search for it or to grant a cure period. Failure of the complaint entails costs against the complainant; absent compensable expense, no compensation is due to the accused (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 31. August 2017

(EO 17 5275/5276)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten und die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege am 31. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. September 2017 Beschwerde ein. Er beantragte zusammengefasst die Zurückweisung an die Vorinstanz, die Herausgabe des Bild- und Tonmaterials vom Vorfall am 22. April und 28. Oktober 2014 sowie die Beschlagnahme aller Aufnahmen der Beschuldigten sowie den «Beizug von den Akten am Obergericht und als zum wiederholten Male der Zeugin D.________» Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2017 nach.

Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege schützt das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 304 StGB). Auf die Beschwerde ist daher nur insofern einzutreten, als das Verfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung eingestellt wurde (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 98 vom 10. Mai 2017 E. 2 sowie BK 17 295 vom 30. August 2017 E. 3.2). Diese Vorwürfe, welche in der Anzeige vom 17. März 2017 erhoben wurden, bilden denn auch Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer Bezug auf andere Strafverfahren nimmt oder pauschale Vorwürfe gegen die Strafverfolgungsbehörden erhebt, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer bringt in der Strafanzeige vor, die Beschuldigten hätten mehrfach Verleumdungen und üble Nachrede begangen, wobei sich der Beschuldigte als Redaktion ausgebe (Pamphlet sei beim Obergericht Bern). Er verweist auf ein Strafverfahren sowie einen Entscheid des Bundesgerichts. Der Anzeige liegen ein Zettel mit handschriftlichen Notizen sowie das ausgefüllte Formular Strafantrag-Privatklage bei. Weder aus der Anzeige noch den Beilagen ergeben sich Anhaltspunkte, inwiefern, wann und wo die Beschuldigten die erwähnten Straftatbestände begangen haben sollen. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass es an einem Anfangsverdacht fehle. Es gab auch keinen Anlass, weitere Ermittlungshandlungen zu tätigen, zumal es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, einen Anfangsverdacht zu suchen. Im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Strafanzeigen in den letzten Jahren und insbesondere Wochen wurde der Beschwerdeführer zudem mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die von ihm erhobenen Vorwürfe konkret und möglichst detailliert schildern müsse. Die Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung/Präzisierung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft war daher ebenfalls nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer muss sich auf den von ihm gemachten Angaben behaften lassen (vgl. bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 369-371 vom 13. November 2017). Im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen die Beschuldigten wird in der Beschwerde einzig geltend gemacht, die Beschuldigten hätten 300 Seiten an das Obergericht eingereicht und ihn dabei mehrfach und wiederholt verleumdet. Die Stellen seien gelb markiert und der Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Diese Eingabe befindet sich aber nicht in den Akten und die Beschwerde gibt keinen Aufschluss darüber, um was es genau geht. Damit enthält auch die Beschwerde keinerlei konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Grösstenteils handelt es sich um pauschale Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft, insbesondere den Staatsanwalt F.________. Der Beschwerdeführer sieht sich als Opfer einer Verschwörung und nimmt das vorliegende Verfahren zum Anlass, auch längst abgeschlossene Strafverfahren wieder zum Thema zu machen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrechnet.

Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Zu eröffnen:

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

dem Beschuldigten 1

der Beschuldigten 2

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________

(mit den Akten)

Bern, 13. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-prosecutionstandinginitial suspiciondefamationslanderfalse accusationcostscompensationprivate complainant

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to challenge the non-prosecution order for all alleged offences, including misleading the administration of justice.

Extrahierter Entscheid

Standing existed only for the alleged defamation-related offences; there was no injured party for the offence of misleading the administration of justice.

Extrahierte Begründung

That offence protects the proper functioning of justice and thus has no private injured party; the complainant could not act as civil party for that count.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint disclosed a sufficient initial suspicion to require criminal investigation for defamation, slander, and false accusation.

Extrahierter Entscheid

No sufficient initial suspicion was shown.

Extrahierte Begründung

Neither the complaint nor its attachments specified in what manner, when, or where the accused had committed the offences; the allegations remained general and unsupported.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution had to be given an opportunity to cure or clarify the insufficient complaint.

Extrahierter Entscheid

No such opportunity was required.

Extrahierte Begründung

It is not the prosecutor's task to search for an initial suspicion, and the complainant had repeatedly been told to state allegations concretely and in detail.

Kernrechtsfrage

Costs and compensation in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant bears the costs; the accused receive no compensation.

Extrahierte Begründung

The appeal failed and the accused incurred no compensable expense.

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