Security detention upheld; hearing violation found

BK 2017 377Obergericht / Beschwerdekammer10.10.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the Regional Coercive Measures Court's order placing him in security detention until 30 November 2017 pending a possible extension of a therapeutic measure in a sexual-offence case. The appellate court held that the fax-only service of the notice setting time to inspect the file and comment did not satisfy Art. 85(2) StPO, so a hearing violation occurred. However, the court found a serious repetition risk, a likely continuation of the therapeutic measure, and no suitable alternative measures. The detention order therefore remained in force. The appeal was partially upheld only as to the procedural violation and costs.

Omnilex-Regeste

Art. 85 Abs. 2 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV; service by fax only and consequence of defective notification in detention proceedings. Die Zustellung nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfordert eingeschriebene Post oder eine andere Form mit Empfangsbestätigung; blosse Faxzustellung genügt nicht. Fehlt der Zustellnachweis, ist die Mitteilung nicht rechtsgültig eröffnet und vermag keine Fristen- oder Wirkungsfolgen auszulösen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt jedoch nicht zwingend zur Aufhebung des Entscheids, wenn die betroffene Person dennoch wirksam Stellung nehmen konnte; sie ist indessen festzustellen und bei den Kosten zu berücksichtigen (consid. 3, 9). Für Sicherheitshaft gelten in selbständigen nachträglichen Verfahren die Haftgründe von Art. 221 StPO analog; bei Wiederholungsgefahr genügt eine ungünstige Rückfallprognose, wobei das Gericht die rechtserhebliche Erheblichkeit der Gefahr eigenständig würdigt.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Kind

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel

GegenstandAnordnung Sicherheitshaft

Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornografie und sexuelle Belästigung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 31. August 2017

(ARR 17 350)

Erwägungen:

1. Am 31. August 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Sicherheitshaft bis am 30. November 2017 an und verfügte, dass deren Vollzug nach Möglichkeit in der Forensisch Psychiatrischen Klinik D.________ zu erfolgen habe.

Mit Beschwerde vom 16. September 2016 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

«1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 31. August 2017 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der bestehenden stationären Massnahme bzw. aus der faktischen Sicherheitshaft zu entlassen.

3. Die Verfahrenskosten der ersten sowie oberen Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

4. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor erster und vor oberer Instanz gemäss noch einzureichender Honorarnote sowie eine Genugtuung auszurichten.

5. Subsidiär sei das Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Honorarnote festzulegen.»

Mit Verfügung vom 18. September 2017 lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland zur Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 19. September 2017 teilte das Regionale Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. Ebenfalls am 19. September 2017 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft, dass Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut werde. Staatsanwältin C.________ verzichtete am 21. September 2017 auf eine Stellungnahme.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO. Ihm sei mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2017 eine Frist von drei Tagen angesetzt worden, um die Akten einzusehen und zum Gesuch des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland auf Anordnung von Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Diese Verfügung sei ihm lediglich mittels Telefax zugestellt worden. Eine Eröffnung dieser Verfügung mittels Gerichtsurkunde oder eingeschriebener Postsendung gegen Empfangsbestätigung sei nicht erfolgt.

Die Eröffnungsformel der fraglichen Verfügung vom 23. August 2017 enthält den Klammerzusatz «nur per Fax» (Haftakten ARR 17 350, pag. 8). Ausser einem Ausdruck einer sogenannten «Delivery Notification», wonach die Faxnachricht am 23. August 2017 um 10:39 Uhr versendet wurde, findet sich kein Zustellnachweis in den Akten.

Die Strafprozessordnung schreibt für Mitteilungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die Schriftform vor (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung hat gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist Gültigkeitserfordernis (Arquint, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 85 StPO). Art. 85 StPO dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten. Die Einhaltung von Art. 85 Abs. 2 StPO ermöglicht den Behörden, den ihnen obliegenden Nachweis des ordnungsgemässen Empfangs einer Mitteilung zu erbringen, was wiederum Voraussetzung für den Beginn eines Fristenlaufs und den Eintritt allfälliger Säumnisfolgen ist (vgl. Brühschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 85). Der Strafprozessordnung sind keine rechtlichen Konsequenzen zu entnehmen für den Fall einer Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO; ebenso wenig der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BGE 142 IV 125 E. 4.2).

Die Bestimmungen in der Strafprozessordnung zum Haftverfahren sehen – trotz den in Haftsachen kürzeren zeitlichen Rahmenbedingungen – keine von Art. 85 Abs. 2 StPO abweichende Regelung vor. Die Verfügung vom 23. August 2017, welche nur mittels Faxgerät an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers versendet wurde, wurde nicht rechtsgültig eröffnet und konnte keine Wirkungen entfalten. Die Vorinstanz schränkte dadurch den aus Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessende Anspruch des Beschwerdeführers auf Information und Mitwirkung am Verfahren ohne entsprechende gesetzliche Grundlage (vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 47 zu Art. 29) und damit in unzulässiger Weise ein. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers das Faxschreiben dennoch beachtete und innert Frist reagieren konnte, ändert an dieser unzulässigen Einschränkung nichts. Die Einhaltung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften liegt im Verantwortungsbereich der Behörden und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Mitteilungsadressat, respektive sein Rechtsvertreter, regelmässig den Eingang seines Faxgeräts überprüft. Zwar konnte der Beschwerdeführer letztlich Stellung nehmen, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht die Kassation des angefochtenen Entscheids nach sich zieht, gleichwohl ist diese Verletzung im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).

4. Art. 363 ff. StPO enthalten keine besondere Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren. Nach konstanter Rechtsprechung sind die Art. 221 und Art. 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 1.2 m.H.; BGE 142 IV 105 E. 5.5 m.H.).

5. Die Anordnung von Sicherheitshaft setzt voraus, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).

5.1 Wird die Sicherheitshaft im Verfahren betreffend Verlängerung der therapeutischen Massnahme angeordnet, entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337).

5.2 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 mit Hinweis; Urteil 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2).

Die Verübung der in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10).

Zu prüfen ist, ob ein besonderer Haftgrund besteht und ob die Verlängerung der stationären Massnahme als wahrscheinlich erscheint.

6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2013 der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Versuchs dazu (mehrfach begangen), der Pornografie (mehrfach begangen) und der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Des Weiteren kann den amtlichen Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach einschlägig verurteilt wurde (siehe Auflistung im Gutachtensauftrag vom 2. März 2016, Amtliche Akten, Nr. 2037/12, Band 2, pag. 596 und Rückseite). Die älteren Verurteilungen sind im Strafregister bereits gelöscht. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2).

6.2 Zu prüfen ist, ob eine Rückfallgefahr besteht. Massgebend ist, ob vom Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität drohen.

Im jüngsten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016 (Amtliche Akten, Nr. 2037/12, Band 2, pag. 630 ff.) wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich sexueller Handlungen mit Kindern (kurz- bis mittelfristig) ein moderates Risiko zugeschrieben. «Moderat» bedeute, dass das Risiko zwar deutlich geringer als 50% sei, jedoch verglichen mit dem – naturgemäss sehr geringen – Risiko der Normalbevölkerung, deutlich erhöht. Es handle sich um ein relevantes und nicht um ein zu vernachlässigendes Risiko. Auch bei einem moderat ausgeprägten Risiko seien risikosenkende Massnahmen (weiterhin) klar indiziert. Die Wahrscheinlichkeit für erneute Delikte im «Hands-off»-Bereich (sexuelle Belästigung und Pornografie) stuften die Gutachter, leicht erhöht, als moderat bis deutlich ein (S. 91, 104 f.).

In der Begutachtung vom 12. April 2012 durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Amtliche Akten, Nr. 2037/12, Band 1, pag. 267 ff.) gingen die Gutachter von einem «durchschnittlichen bis hohen Rückfallrisiko» aus (S. 29–31, 37).

Ein moderates Risiko kann nicht mit der Verneinung der in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO geforderten Erheblichkeit der Wiederholungsgefahr gleichgesetzt werden. Es ist eine von den Gerichten und nicht von den Gutachtern zu beantwortende Rechtsfrage, ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist (BGE 143 IV 9 E. 3.4 m.H.).

Die für die Legalprognose ungünstigen, respektive günstigen Faktoren einander gegenübergestellt ergibt gemäss den Gutachtern das folgende Bild (Gutachten vom 29. Juli 2016, S. 90 f.):

Ungünstig ist in erster Linie die sehr lange Zeit der einschlägigen Delinquenz (1982–2011), in welcher der Beschwerdeführer sowohl im «hands-on-», als auch im «hands-off-» Bereich mehrfach rückfällig wurde. Ebenfalls ungünstig bewertet wurde die Tatsache, dass frühere Therapien keine anhaltenden Erfolge in Bezug auf die zentralen Risiko-Eigenschaften (pädosexuelle Affinität und risikorelevante Alkoholproblematik) bewirken konnten. Einschneidende Sanktionen vermochten den Beschwerdeführer nicht in Richtung Deliktfreiheit zu beeinflussen. Zusätzlich belastend taxierten die Gutachter die in der Vergangenheit hinzugetretenen Delikte allgemeiner Delinquenz.

Positiv stuften die Gutachter die aktuelle, allerdings noch junge Problemsicht des Beschwerdeführers ein. Des Weiteren seine «Compliance» bezüglich risikosenkender Massnahmen (triebdämpfende Medikation und Antabus [Arzneimittel zur unterstützenden Entwöhnung von Alkohol]), seine moderat bis deutlich ausgeprägte Kontrollfähigkeit, seine realistischen Zukunftsvorstellungen sowie der «prosozial gefärbte soziale Empfangsraum» (Familie).

Die zentralen Risiko-Eigenschaften beim Beschwerdeführer sind die pädosexuelle Affinität und die risikorelevante Alkoholproblematik. Dem Gutachten vom 29. Juli 2016 lässt sich dazu entnehmen: «Damit existiert bei Herrn A.________ seit frühem Erwachsenenalter eine durchgängige Pädosexuelle Affinität, welcher eine primäre handlungsleitende Bedeutung im Kontext der diversen Deliktbegehungen zukommt. Die risikorelevante Alkoholproblematik besitzt in unserer Sichtweise eine ‹Rolle in der zweiten Reihe› in dem Sinne, dass sie sich konstellierend und begünstigend (im Sinne der Verminderung von Hemmschwellen) auswirkt.» (S. 83).

Frühere Therapien vermochten daran keine nachhaltigen Änderungen zu bewirken. Es wird sich zeigen, was auf der Basis der neuerdings vom Beschwerdeführer erworbenen Problemsicht möglich sein wird. Allerdings steht er diesbezüglich, wie von den Gutachtern festgestellt, noch eher am Anfang.

Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seit nunmehr bald sechs Jahren keinen Alkohol mehr konsumiert, was auch mittels Tests regelmässig überprüft worden sei. Daraus lässt sich jedoch aufgrund des geschlossenen Rahmens kaum etwas für die Situation in Freiheit ableiten. Die freie Verfügbarkeit von Alkohol ist bei der Konstellation des Beschwerdeführers ein zentraler, spezifischer Risikofaktor (vgl. vorne sowie Gutachten vom 29. Juli 2016, S. 106).

Bei einer derzeitigen, sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft respektive aus dem stationären Rahmen ist aufgrund der sich daraus abrupt erschliessenden Möglichkeit der Kontaktnahme zu Kindern – sei es über das Internet oder durch zufälliges Antreffen, z.B. im Schwimmbad – verbunden mit dem einfachen Zugang zu Alkohol von einer gesellschaftlich nicht hinnehmbaren Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Sexualstraftaten auszugehen. Die drohenden Delikte sind von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Kinder sind besonders schutzbedürftig, das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt hoch (BGE 143 IV 9 E. 3.2).

Im (beschränkten) Rahmen der Überprüfung der Sicherheitshaft ist von einer ungünstigen Rückfallprognose im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO auszugehen, womit der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.

7. Somit gilt es zu prüfen, ob eine Verlängerung der stationären Massnahme als wahrscheinlich erscheint.

Der jüngste Therapie- und Verlaufsbericht der Forensisch-Psychiatrischen Klinik D.________ vom 15. Mai 2017 (Amtliche Akten, Nr. 2037/12, Band 2, pag. 801 ff.) geht beim Beschwerdeführer aktuell von einer Pädophilie, nicht ausschliesslicher Typus, heterosexuell (ICD-10, F65.4) sowie «Störungen durch Alkohol; Abhängigkeitssyndrom; gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung» (ICD-10, F10.21) aus. Hinsichtlich der Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus deckt sich die jüngste diagnostische Einschätzung mit derjenigen im Gutachten vom 29. Juli 2016. Abweichend vom Gutachten gehen die Ärzte der Forensisch-Psychiatrischen Klinik D.________ allerdings von einer Alkoholabhängigkeit und nicht von einem schädlichen Gebrauch aus.

Im Gutachten vom 29. Juli 2016 wird als nächster Schritt für die therapeutische Arbeit die vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner pädosexuellen Affinität empfohlen, wofür seine jüngste Offenlegung eine geeignete Basis darstelle. Des Weiteren wird die Weiterführung der triebdämpfenden Medikation sowie, insbesondere im Kontext allfälliger Vollzugslockerungsschritte, die unterstützende Medikation mit Antabus empfohlen (S. 103).

Dem Therapie- und Verlaufsbericht vom 15. Mai 2017 lässt sich bezüglich des weiteren Vollzugs der Massnahme entnehmen (S. 15 f.):

«Unter Berücksichtigung der bislang erzielten Fortschritte und der stets gegebenen Compliance mit bereits eingeleiteten risikosenkenden Begleitmassnahmen [...] sowie Herr A.________s Bereitschaft für weitere stützende Massnahmen (Antabus, begleitetes Wohnen etc.) sollten aus unserer Sicht die Verlegung in ein offener geführtes Massnahmenzentrum, resp. weitere Lockerungen im jetzigen Setting erwogen werden. Insbesondere erhielte Herr A.________ in einem offener geführten Rahmen die Möglichkeit, bereits erarbeitete Therapieinhalte (Risikomanagement, Rückfallprophylaxe Alkohol, Stressmanagement) zu festigen und in realen Situationen auszuprobieren.»

Bei summarischer Prüfung der Aktenlage und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint eine Verlängerung der Massnahme derzeit als wahrscheinlich. Die abschliessende Würdigung wird im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland vorzunehmen sein. Die vorgeschlagenen Vollzugslockerungen (insbesondere die Verlegung in ein offen geführtes Massnahmenzentrum) betreffen eine Vollzugsfrage und sind daher grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen (BGE 142 IV 1 E. 2). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wird gegebenenfalls die Möglichkeit haben, diese im Rahmen ihrer Erwägungen in Form von Empfehlungen zu berücksichtigen.

8. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. Ersatzmassnahmen, die in gleicher Weise geeignet wären, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Sicherheit Dritter zu bannen, wie die Fortführung des aktuell geschlossenen Settings, sind momentan nicht ersichtlich. Die im Raum stehende Frage einer möglichen künftigen Verlegung in ein offener geführtes Massnahmenzentrum ist, wie vorne erwähnt, eine Vollzugsfrage. Die Dauer der Sicherheitshaft von drei Monaten rückt auch nicht in gefährliche Nähe der zu erwartenden Verlängerungsdauer der Massnahme.

9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Umfang der vorne bei E. 3 festgestellten Gehörsverletzung obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die auf diesen Anteil entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Viertel, auf die Staatskasse zu nehmen sind. Somit werden die Verfahrenskosten zu drei Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt. Das restliche Viertel trägt der Kanton Bern.

Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Viertel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Entschädigung von der Rück- und Nachzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zu drei Viertel, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Das restliche Viertel, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.

Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des nachträglichen Verfahrens durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland festzusetzen sein.

Zu eröffnen:

dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________

dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten)

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident F.________

(mit den Akten)

Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

den Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern

Bern, 10. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Kind

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

security detentionright to be heardservice of processfax servicerepetition risksexual offencestherapeutic measureproportionalitycost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the security-detention order was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was timely and admissible; the appellant was directly affected and had standing to challenge the detention order.

Extrahierte Begründung

Orders on detention may be challenged by the detained person under Art. 222 and Art. 393(1)(c) StPO, and Art. 382(1) StPO grants standing where protected interests are directly affected.

Kernrechtsfrage

Whether service of the summons/notice by fax violated procedural service requirements and the right to be heard

Extrahierter Entscheid

Yes. The fax-only service did not comply with Art. 85(2) StPO and therefore was not valid service; this constituted a violation of the right to be heard, though it did not require quashing the decision because the appellant was still able to comment.

Extrahierte Begründung

Art. 85(2) StPO requires service by registered mail or another method with acknowledgment of receipt. No equivalent proof of service existed, and the rules on detention proceedings do not provide a derogation. The violation must be noted and reflected in costs.

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for security detention were met, especially repetition risk

Extrahierter Entscheid

Yes. In summary review, a serious risk of reoffending against sexual integrity was established, amounting to repetition risk under Art. 221(1)(c) StPO.

Extrahierte Begründung

The appellant had prior relevant convictions and a long pattern of sexual and related offending. The latest expert report described a moderate but relevant risk, and the court held that a moderate risk can still satisfy the legal threshold. Immediate release would create an unacceptable chance of renewed sexual offences, especially given access to children and alcohol.

Kernrechtsfrage

Whether the continuation/extension of the therapeutic measure appeared likely enough to justify detention

Extrahierter Entscheid

Yes. On a prima facie basis, continuation of the measure appeared likely, leaving detention proportionate pending the merits decision in the separate measure-extension proceedings.

Extrahierte Begründung

The recent therapy report still diagnosed paedophilia and alcohol dependence, and the treatment team recommended an open setting or further relaxations only as a future execution issue. The appellate court deferred to the merits court and found the expected measure extension sufficiently probable.

Kernrechtsfrage

Whether less intrusive substitute measures were sufficient and whether detention remained proportionate

Extrahierter Entscheid

No adequate substitute measures were apparent, and the detention period of three months remained proportionate in light of the expected duration of the measure proceedings.

Extrahierte Begründung

No equivalent safeguards were identified that would neutralize the danger to third parties, and the question of any future transfer to a more open setting concerns execution rather than the detention decision.

Kernrechtsfrage

How to allocate the costs and determine counsel compensation

Extrahierter Entscheid

The appellant succeeded only on the hearing-violation point, so three quarters of the costs were imposed on him and one quarter on the canton. Official counsel compensation was deferred to the end of the later proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow success and failure under Art. 428(1) StPO. Because the appellant prevailed only in part, partial cost shifting was ordered; compensation under Art. 135(2) StPO is to be fixed later.

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