Complaint against non-entry due to lack of reasonable suspicion

BK 2017 369Obergericht / Beschwerdekammer13.11.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern criminal appeal chamber dismissed the complainants’ appeal against the regional prosecutor’s non-entry decision concerning alleged unlawful creation of audio and video material. The court held that the allegations were too vague and unsupported to establish even an initial suspicion, and that the prosecutor had no duty to search for one or to invite further clarification. It left open whether B. had validly joined as a private complainant, since the appeal failed in any event. The appellants were ordered to pay CHF 1,000 in costs jointly and severally, the security was offset against costs, and the excess security was to be refunded. No compensation was awarded to the accused.

Omnilex-Regeste

Art. 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1, 382, 104 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 1, 428 Abs. 1 and 430 Abs. 1 lit. c StPO; non-entry for lack of initial suspicion and limits of the complainant’s burden of substantiation. A complaint against a prosecutor’s non-entry decision is admissible only for a party with a legally protected interest. In assessing whether proceedings must be opened, the prosecution may rely on the concrete allegations submitted; it is not required to search for a suspicion or to remedy a wholly vague and incomplete complaint by investigative fishing or by setting a supplementary deadline, absent special circumstances. If the complaint fails, procedural costs may be imposed jointly and severally, and no compensation is due where the accused suffered no compensable disadvantage.

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1

D.________

Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2

E.________ AG, Betriebsleiterin Frau D.________, E.________

Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Erstellen/Herausgabe von Bild- und Tonmaterial

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, vom 22. August 2017

(EO 17 3114/3115)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren gegen den Beschuldigten und die Beschuldigte wegen «Erstellens/Herausgabe von Bild- und Tonmaterial, EDÖB (?)» am 22. August 2017 nicht an die Hand. Dagegen reichten die Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. September 2017 Beschwerde ein. Sie beantragten die Weiterführung der Strafuntersuchung durch eine ausserkantonale, unabhängige und gesetzestreue Staatsanwaltschaft, die Herausgabe der illegal erstellten Ton- und Bildaufnahmen sowie eine Wiedergutmachung in Form einer Parteientschädigung. Am 14. September 2017 wurden die Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 24. September 2017 sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Verfahrensleitung wies dieses Gesuch am 28. September 2017 ab und forderte die Beschwerdeführer erneut auf, eine Sicherheit von CHF 1‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten. Am 3. Oktober 2017 ging zweimal eine Sicherheitsleistung von je CHF 1‘000.00 bei der Beschwerdekammer ein.

Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Die Beschwerde wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin wird in den Formularen Strafantrag - Privatklage als Geschädigte genannt, der Strafantrag und die Privatklage sind aber einzig durch den Beschwerdeführer unterzeichnet. Mit Blick darauf ist daher fraglich, ob sich auch die Beschwerdeführerin als Straf- und Zivilklägerin konstituierte. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens kann dies letztlich offen bleiben. Jedenfalls ist soweit den Beschwerdeführer betreffend auf die Beschwerde einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten wegen Erstellens von Bild- und Tonmaterial. Soweit der Beschwerdeführer andere Vorwürfe gegen die Beschuldigten erhebt (Unterlassung der Nothilfe, üble Nachrede) oder die Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gegen F.________ und «die Totschläger der Enzian betreffend dem stattgefundenen Overkill vom 28. Oktober 2014» beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Aus dem Berichtsrapport vom 18. Januar 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Kantonspolizei per E-Mail drei MMS-Bilder und in der Folge auch zwei ausgefüllte Formulare (Strafantrag - Privatklage) per Post übermittelte. Er wirft den Beschuldigten darin vor, am 22. April 2014 und im Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis 10. September 2016 Bild- und Tonmaterial illegal erstellt zu haben und verlangt dessen Herausgabe. Die äusserst dürftigen Angaben lassen lediglich die Mutmassung zu, dass die beiden Beschuldigten den Beschwerdeführer und weitere Personen vom benachbarten Haus aus gefilmt haben. Dies wird mit den eingereichten Fotos aber nicht ansatzweise belegt. Eine Kamera oder andere Bild- und Datenträger sind darauf nicht erkennbar. Die Staatsanwaltschaft kam zu Recht zum Schluss, dass es an einem Anfangsverdacht fehle. Es gab auch keinen Anlass, weitere Ermittlungshandlungen zu tätigen, zumal es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, einen Anfangsverdacht zu suchen. Im Zusammenhang mit seinen zahlreichen Strafanzeigen in den letzten Jahren und insbesondere Wochen wurde der Beschwerdeführer zudem mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er die von ihm erhobenen Vorwürfe konkret und möglichst detailliert schildern müsse. Die Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung/Präzisierung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft war daher ebenfalls nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer muss sich auf den von ihm gemachten Angaben behaften lassen. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer eine willkürliche und unvollständige Darlegung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft bemängelt, ohne selber konkrete Angaben zu machen. Dass die Staatsanwaltschaft den Zeitraum wohl versehentlich vom 22. April bis 10. September 2016 angab, ändert nichts am Ausgang des Verfahrens. Es ist offensichtlich, dass auch für den 10. April 2014 und den Zeitraum vom 28. Oktober 2014 bis 21. April 2016 keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten vorliegen. Ebenfalls nicht relevant ist das Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft mehrfach und wiederholt die falsche Adresse verwendet habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr in H.________ (Ort) gemeldet gewesen sein sollte, ist ihm aus der vorgängigen Zustellung an dieses Domizil kein Nachteil entstanden.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 1‘000.00 verrechnet. Die am 3. Oktober 2017 doppelt geleistete Sicherheit von CHF 1‘000.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten 1

der Beschuldigten 2

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1

der Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2

der Straf- und Zivilklägerin 3/Beschwerdeführerin 3, v.d. C.________

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________

(mit den Akten)

Bern, 13. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

non-entryreasonable suspicioncriminal complaintprivate prosecutionsecurity depositcostscompensationadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the non-entry decision was admissible and who had standing to complain.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible at least for C.; B.'s standing remained open because the appeal failed anyway.

Extrahierte Begründung

Only the complainant who clearly had party status and a legally protected interest could rely on the remedy; the court left B.'s status undecided because the complaint was dismissed on the merits.

Kernrechtsfrage

Whether there was a sufficient initial suspicion to open an investigation for unlawful creation/disclosure of image and sound material.

Extrahierter Entscheid

No sufficient initial suspicion was shown; the prosecutor correctly refused to open proceedings.

Extrahierte Begründung

The allegations were vague, the submitted photos did not show a camera or storage media, and the prosecutor was not required to search for a suspicion or invite supplementation.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to compensation in the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

No compensable disadvantage for the accused was shown, so no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Because the respondents incurred no compensable harm in the complaint proceedings, the statutory basis for compensation was absent.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint proceedings’ costs should be borne by the appellants and the security dealt with.

Extrahierter Entscheid

The appellants had to bear the costs jointly and severally; the paid security was offset against costs and the surplus security was to be refunded.

Extrahierte Begründung

The complaint was unsuccessful, so costs followed the result; the double security payment created a refundable excess.

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