Complaint against dismissal of criminal proceedings rejected

BK 2017 359Obergericht / Beschwerdekammer02.02.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Criminal Appeals Chamber dealt with a complaint against the prosecutor’s dismissal of proceedings for unlawful data acquisition, forgery, unlawful use of a motor vehicle, misappropriation, and property deprivation. It held that the complainant lacked standing regarding the data and forgery allegations because he was not directly affected in his own rights. He did have standing concerning the BMW X6, but the complaint failed on the merits: the vehicle had always been locatable, recovery was not made impossible or significantly harder, and the appellant had in fact recovered it without difficulty. The dismissal was therefore upheld and costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 115 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 141 StGB; Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO: Standing to challenge an order dismissing criminal proceedings requires direct infringement of the complainant’s own legally protected interests; mere factual or economic disadvantages do not suffice. In offenses against property or data not aimed at the complainant’s legal sphere, private-party standing is excluded. By contrast, the owner of a vehicle is directly affected and may appeal an acquittal or dismissal relating to the vehicle. On the merits, withholding under Art. 141 StGB presupposes more than a mere breach of return obligations; the conduct must make recovery impossible or at least significantly more difficult. If the item remains locatable and is actually recovered without substantial impediment, the offense is not made out (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lauber

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte 1

C.________

Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

D.________

v.d. Rechtsanwältin E.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandEinstellung

Strafverfahren wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges, Veruntreuung, Sachentziehung, unbefugter Datenbeschaffung und Urkundenfälschung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. August 2017 (BJS 15 14454 und BJS 17 8417)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 10. August 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, unbefugter Datenbeschaffung sowie Urkundenfälschung ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. September 2017 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei gegen die Beschuldigten Anklage wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Veruntreuung, Sachentziehung, unbefugter Datenbeschaffung und Urkundenfälschung zu erheben. Eventualiter sei gegen die Beschuldigten ein Strafbefehl zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 4. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 8. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegegeben (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die in Frage stehenden Straftatten unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach der herrschenden Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen genügt nicht, um die Geschädigteneigentschaft zu begründen. Nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind ferner Personen, denen aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber deren Rechtsposition nicht im Schutzbereicht der verletzten Strafnorm miteinbezogen ist (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 115 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde die gesamte Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten an. Unter dem Titel der unbefugten Datenbeschaffung wirft er der Beschuldigten 1 vor, mit einer Hacker-Software, einem sogenannten «Dialer», über das Internet vertrauliche Daten wie Adressen und Telefonnummern von Versicherungsnehmern beschafft zu haben, wobei diese Daten von der Beschuldigten 1 in einem von ihr betriebenen Callcenter in G.________(Land) in betrügerischer Weise weiterverwendet worden sein sollen. Unter dem Titel der Urkundenfälschung wirft er den Beschuldigten vor, auf einem Kaufvertrag über ein Auto die notarielle Beglaubigung gefälscht zu haben. Durch diese beiden Delikte wird der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und in eigenen Rechten verletzt, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde. Weder wurden seine Daten beschafft noch betrifft ihn der gefälschte Kaufvertrag. Bloss faktische Nachteile, wie sie vom Beschwerdeführer in der Replik geltend gemacht werden, begründen keine Geschädigtenstellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer konnte sich in diesen Punkten folglich nicht als Privatkläger konstituieren und er ist dementsprechend auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 den Vorwurf macht, sie habe während längerer Zeit die Rückgabe seines Autos BMW X6 verweigert und es verschwinden lassen wollen, ist er als Eigentümer des Fahrzeugs durch die angezeigte Tat in eigenen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen. Er ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. In der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft diesen Vorwurf unter dem Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Veruntreuung und Sachentziehung geprüft. In der Beschwerde begründet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausschliesslich, weshalb die Einstellung wegen Sachentziehung nicht rechtens war. Insoweit ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. Soweit weitergehend (Einstellung des Strafverfahrens wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Veruntreuung) ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Streitgegenstand bildet vorliegend folglich einzig, ob Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen Sachentziehung zu Recht eingestellt hat.

3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung an, eine reine Verletzung der Rückgabepflicht könne nicht unter den Tatbestand der Sachentziehung subsumiert werden. Die Entziehung in der Form des Vorenthaltens sei einzuschränken auf Fälle, in denen der Täter dem Betroffenen die Wiedererlangung der Sache gänzlich verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er seinen BMW nicht hätte behändigen können. Auch sei ihm der Standort des Fahrzeugs jederzeit bekannt gewesen. Der Straftatbestand der Sachentziehung sei daher nicht erfüllt.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatbestand der erheblichen Erschwerung der Wiedererlangung der Sache sei erfüllt. Die Beschuldigte 1 sei zusammen mit dem Beschwerdeführer mit dessen Auto nach G.________(Land) gefahren. Dort sei vereinbart worden, dass er alleine mit dem Flugzeug zurückkehre, währendem sie sein Fahrzeug weiterhin habe brauchen dürfen, um im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens einen guten Eindruck zu hinterlassen. Im Anschluss an den Gerichtstermin hätte sie als Gegenleistung das Fahrzeug in die Schweiz überführen sollen. Dieser Gegenleistung sei sie nicht nachgekommen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer allen Grund anzunehmen gehabt, dass die Beschuldigte 1 nicht bereit gewesen sei, das Fahrzeug wieder auszuhändigen. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis davon nehmen müssen, dass die Privatklägerin (richtig: Beschuldigte 1) und ihr Bruder mehrere illegale Autoverkäufe getätigt hätten. Er sei daher berechtigterweise besorgt gewesen, ob er sein Fahrzeug zurückerhalten werde, dies umso mehr, als sich die Beschuldigte 1 zur gleichen Zeit geweigert habe, ihm einen grösseren Betrag an geliehenem Geld zurückzuerstatten. Letztlich habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, auf eigene Kosten nach G.________(Land) zu fahren, sich Unterstützung zu organisieren und so zu versuchen, sein Fahrzeug zurückzuerlangen. Dass ihm dies auch gelungen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 ihm das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben, sondern es ihm vorenthalten habe. Ohne seinen eigenen Einsatz und insbesondere der Reise nach G.________(Land) wäre es sehr unwahrscheinlich gewesen, dass er sein Fahrzeug wiedererlangt hätte.

4.1 Der Sachentziehung nach Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Das Entziehen kann entweder durch Wegnahme oder Vorenthalten erfolgen. Vorenthalten setzt voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache hat. Dabei darf unter Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden. Das Entziehen in Form des Vorenthaltens ist vielmehr auf Fälle zu beschränken, wo der Täter dem Betroffenen die Wiedererlangung der Sache verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert wird. Das Bundesgericht bejahte eine Verunmöglichung der Wiedererlangung etwa bei einer Handtasche, die die betroffene Person im Auto zurückgelassen hatte und die weggeworfen wurde (vgl. BGE 99 IV 151 E. 2) oder bei einem Edelstein, welcher in einen tiefen See geworfen wurde (vgl. BGE 72 IV 59 E. 1). Eine erhebliche Verzögerung oder Erschwerung der Wiedererlangung liegt gemäss Bundesgericht etwa vor, wenn Gegenständen in den Räumen des Berechtigten so versteckt werden, dass sie nur mit Mühe wieder aufgefunden werden können (vgl. BGE 104 IV 156; vgl. zum Ganzen: BGE 115 IV 207 E. 1/aa mit Hinweisen; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 141 StGB). Keine Sachentziehung ist demgegenüber der unrechtmässige Gebrauch oder die verspätete Rückgabe einer Sache im Gewahrsam des Täters (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1/aa; 72 IV 59 E. 1).

4.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt.

4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Beschuldigten 1 in G.________(Land) das Fahrzeug BMW X6 zum Gebrauch überlassen hat (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2015 Z. 58 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird von der Beschuldigten 1 in Abrede gestellt, sich der Rückgabe des Fahrzeugs widersetzt zu haben. Vom Beschwerdeführer werden keine genügend konkreten Anhaltspunkte dargetan, die den Vorwurf belegen würden, die Beschuldigte 1 habe ihm den BMW X6 vorenthalten. Anhaltspunkte für eine Verunmöglichung der Wiedererlangung des Fahrzeugs resp. eine erhebliche Erschwerung durch die Beschuldigte 1 im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts sind keine erkennbar. Dem Beschwerdeführer war der Standort des Fahrzeugs jederzeit bekannt. Es wurde von ihm nicht geltend gemacht, dass er seinen BMW X6 nicht hätte behändigen können. Er erhielt diesen denn auch am 18. Juli 2015 problemlos wieder zurück. Jedenfalls hat er weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde oder Replik Gegenteiliges geltend gemacht. Die Reise nach G.________(Land) stellt keine gänzliche Verunmöglichung resp. erhebliche Erschwerung der Wiedererlangung dar. Der Beschwerdeführer selbst hat das Fahrzeug mit der Beschuldigten 1 nach G.________(Land) gebracht. Dass die Beschuldigte 1 und deren Bruder angeblich illegale Autoverkäufe getätigt haben sollen und die Beschuldigte 1 nicht bereit gewesen sein soll, dem Beschwerdeführer eine geliehene Geldsumme zurückzubezahlen, begründet keine konkreten Verdachtsmomente für ein Vorenthalten des BMW X6. Die illegalen Autoverkäufe wurden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, ohne dass Hinweise hierfür dargetan wurden. Die geliehene Geldsumme betrifft nicht den BMW X6. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte 1 angeblich nicht bereit gewesen sein soll, den BMW X6 am 22. Juni 2015 bei der Deutschen Botschaft in H.________(Ortschaft) zu deponieren, stellt kein Verunmöglichen oder erhebliches Erschweren der Wiedererlangung des Fahrzeugs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar (vgl. E. 4.1 hiervor).

4.4 Das objektive Tatbestandsmerkmal der Entziehung ist in der vorliegenden Konstellation offensichtlich nicht gegeben. Wenn überhaupt, liegt lediglich ein Verstoss gegen eine vertragliche Rückgabepflicht vor. Eine Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB liegt damit nicht vor und die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen Sachentziehung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihnen keine Entschädigung auszurichten ist.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

dem Beschuldigten 2

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin E.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten)

Bern, 2. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi

Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

criminal complaintstandingprivate complainantvehicle deprivationwithholdingdismissalcostsforgerydata acquisition

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the dismissal regarding unauthorized data acquisition and forgery

Extrahierter Entscheid

He lacked standing because those offenses did not directly infringe his own legally protected interests.

Extrahierte Begründung

Only a person directly harmed in their own rights is a private complainant; mere factual disadvantages are insufficient. The appellant was neither the data subject nor affected by the allegedly forged car contract.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the dismissal regarding alleged withholding of his BMW X6

Extrahierter Entscheid

He had standing as owner of the vehicle and was directly affected in legally protected interests.

Extrahierte Begründung

As owner, he fell within the protected sphere of the vehicle-related offense and could appeal the dismissal on that point.

Kernrechtsfrage

Whether the elements of misappropriation/vehicle concealment under Art. 141 StGB were met

Extrahierter Entscheid

No; the conduct amounted at most to a contractual breach of the duty to return the car, not a criminal deprivation of the vehicle.

Extrahierte Begründung

The car’s location was always known, recovery was not made impossible or significantly more difficult, and the appellant in fact regained the car without problem. The strict case law on withholding was not satisfied.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant must bear the appeal costs; no compensation is due to the accused persons who did not participate.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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