Detention extension upheld; violation of the right to be heard found

BK 2017 312Obergericht / Beschwerdekammer28.08.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Appeals Chamber partly upheld the detainee's appeal against the extension of pre-trial detention in a drug case. It found that the prosecution's detention request relied on a confusing and insufficiently traceable new attribution of a mobile phone, depriving the defence of an effective opportunity to comment and thus violating the right to be heard. However, the court held that the urgent suspicion of qualified narcotics offences and the collusion risk remained unchanged, the alleged investigative delay was not serious enough to require release, and detention remained proportionate. The detention extension therefore remained in force, with costs imposed on the Canton of Bern.

Omnilex-Regeste

Art. 222, 393 Abs. 1 lit. c, 382 Abs. 1 StPO; detention appeal and right to be heard: A detained person may challenge the extension of pre-trial detention by appeal. If the prosecution relies in the detention request on new, insufficiently traceable evidentiary material and the defence is thereby deprived of a meaningful opportunity to comment, the right to be heard is violated and this must be declared in the dispositive. Such a procedural defect does not automatically lead to release where urgent suspicion and collusion risk remain and the challenged delay is not so serious that detention becomes unlawful. In detention review, a Beschleunigungsgebot issue only warrants release in cases of particularly grave delay; otherwise the court may leave the detention in place and address the matter through costs or instructions for expedited proceedings (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Kind

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

v.d. Leitender Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

GegenstandVerlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juli 2017 (KZM 17 906)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte wurde am 18. November 2016 festgenommen und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern (nachfolgend: Vorinstanz) in Untersuchungshaft versetzt (KZM 16 1578). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 23. Dezember 2016 abgewiesen (BK 16 500). Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft am 17. Januar 2017 (KZM 17 42), am 21. April 2017 (KZM 17 470; wogegen Beschwerde eingelegt wurde, welche am 24. Mai 2017 abgewiesen wurde [BK 17 189]) sowie am 20. Juli 2017 (KZM 17 906). Gegen den letzten Verlängerungsentscheid erhob der Beschuldigte am 3. August 2017 erneut Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren:

«Es sei die Ziff. 1 des Entscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juli 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;

eventualiter sei die Haftverlängerung angemessen, d.h. auf maximal 2 Wochen nach Beschlussfassung, zu verkürzen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, allfällige Schlusseinvernahmen unverzüglich vorzunehmen;

subeventualiter sei der Entscheid des KZM vom 20. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

Am 4. August 2017 delegierte die Generalstaatsanwaltschaft die Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren an Staatsanwalt C.________, Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Staatsanwalt C.________ nahm am 7. August 2017 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 9. August 2017 zur Beschwerdesache vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. August 2017.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer erblickt im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

3.1 Das rechtliche Gehör erachtet der Beschwerdeführer als verletzt, weil die Vorinstanz seine Einwände bezüglich der genauen Zuordnung eines Mobiltelefons mit der «relativ saloppen Behauptung» weggewischt habe, der Staatsanwaltschaft sei im Haftverlängerungsantrag beim Datum der Sicherstellung des Mobiltelefons ein offensichtlicher Fehler unterlaufen. Er habe in seiner Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag detailliert dargelegt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, von welchem Mobiltelefon im Haftverlängerungsantrag bzw. im internationalen Rechtshilfeersuchen an die niederländischen Behörden die Rede sei, bzw. wann und wo dieses Gerät überhaupt sichergestellt worden sei. Die Vorinstanz ignoriere damit den Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern im Anschluss an seine Anhaltung vom 28. Januar 2016 sämtliche Effekte zurückerhalten habe.

Die Vorinstanz erwog, dass aus dem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2017 klar hervorgehe, dass es sich beim fraglichen Mobiltelefon um jenes handle, welches am 28. Januar 2016 in der Jacke des Beschwerdeführers sichergestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe im Haftverlängerungsantrag offensichtlich aus Versehen ein falsches Datum der Sicherstellung aufgeführt und eine unzutreffende Verbindung zum Entsiegelungsentscheid vom 28. Dezember 2016 gemacht.

Die Staatsanwaltschaft räumte in ihrer Stellungnahme ein, dass es im Haftverlängerungsantrag vom 5. Juli 2017 zu einer Verwechslung des Sicherstellungsdatums eines Mobiltelefons (Blackberry weiss) gekommen sei und erklärte dies wie folgt:

«Tatsache ist, dass in der Aktion D.________ insgesamt fünf Mobiltelefone beschlagnahmt wurden, welche im Verlauf des Verfahrens A.________ zugeordnet werden konnten. Darunter befanden sich u.a. zwei weisse Geräte Blackberry: Eines davon stellte die Polizei am 28. Januar 2016 in einer Jacke sicher, die anlässlich der polizeilichen Anhaltung in der Wohnung an der E.________ (Strasse) in F.________ aufgefunden wurde. Das zweite weisse Blackberry wurde anlässlich der zweiten Anhaltung von A.________ am 18. November 2016 durch das Grenzwachtkorps sichergestellt. Bezüglich beiden weissen Blackberry-Geräten bestreitet der Beschuldigte, dass diese Mobiltelefone ihm gehören würden: Gegenüber der Polizei behauptete er am 28. Januar 2016, er habe sämtliche Effekten erhalten. Er verschwieg somit, dass sich in der Wohnung, wo er angehalten wurde, noch seine Jacke mit u.a. einem weissen Mobiltelefon Blackberry befand. Die in der Jacke sichergestellten Mobiltelefone wurden deshalb vorerst G.________ zugeordnet. Im Siegelungsbegehren vom 22. Dezember 2016 machte die Verteidigung von A.________ geltend, dass das am 18. November 2016 sichergestellte Mobiltelefon Blackberry gar nicht das Gerät ihres Klienten sei. Dieses Mobiltelefon sei in den Wochen vor der Verhaftung durch eine Drittperson im Wagen liegen gelassen worden. Gemäss der Verteidigung habe der Beschuldigte keine Kenntnis davon, wem das Gerät gehöre. Entgegen der unglaubwürdigen Behauptungen des Beschuldigten sind nach heutigem Erkenntnisstand beide weissen Blackberry-Geräte A.________ zuzuordnen. Beim Haftverlängerungsantrag vom 5. Juli 2017 unterlief der Staatsanwaltschaft insoweit ein Fehler, als die sechs niederländischen Rufnummern nicht aus dem Gerät ausgelesen werden konnten, welches A.________ am 18. November 2016 im Auto mit sich führte, sondern aus dem am 28. Januar 2016 sichergestellten typgleichen weissen Blackberry aus der in der Wohnung sichergestellten Jacke. Da A.________ mindestens zwei Kokainimporte aus den Niederlanden in die Schweiz vorgeworfen werden, und er diese Vorwürfe nach wie vor vehement bestreitet, sind diese Abklärungen in den Niederlanden wichtig. Möglicherweise ergeben sich sogar weitere Zusammenhänge zu den konnexen Verfahren gegen G.________ und H.________, die im gleichen Zeitraum wie A.________ Drogenkontakte zu den Niederlanden pflegten. Im Rechtshilfeersuchen wurde bei der Angabe der Personalien darauf hingewiesen, dass sich A.________ zur Zeit in Untersuchungshaft befindet. Dieser Hinweis dürfte ausreichen, die ersuchte Behörde die Dringlichkeit des Begehrens erkennen zu lassen.»

Die blosse Bestätigung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Januar 2016, dass er alle Effekte zurückerhalten habe, lässt weder einen positiven noch einen negativen Schluss auf die Besitzverhältnisse an diesem Mobiltelefon zu. Weder kann ihm vorgeworfen werden, dass er damit verschwiegen habe, dass dieses angeblich ihm zuzuordnende Mobiltelefon noch in der Jacke in der Wohnung war – entweder hat er in diesem Moment schlicht nicht daran gedacht oder er wollte die Polizei nicht darauf hinweisen, was ihm gestützt auf den nemo tenetur-Grundsatz zustünde –, noch lässt sich sagen, er habe damit abschliessend bestätigt, alle Effekte, welche ihm gehören und im Rahmen der Polizeiaktion sichergestellt wurden, zurückerhalten zu haben.

Der Haftverlängerungsantrag ist, was die Bestimmbarkeit des Mobiltelefons anbelangt, tatsächlich verwirrend. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, dass gestützt auf den Polizeibericht vom 15. Mai 2017 offensichtlich war, dass es sich um ein ohne weiteres feststellbares Versehen beim angegebenen Datum der Sicherstellung handelte. Hinzu kommt, dass nicht belegt wird, wie es nach dieser längeren Zeit zu dieser Zuordnung des Mobiltelefons zum Beschwerdeführer gekommen ist, ob sich dies etwa auf eine entsprechende Aussage in einem Nebenverfahren stützt. Die Staatsanwaltschaft spricht in vorne zitierter Passage davon, dass «nach heutigem Erkenntnisstand» dieses Mobiltelefon ebenfalls dem Beschwerdeführer zugeordnet werden müsse. Woher die Staatsanwaltschaft diese Erkenntnis hat, bleibt im Dunkeln. Auch der beigelegte Bericht der Kantonspolizei vom 15. Mai 2017 trägt hierzu nichts zur Erhellung bei.

Dem Beschwerdeführer war es somit nicht möglich, zu diesem im Rahmen des Haftverlängerungsantrags neu vorgebrachten Beweismittel und insbesondere zu dessen Zuordnung zu seinem Verfahren Stellung zu nehmen. Dadurch wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dies gilt es im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).

Hingegen tut dies dem bestehenden dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Abbruch. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2 f. und BK 17 189 vom 24. Mai 2017 E. 4 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen zu diesem Mobiltelefon sei der für die Begründung des dringenden Tatverdachts massgebliche Sachverhalt falsch festgestellt worden.

Unverändert gestaltet sich auch die Kollusionsgefahr. In dieser Hinsicht kann ebenfalls auf die beiden vorerwähnten Entscheide E. 5 bzw. E. 5.5 verwiesen werden.

3.2 Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte etwa durch eine schleppende Ansetzung von Einvernahme- oder Verhandlungsterminen erkennen lassen, dass sie nicht gewillt sind, das Verfahren mit der für Haftfälle notwendigen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel erst das Sachgericht unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen. Dieses wird darüber zu befinden haben, in welcher Weise – zum Beispiel durch eine Strafreduktion – es eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_2017/2011 vom 7. Juni 2011 E. 7.3 mit Hinweis).

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer um eines von zahlreichen Verfahren der Aktion «D.________» handle. Die Verfahrensführung sei nicht isoliert zu beurteilen, sondern es sei der Umfang und die Komplexität der gesamten Aktion mit zu berücksichtigen. Bisher habe die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Möglichen sämtliche Haftverfahren der Aktion gemäss den gesetzlichen Vorgaben vordringlich durchgeführt.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass unabhängig davon, wie komplex das Verfahren sei, es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Staatsanwaltschaft erst 16 Monate nach Sicherstellung des Geräts in der Lage sein sollte, das besagte Rechtshilfeersuchen zu stellen.

Dem Bericht/Antrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2017 zur Abklärung der auf dem Mobiltelefon festgestellten holländischen Telefonnummern lässt sich entnehmen (Beilage 3 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, S. 2):

«Am 28. Januar 2016 konnte in der Jacke von A.________ unter anderem ein Mobiltelefon [...] sichergestellt werden. Durch den FDF (Fachbereich Digitale Forensik) der Kantonspolizei Bern wurde das vorgenannte Gerät ausgelesen. Dabei konnten sechs Telefonnummern aus den Niederlanden im Mobiltelefon sichergestellt werden.»

Daraus ergibt sich, dass das erwähnte Mobiltelefon bereits am 28. Januar 2016 sichergestellt worden ist. Dem Bericht kann nicht entnommen werden, wann das Gerät ausgelesen wurde. Fakt ist, dass zwischen der Sicherstellung des Geräts und dem zitierten Bericht der Kantonspolizei Bern knapp 16 Monate vergingen. Warum eine so lange Zeitspanne zwischen diesen beiden Daten liegt, lässt sich mit dem der Beschwerdekammer vorliegenden Aktenmaterial nicht erklären. Der gegenwärtig auf dem Beschwerdeführer lastende dringende Tatverdacht hängt nicht entscheidend von diesem Beweismittel ab. Die Staatsanwaltschaft erhofft sich davon weitere Erkenntnisse bezüglich der vorgeworfenen Drogentransporte aus den Niederlanden. Es handelt sich nicht um eine offensichtliche, derart gravierende Verzögerung, dass die Rechtsmässigkeit der Untersuchungshaft an sich in Frage gestellt würde und die Beschwerdekammer mit einer Haftentlassung einschreiten müsste. Das Sachgericht wird sich im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung mit diesem Umstand zu befassen haben.

4. Ersatzmassnahmen, welche die bestehende Kollusionsgefahr ebenso einzudämmen vermöchten wie die Untersuchungshaft, sind keine ersichtlich. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine längere Freiheitsstrafe. Die bis am 17. Oktober 2017 verlängerte Untersuchungshaft, welche bis dann bereits elf Monate gedauert haben wird, droht noch nicht in gefährliche Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe zu kommen, so dass sie noch als verhältnismässig einzustufen ist. Die Staatsanwaltschaft wird nun allerdings die bis dahin verbleibende Zeit mit den von ihr im Haftverlängerungsantrag in Aussicht gestellten Arbeiten (Schlussbericht, Schlusseinvernahme und Anklageerhebung) nutzen müssen. An dieser Stelle sei mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und das Beschleunigungsgebot (E. 4.2 hiervor) festgehalten, dass die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens in den Niederlanden (ein solches dauert gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz normalerweise ca. 2–14 Monate) kaum über das Haftverlängerungsdatum hinaus abgewartet werden können.

5. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, der auf das vorliegende Beschwerdeverfahren entfällt, von der Rück- und Nachzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und Bst. b StPO ausgenommen ist.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.

Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird im Endentscheid festzusetzen sein.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________

(mit den Akten)

Leitender Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 28. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Kind

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Schlagwörter

pre-trial detentionright to be heardcollusion riskspeedy proceedingsdrug offencesevidence attributioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the extension of pre-trial detention was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; the appellant had standing to challenge the detention extension and the filing complied with formal and time requirements.

Extrahierte Begründung

A detained person may appeal detention decisions under Arts. 222 and 393(1)(c) StPO and is directly affected within the meaning of Art. 382(1) StPO.

Kernrechtsfrage

Whether the detention-extension order violated the appellant's right to be heard

Extrahierter Entscheid

Yes. The new evidentiary material concerning the mobile phone could not be properly addressed by the defence, so a hearing violation occurred.

Extrahierte Begründung

The prosecution's detention request contained a confusing and insufficiently traceable new attribution of the phone to the appellant; the appellant was unable to comment meaningfully on this new material.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged delay in the investigation required release from detention

Extrahierter Entscheid

No. The delay was not so serious as to render the detention unlawful or justify immediate release, although the authorities were reminded to proceed expeditiously.

Extrahierte Begründung

In detention review, only especially serious delay that shows a lack of willingness to advance the case can justify release; here the existing suspicion and collusion risk remained and the delay was not grave enough.

Kernrechtsfrage

Whether the detention remained proportionate and whether substitute measures were available

Extrahierter Entscheid

The detention remained proportionate and no substitute measures were apparent.

Extrahierte Begründung

The risk of collusion persisted, the expected sentence was substantial, and the detention period up to 17 October 2017 was not yet close to the likely custodial sentence.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and compensation after finding a hearing violation

Extrahierter Entscheid

The costs of the appeal proceedings were charged to the Canton of Bern, and counsel's compensation will be determined in the final decision.

Extrahierte Begründung

Because the right to be heard was violated, the appeal costs had to be borne by the state.

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