BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter J. Bähler
Gerichtsschreiberin Lauber
VerfahrensbeteiligteA.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter 1 / Beschwerdeführer
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2 / Straf- und Zivilkläger 1
E.________
v.d. Fürsprecher F.________
Beschuldigte 3 / Straf- und Zivilklägerin 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstandteilweise Einstellung (Genugtuung)
Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Oktober 2016 (BM 14 9808)
Erwägungen:
1. Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Bundesgericht entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4; je mit Hinweisen). Die Entschädigung ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zzgl. MWSt.) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im Verfahren vor der Vorinstanz.
Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 25. November 2016, Ziff. 1.1 (abrufbar im Internet unter: http://www.justice.be.ch > Die Justiz > Strafgerichtsbarkeit > Downloads & Publikationen) festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudiums kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen.
2. Fürsprecher B.________ macht mit Honorarnote vom 14. August 2017 für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von total CHF 6‘656.80 geltend (30 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 163.70, 8 % MWSt. CHF 493.10). In der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ auf total CHF 9‘966.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.
3. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich zugesprochenen amtlichen Entschädigung von CHF 9‘966.35 (Zeitaufwand: 44.5 Stunden) erscheint die oberinstanzliche Honorarforderung (Zeitaufwand: 30 Stunden) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen:
Vorab ist festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger am staatsanwaltschaftlichen Verfahren beteiligt war und somit aus Wissen und Aktenkenntnis dieses Verfahrens schöpfen konnte. Dem muss bei der Bemessung des gebotenen Aufwandes besonders Rechnung getragen werden. Der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers bildete zudem bereits im staatsanwaltschaftlichen Verfahren Thema. Fürsprecher B.________ konnte sich vor der Staatsanwaltschaft einlässlich zur Genugtuungsforderung äussern. Im Beschwerdeverfahren war nur noch die Genugtuungsforderung umstritten. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblicher sexueller Handlungen mit Kindern, der Entscheid über die Gerichts- und Anwaltskosten, die Entschädigung (Schadenersatzforderung) sowie die beschlagnahmten Gegenstände bildeten demgegenüber nicht mehr Verfahrensgegenstand. Bei der Beurteilung des Genugtuungsanspruchs boten weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse besondere Schwierigkeiten. Zu beurteilen galt es ausschliesslich, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Strafverfahrens weitere, von der Staatsanwaltschaft nicht anerkannte besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse erlitten hatte (Verschlechterung des psychischen Zustandes aufgrund der Hausdurchsuchung sowie von der KESB ausgesprochenes Kontaktverbot zu seiner Tochter). Der amtliche Verteidiger hatte bezüglich dieser Rechtsfrage – anders als es von ihm in seiner Stellungnahme vom 18. August 2017 dargetan wurde – keine überdurchschnittlich aufwändigen Abklärungen zu treffen. Angesichts dessen sprengt der geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden für die Erstellung der Beschwerdeschrift inkl. Aktenstudium und Rechtsabklärung, der Aufwand von 7.25 Stunden für das Verfassen der Replik sowie der Aufwand für diverse Schreiben und E-Mails an den Klienten, die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht von 7 Stunden den gebotenen Aufwand bei weitem (Fürsprecher B.________ macht zudem auch noch einen Aufwand von 2.75 Stunden für Telefonate mit dem Klient, der Beiständin und der KESB geltend). Die Kammer hält für das Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich) und der Schwere der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (durchschnittlich: beschränkter Verfahrensgegenstand, mittlerer Aktenumfang mit Aktenvorkenntnis) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von maximal 16.25 Stunden als geboten, aufgeteilt in etwa wie folgt:
8 Stunden bzgl. Aktenstudium, Abklärung der Rechtslage, Beschwerde verfassen;
3.5 Stunden bzgl. Replik verfassen;
2 Stunden bzgl. diverser Schreiben und Mails an Klient, Generalstaatsanwaltschaft, Obergericht;
2.75 Stunden bzgl. Telefonate mit Klient, Beiständin, KESB.
4. Die Honorarnote von Fürsprecher B.________ ist demnach um 13.75 Stunden auf 16.25 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 3‘250.00, zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 163.70, welche zu keinen Bemerkungen Anlass geben, sowie die MWSt. von CHF 273.10 (8% auf CHF 3‘413.70). Es resultiert eine amtlich Entschädigung von CHF 3‘686.80. Diese bewegt sich im Übrigen immer noch am oberen Rand der von der Beschwerdekammer gesprochenen Entschädigungen. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dem Grundsatz nach obsiegte, besteht für die ausgerichtete Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. dazu auch E. 6.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Unter Bezugnahme auf Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017 wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt:
Für die ausgerichtete Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Zu eröffnen:
Fürsprecher B.________
dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________
Bern, 5. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin: Lauber
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann der Beschwerdeführer und die Generalstaatsanwaltschaft innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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