BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki
Gerichtsschreiber Müller
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigte
B.________
Strafkläger/Gesuchsteller
GegenstandNichtanhandnahme / Wiederherstellung der Beschwerdefrist
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 28. Oktober 2016
(BA 15 427)
Erwägungen:
1. Am 28. Oktober 2016 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des von B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.________ initiierten Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs. Die Verfügung wurde am 8. Dezember 2016 genehmigt und am 22. Dezember 2016 versandt. Am 12. Januar 2017 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde ein.
Auf diese trat die Beschwerdekammer mit Beschluss des Obergerichts BK 17 15 vom 7. Februar 2017 nicht ein, da die Eingabe verspätet war. Mit Schreiben vom 15. März 2017 verlangt der Gesuchsteller nun eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312).
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme beziehungsweise auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung dieser verlangen. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst einer Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO).
3. Der Gesuchsteller bringt Folgendes vor: Um glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe, wolle er zunächst ausführen, dass bei ordentlicher Kenntnis des Fristenendes die Eingabe möglich gewesen wäre. Er habe die Frist nur nicht eingehalten, weil er davon ausgegangen sei, dass sie später ende. Im Rahmen dieser Annahme habe er die Eingabe innert Frist eingereicht. Die Annahme, das Ende der Frist falle auf den 12. Januar 2017, habe durch einen Fristenrechner resultiert, welcher das Ende der Frist auf diesen Tag berechnet habe. Das Resultat des Fristenrechners sei beigelegt. Er sei betreffend solcher Angelegenheiten wie Fristen und deren Berechnung unkundig. Er hoffe, man könne nachvollziehen, dass er aufgrund des Berechnungsresultats gedacht habe, es sei noch Zeit, obwohl bei Kenntnis des korrekten Fristenendes die Eingabe innert Frist hätte zugestellt werden können. Die fehlerhafte Annahme müsse daraus entstanden sein, dass der Berechnung durch den Fristenrechner falsche Parameter zugrunde lägen. Er sehe nun ein, dass Feiertage nicht hätten miteinberechnet werden sollen.
4. Das Wiederherstellungsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Der Gesuchsteller führt selber aus, weshalb ihn an der Säumnis ein Verschulden trifft: Er hätte sich nicht auf die Resultate der Gratiswebsite www.fristenrechner.ch verlassen dürfen. Auf der ersten Seite dieser Website steht rot unterlegt: Der Fristenrechner liefert keine rechtlich verbindlichen Ergebnisse und ist kein Ersatz für Ihre eigenen Berechnungen. Der Fristenrechner unterstützt lediglich die eigenen und allein massgebenden Berechnungen des Anwalts. Wer sich nicht auf seine eigene Fristberechnung sondern auf diejenige des Fristenrechners verlässt, tut dies auf EIGENE GEFAHR und trägt für allfällige Schäden die alleinige Verantwortung!
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen. Es liegen keine rechtserheblichen Säumnisgründe wie Naturereignisse, Unfall, Krankheit oder Ähnliches vor. Dass der Gesuchsteller – trotz zahlreicher abgeschlossener Verfahren bei der Beschwerdekammer – in Sachen Fristen völlig unkundig sein will, vermag daran nichts zu ändern.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zu eröffnen:
dem Strafkläger/Gesuchsteller
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Beschuldigten
der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________
Bern, 21. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber: Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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