BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiber Kind
Verfahrensbeteiligteunbekannte Täterschaft (A.________, B.________, C.________, D.________ )
Beschuldigte
E.________
Beschwerdeführer
GegenstandRechtsverzögerung
Strafanzeige vom 21. November 2016
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 22. November 2016 (Datum Stempel der niederländischen Post: 23. November 2016; Eingang bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland: 28. November 2016) reichte E.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die B.________, den C.________, die D.________ sowie den «Vermieter A.________» Strafanzeige wegen verschiedener Delikte ein. Am 16. Dezember 2016 erkundigte sich E.________ telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren bei der zuständigen Staatsanwältin zur Prüfung des weiteren Vorgehens sei. Die Staatsanwaltschaft werde ihn schriftlich informieren (Akten BM 51142-45, Telefonnotiz von F.________ vom 16. Dezember 2016).
Am 21. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte E.________ bei der Beschwerdekammer Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Ausserdem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, [StPO, SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können, unter dem Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens, grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG, BSG 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist in den Verfahren BM 16 51142-45 Strafanzeiger und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO)
3. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot oder Verbot der Rechtsverzögerung). Der gleiche Anspruch ergibt sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) als auch die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) zur Anwendung. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger gemäss vorstehender Rechtsprechung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als ein Beschuldigter, sieht bereits nach knapp einem Monat nach Einreichung seiner gegen mehrere Behörden gerichteten und auf unterschiedlichen Sachverhalten fussenden Strafanzeige das Beschleunigungsgebot verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Weder erscheint gegenwärtig die Gesamtdauer unverhältnismässig noch ist eine Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit (krasse Zeitlücke) ersichtlich. Eine solche krasse Zeitlücke nimmt das Bundesgericht für das hier interessierende Stadium der Untersuchung ab einer Untätigkeit von ca. 13 oder 14 Monaten an (Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4). Von einer derartigen Lücke kann hier nicht gesprochen werden. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch bedarf einer Begründung. Bei den Anträgen den Zusatz «und UR» anzubringen genügt nicht. Aufgrund des Gesagten wäre es ausserdem wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zu eröffnen:
dem Beschwerdeführer, per Adresse: G.________
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________
(mit den Akten)
Bern, 29. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber: Kind
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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