BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Studiger
Gerichtsschreiber Müller
VerfahrensbeteiligteDiverse Ärzte gemäss eingereichtem Schreiben von A.________ (namentlich Herr B.________ und Frau C.________)
Beschuldigte
A.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
GegenstandNichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. falscher Anschuldigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. November 2016 (BM 16 26148)
Erwägungen:
1.1 Mit Verfügung vom 2. November 2016 (Versand an A.________ [nachfolgend: Beschwerdeführer] mit B-Post am 10. November 2016) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen diverse Ärzte gemäss eingereichtem Schreiben von A.________ (namentlich Herrn B.________ und Frau C.________) nicht an die Hand.
1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2016 (Eingang Beschwerdekammer: 24. November 2016) Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass das Verfahren gegen die obengenannten Personen zu eröffnen sei.
1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer bringt in derBeschwerdeschrift zur Sache Folgendes vor:
Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Verfügung (BM 16 26148 / P36) vom 02. November 2016. Im Polizeirapport sind die Straftaten belegt! Es wurde Behauptet ich hätte eine Waffe, es wurde keine gefunden! Es wurde behauptet Ende Januar laufe ich Amok, es sind keine Vorbereitungen gefunden worden! Die Amokbehauptung ist erfunden worden, was schriftlich belegt ist, nachdem ich die Leute angezeigt hatte (Sie mussten sogar Geld zurückzahlen mehrmals!). Die Polizei hatte sich totgelacht und mich sofort wieder frei gelassen! Im Übrigen hatten die Leute mich seit Monaten nicht gesehen oder gesprochen, das ist Terrorisierung von Bürgen! Ich habe der Staatsanwaltschaft mehrmals Unterlagen geschickt, mit belegten Straftaten der Leute! Die Staatsanwaltschaft macht sich ja lächerlich, wenn Sie gegen mich ein Verfahren eröffnet, was natürlich eingestellt wurde und belegte Straftaten nicht mal ein Verfahren eröffnet. Nur weil das CH-Bürger sind oder Ärzte.
4. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO damit, dass aus den Schreiben des Beschwerdeführers nicht klar hervorgehe, was er konkret wolle und auf wen und auf was er seine Vorwürfe beziehe. In seiner zweiten Eingabe vom 14. Juli 2016 halte er fest, dass er darauf hinweise, keine Anzeige gemacht zu haben. Er habe nur zum wiederholten Male auf Straftaten hingewiesen, welche bekannt seien und die bis heute nicht verfolgt worden seien. Die gemachten Eingaben seien insgesamt kaum nachvollziehbar. Die behaupteten Vorwürfe seien weder bezüglich der bezeichneten Personen, noch des Sachverhalts nach Ort, Zeit und der Handlung, welche mit Strafe bedroht sein soll, näher begründet, geschweige denn belegt. Auch aus den beigezogenen Vorakten betreffend den Beschwerdeführer würden sich keine Hinweise oder offensichtliche Zusammenhänge mit den von ihm ins Feld geführten angeblichen strafbaren Handlungen finden. Seinen Ausführungen könnten darüber hinaus keine sachdienlichen Informationen entnommen werden, die einen Straftatbestand erfüllen würden. Es sei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ohne hinreichenden oder minimal konkretisierbaren Tatverdacht mögliche Straftaten auszuforschen. Zur Eröffnung einer Strafuntersuchung brauche es einen hinreichenden Tatverdacht, welcher sich hier aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers und der beigezogenen Akten nicht begründen lasse.
5. Die Beschwerdekammer schliesst sich der Argumentation der Staatsanwaltschaft an (siehe vorne E. 4). Sie trifft vollständig zu. Es sind keine strafbaren Handlungen ersichtlich, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Ferner wird an dieser Stelle verwiesen auf die einlässlichen Ausführungen im – die gleichen Personen betreffenden und im Wesentlichen den gleichen Ursprungssachverhalt zu Grunde habenden – Beschluss des Obergerichts BK 14 351 vom 6. März 2015 (Abweisung, soweit darauf einzutreten war) sowie im korrespondierenden Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2015 vom 6. Mai 2015 (Nichteintretensentscheid).
6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zu eröffnen:
dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)
Bern, 30. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber: Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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