BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki
Gerichtsschreiber Müller
VerfahrensbeteiligteA.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
GegenstandBeschlagnahme
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Oktober 2016 (BM 16 38193)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein anlässlich der am 20. September 2016 am Domizil von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestelltes Sturmgewehr 90 zu Beweiszwecken.
In der Eingabe vom 7. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung dieser Beschlagnahme beziehungsweise um Rückgabe der Waffe.
In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
In seiner Replik vom 31. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe damit, dass das beschlagnahmte Sturmgewehr 90 keinen Verschlussträger, keinen Verschlusskopf und auch keinen Ladehebel habe. Es könne daher nicht als Seriefeuerwaffe gelten, sondern höchstens als nicht schussfähige «Deko-Waffe». Seines Wissens seien vor rund 20 Jahren, als er die Waffe erworben habe, Verkäufe unter Privaten nicht speziell geregelt gewesen, ausser bei Seriefeuerwaffen. Da die erwähnten Teile, welche eine Waffe erst zum Schuss befähigen, beim fraglichen Sturmgewehr 90 fehlen würden, habe er nicht wissen können, dass es trotzdem als Seriefeuerwaffe gelte.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: Die Angaben des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zu denjenigen, die er anlässlich seiner Befragung durch die Polizei am 20. September 2016 zu Protokoll gegeben habe. Er habe damals ausgeführt, dass er das Sturmgewehr 90 im Jahr 2005 oder 2006 an der Waffenbörse in B.________ von einem privaten Anbieter erworben habe. Er habe sich am Stand der Firma D.________ aufgehalten, als ein Herr ihn angesprochen und gefragt habe, ob er Interesse an einem Sturmgewehr 90 habe. Welche Feuerarten mit dieser Waffe möglich seien, wisse er nicht, weil er nie damit geschossen habe. Er habe die Waffe im Glauben gekauft, dass es sich um eine ausgemusterte Armeewaffe gehandelt habe. Er habe sie günstig für CHF 1'200.00 erwerben können. Auf Vorhalt, dass es sich gemäss Waffenexperte um eine unerlaubte Seriefeuerwaffe handle, habe er eingeräumt, dass er gewusst habe, dass die Waffe seriefeuerfähig sei. Er habe aber nie damit geschossen. Er habe auf entsprechende Frage abschliessend zu Protokoll gegeben, dass sämtliche seiner Waffen funktionstüchtig seien. Würde es sich beim beschlagnahmten Sturmgewehr 90 tatsächlich um eine reine, nicht schussfähige «Deko-Waffe» handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 20. September 2016 zum Ausdruck gebracht hätte. Der Beschwerdeführer bestreite im Übrigen nicht, dass der Handel von Seriefeuerwaffen unter Privaten auch zum Zeitpunkt, als er das Sturmgewehr 90 erworben hatte, speziell geregelt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft von einem hinreichenden Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgehen dürfen.
Die Beschlagnahme setze nebst hinreichendem Tatverdacht voraus, dass sie verhältnismässig sei, das heisse, dass das damit angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden könne und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertige (Art. 197 Bst. c und d StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlange das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sei und sich für die Betroffenen als zumutbar erweise. Erforderlich sei eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 139 I 180). Davon, dass die Beschlagnahme unverhältnismässig wäre, könne keine Rede sein. Die Beschlagnahme des Sturmgewehrs 90 stelle einen geringfügigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar, zumal die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme (noch) unberührt bleiben würden. Damit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keinen Bagatellcharakter habe, überwiege das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung das Interesse des Beschwerdeführers am Besitz seiner Waffe. Im Übrigen lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das Sturmgewehr 90 für ihn aktuell – und bis zum Entscheid über das endgültige Schicksal der Beschlagnahme – unentbehrlich wäre.
5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Sturmgewehr viel länger als erst seit 2005 oder 2006 in seinem Besitz sei. Seine teilweise widersprüchlichen Aussagen würden darin gründen, dass er nach der langen Befragung nicht mehr konzentriert gewesen sei. Es sei zu ergänzen, dass alle Sturmgewehre 90 einmal seriefeuerfähig gewesen seien. Sie würden jeweils nach der Dienstzeit so abgeändert, dass sie nur noch halbautomatisches Feuer schiessen würden. Entsprechend sei ihm klar gewesen, dass seine «Deko-Waffe» früher eine Seriefeuerwaffe gewesen sei. Jedoch sei sie im Gegensatz zu den Gewehren, welche Soldaten nach ihrer Dienstzeit erhalten würden, nicht schiessfähig, da Bestandteile fehlen würden. Er habe bereits bei der Hausdurchsuchung gesagt, dass die Waffe nicht schussfähig sei. Es sei ihm geantwortet worden, dass die fehlenden Teile sicherlich noch auftauchen würden. Dies sei aber nicht geschehen. Er könne sich nicht erklären, weshalb eine «Deko-Waffe» beschlagnahmt werde. Vielleicht könne die Beschwerdekammer die Zerstörung seines Eigentums vermeiden.
6. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO können Gegenstände beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Wie jede Zwangsmassnahme setzt auch die Beschlagnahme voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme, auf welche die Staatsanwaltschaft jederzeit zurückkommen kann. Die Beschwerdekammer urteilt in diesem Verfahren somit nicht über das endgültige Schicksal der Waffe. Im aktuellen Verfahrensstadium ist keine erschöpfende Würdigung der Beweismittel angezeigt. Ein Tatverdacht ist hinreichend, wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinn ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt (Beschluss des Obergerichts BK 14 7 vom 19.02.2014 E. 3.2).
Die Beschwerde ist abzuweisen. Zur Begründung ist integral auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2016 zu verweisen (vorne E. 4). Ergänzt werden kann Folgendes: Allein der Umstand, dass (derzeit) aktenkundig der Verschlussträger, der Verschlusskopf sowie der Ladehebel – zusammengefasst auch einfach als Verschluss benennbar – des Sturmgewehrs 90 nicht vorhanden sind, macht die Waffe nicht zu einer «Dekorationswaffe». Sie bleibt seriefeuerfähig, wie sie auch feuerfähig bleibt, wenn kein Magazin eingesetzt ist oder dieses leer ist. Ausserdem dürfte dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Sturmgewehr 90 mit sämtlichen funktionsfähigen Verschlüssen aller anderen – in diesem Land hunderttausendfach vorhandenen – Sturmgewehren 90 kompatibel ist. Anders gesagt ist das fragliche Sturmgewehr mit dem (aktuell fehlenden) Zubehör verbotenerweise seriefeuertauglich, da der zwingende Umbau zur halbautomatischen Waffe nicht durchgeführt wurde. Ob der Umbau realisiert wurde, erkennt im Übrigen jede Person, welche in den letzten 20 Jahren eine Rekrutenschule in der Schweiz absolviert hat, auf den ersten Blick. Umso mehr muss dies für einen Waffenfreund wie den Beschwerdeführer gelten. Ohne Relevanz für die Einziehung ist schliesslich, wie lange sich die Waffe bereits im Besitz des Beschwerdeführers befunden hat.
Folglich erscheint die Einziehung weder aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig (BGE 139 IV 250) noch als unverhältnismässig.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 600.00.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zu eröffnen:
dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(mit den Akten)
Bern, 16. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell
Der Gerichtsschreiber: Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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