BK 2015 9•Beschwerdefrist bei müdlich eröffneten Haftentscheiden (Leitentscheid)
BK 2015 9Obergericht Bern / Beschwerdekammer (OG BE)06.02.2015
BK 2015 9
Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen
Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Apolloni Meier, Oberrichter Studiger
Gerichtsschreiber Kind
vom 6. Februar 2015
in der Strafsache
A.
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.
Beschuldigter/Beschwerdeführer
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
wegen Diebstahls (gewerbsmässig begangen), Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. / Anordnung Untersuchungshaft
Regeste
Die Beschwerdefrist bei mündlich eröffneten Haftentscheiden beginnt erst mit der Zustellung der schriftlichen Begründung (Art. 226 Abs. 2 Satz 2 StPO) zu laufen.
Auszug aus den Erwägungen:
[...]
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