Prisoner may receive payment order directly after Art. 60 SchKG deadline

ABS 2019 171Obergericht13.06.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal supervisory authority dismissed a debtor’s complaint against the service of a payment order in prison. The debtor had been given an Art. 60 SchKG deadline to appoint a representative, but the person he named refused the mandate. The court held that the enforcement office could then lawfully serve the payment order directly on the debtor in custody and was not required to grant a second deadline. The objection filed only on 11 April 2019 was therefore late, so the refusal to accept it was upheld. No costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 60 SchKG; service of enforcement documents on an imprisoned debtor; legal stay and appointment of a representative. A detained debtor benefits from a temporary stay only to enable him to appoint a contractual representative. If the enforcement office duly sets a deadline and the debtor designates a person who is not obliged to act as representative, the stay expires with the deadline and the enforcement may proceed without a renewed deadline. Direct service of the payment order on the debtor in custody is then valid; Art. 60 SchKG does not confer a right to repeated deadline setting. The objection period runs from valid service; a later objection is untimely (consid. 5 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BesetzungOberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, die Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel

VerfahrensbeteiligteA.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken

GegenstandBeschwerde gegen Zustellung des Zahlungsbefehls

Regeste:

Rechtsstillstand nach Art. 60 SchKG

Ein verhafteter Schuldner geniesst in Anwendung von Art. 60 SchKG einen Rechtsstillstand, damit er Zeit hat, sich zur Wahrung seiner Interessen einen vertraglichen Vertreter zu bestellen. Benennt er einen untauglichen Vertreter, nimmt die Betreibung ohne weitere Fristansetzung ihren Lauf und dürfen Betreibungsurkunden direkt dem Schuldner im Gefängnis zugestellt werden (E. 5 ff.).

Erwägungen:

1. Der Gläubiger (C.________) betreibt den Schuldner (A.________) für eine offenen Forderung von Fr. 10'555.45 zzgl. Akzessorien. Der entsprechende Zahlungsbefehl konnte weder per Post noch durch einen Betreibungsangestellten zugestellt werden. Nach diversen Abklärungen brachte das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, in Erfahrung, dass der Schuldner im Regionalgefängnis Thun inhaftiert war (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1/2).

Am 22. Oktober 2018 wurde dem Schuldner Frist nach Art. 60 SchKG zur Bestellung eines Vertreters angesetzt (VB 1/3). Der Schuldner bezeichnete D.________ Fürsprecher, Bern, als seinen Vertreter (VB 1/4). Die (rechtshilfeweise) Zustellung an den vom Schuldner bestimmten Vertreter in Bern scheiterte jedoch ebenfalls. Fürsprecher D.________ verweigerte die Annahme, weil er kein Zustellmandat für Zahlungsbefehle habe (VB 1/5).

Schliesslich konnte der Zahlungsbefehl dem Schuldner (abermals rechtshilfeweise) am 21. Februar 2019 im Regionalgefängnis Thun zugestellt werden (VB 1/6).

2. Mit E-Mail vom 11. April 2019 erhob die strafrechtliche Verteidigung des Schuldners (B.________ AG) Rechtsvorschlag, der jedoch von der Dienststelle Oberland Ost zufolge Verspätung am 2. Mai 2019 zurückgewiesen wurde (VB 1/8).

3. Dagegen erhob der Schuldner (vertreten durch seinen Strafverteidiger) am 13. Mai 2019 Beschwerde mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Feststellung, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden sei.

Der Schuldner rügt eine nicht ordnungsgemässe Fristansetzung gemäss Art. 60 SchKG. Er vertritt die Ansicht, dem Schuldner hätte anlässlich der Zustellung vom 21. Februar 2019 nochmals Frist nach Art. 60 SchKG angesetzt werden müssen. Er beruft sich dabei auf die Kommentierung Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, SchKG, N 3 zu Art. 60 SchKG. Stelle sich im nachhinein heraus, dass der Zustellempfänger den Schuldner nicht vertrete, sei die Betreibungshandlung zu annullieren und (neu) Frist anzusetzen.

4. Die Dienststelle Oberland Ost schloss am 29. Mai 2019 auf Abweisung der Begehren. Ihrer Ansicht nach war die direkte Zustellung an den Schuldner korrekt und die Erhebung des Rechtsvorschlages verspätet.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt. Er liess sich nicht mehr vernehmen.

Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

5. Zunächst ist zu prüfen, ob dem Schuldner im Gefängnis der Zahlungsbefehl zugestellt werden durfte:

Nach Art. 60 SchKG geniesst ein verhafteter Schuldner einen Rechtsstillstand, damit er Zeit hat, sich zur Wahrung seiner Interessen einen vertraglichen Vertreter zu bestellen. Hierzu setzt das Betreibungsamt dem nicht vertretenen Schuldner eine Frist an. Der Rechtsstillstand gilt bis zum Ablauf dieser Frist. Erst wenn der Verhaftete diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann die Betreibung ihren Lauf nehmen und dürfen Betreibungsurkunden direkt dem sich in Haft befindlichen Schuldner zugestellt werden (Bauer, Basler Kommentar zum SchKG, 2010, N 1 und 6 zu Art. 60 SchKG).

6. Aus den von der Dienststelle Oberland Ost eingereichten Unterlagen geht hervor, dass dem Schuldner mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 korrekt Frist gemäss Art. 60 SchKG angesetzt wurde (VB 1/3). Der Schuldner teilte dem Amt daraufhin einen Vertreter mit, der die Entgegennahme jedoch ablehnte.

7. Die Bevollmächtigung an sich ist zwar ein einseitiges Rechtsgeschäft. Abgesehen von Fällen der gesetzlichen Vertretung, richtet sich das interne Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem indes nach einem obligationenrechtlichen Vertrag (Auftrag etc.). Dieses Veranlassungsgeschäft regelt die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Parteien, namentlich die Verpflichtung des Vertreters, im Interesse des Vertretenen rechtsgeschäftlich tätig zu werden (zum Ganzen vgl. Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, § 18 N 12).

Ein solches Veranlassungsgeschäft ist hier nicht ersichtlich. Es wird auch nicht dargelegt, warum der als Vertreter bezeichnete Rechtsanwalt aus Gesetz oder Vertrag verpflichtet gewesen wäre, vermögensrechtliche Interessen des sich in Untersuchungshaft befindlichen Schuldners zu wahren. Fürsprecher Tobler war daher nicht verpflichtet, als Vertreter des Schuldners tätig zu werden.

8. Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Dienststelle Oberland Ost nach Ablauf der Frist gemäss Art. 60 SchKG den Zahlungsbefehl direkt dem Schuldner zustellte. Dieser hat vielmehr selbst zu verantworten, dass er keinen tauglichen Vertreter ernannte.

9. Entgegen dem was in der Beschwerde suggeriert wird, muss dem Schuldner auch nicht wiederholt Frist angesetzt werden. Aus Art. 60 SchKG ergibt sich kein Anspruch auf mehrmalige Fristansetzung. Die in der Beschwerde zitierte Kommentarstelle betrifft einen anderen Fall. Die Ausführungen beziehen sich auf Ersatzzustellungen (Art. 64 SchKG) an Drittpersonen ohne vorgängige Vertreteranfrage und ohne Wissen um die Inhaftierung des Schuldners. Das ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Es wird selbst vom Schuldner nicht bestritten, dass ihm die Möglichkeit, einen Vertreter zu bezeichnen, eingeräumt worden ist.

10. Eine Verletzung von Art. 60 SchKG kann folglich ausgeschlossen werden, weshalb die Zustellung des Zahlungsbefehles am 21. Februar 2019 rechtsgültig erfolgte.

Der Rechtsvorschlag - der eingeräumtermassen erst am 11. April 2019 erhoben wurde - erweist sich demnach als verspätet. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2019 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

11. Im betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

  • dem Schuldner, v.d. seinen Anwalt

  • dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland

Bern, 13. Juni 2019

Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber: Knüsel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Der Entscheid ist rechtskräftig.

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Schlagwörter

debt enforcementpayment orderprisonerrepresentativelegal stayservice of processobjection periodtimelinesssupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether service of the payment order on an imprisoned debtor was valid after the Art. 60 SchKG deadline expired.

Extrahierter Entscheid

Yes. Once the debtor was given a deadline to appoint a representative and named an unsuitable person, the office could serve the payment order directly in prison.

Extrahierte Begründung

Art. 60 SchKG grants a temporary stay only so the debtor can appoint a contractual representative. If no suitable representative is appointed by the deadline, enforcement resumes and service on the detained debtor is permissible.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement office had to set a second Art. 60 SchKG deadline when the named representative refused acceptance.

Extrahierter Entscheid

No. Art. 60 SchKG does not create a right to repeated deadline setting.

Extrahierte Begründung

The cited commentary concerned substitute service under Art. 64 SchKG without prior inquiry and without knowledge of imprisonment; that situation differed from the present case, where the debtor had already been given the chance to appoint a representative.

Kernrechtsfrage

Whether the objection to the payment order was timely.

Extrahierter Entscheid

No. Because service on 21 February 2019 was valid, the objection filed on 11 April 2019 was late.

Extrahierte Begründung

The valid service started the objection period; the later objection could therefore be rejected as time-barred.

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